Aufhebung von Verurteilungen wegen sexuellem Missbrauch wegen Feststellungsdefiziten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 137/81
- Datum
- 07.04.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ist festzustellen, was der Täter über das Alter des Opfers wusste und ob er es mindestens billigend in Kauf nahm; unklare oder widersprüchliche Feststellungen verhindern die Überprüfbarkeit des Schuldspruchs.
Die bloße, formelhafte Angabe, der Täter habe das Alter "in Kauf genommen", genügt nicht; es sind konkrete Feststellungen zur inneren Einstellung (Vorsatzform) des Täters erforderlich.
Eine Verurteilung nach § 176 Abs.5 Nr.3 StGB wegen verbaler Einwirkungen setzt voraus, dass die Äußerungen in Art und Intensität dem Charakter pornographischer Darstellungen entsprechen und eine tiefgehende Einflussnahme erkennen lassen; rein sexualbezogene oder grob sexuelle Äußerungen sind hierfür nicht ausreichend.
Führt die Aufhebung einzelner Verurteilungen zu einer wesentlichen Änderung der Gesamtfreiheitsstrafe oder der auf diesen Verurteilungen beruhenden Unterbringungsanordnung, sind diese ebenfalls aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 30. Oktober 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 137/81 in der Strafsache gegen ██ den Versicherungskaufmann Klaus █████, dort geboren am [REDACTED] 1947, zur Zeit in Haft, wegen Beleidigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Oktober 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und – in zwei dieser Fälle – zugleich wegen Missbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen verurteilt worden ist (Fälle I. 4., 7. und 8. der Urteilsgründe),
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und über die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (II. und III. des Urteilstenors).
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
1. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen I. 4., 7. und 8. der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Aufhebungsantrags ausgeführt:
Im Fall I. 7. des angefochtenen Urteils betreffend die 12-jährige Carolin L. stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe das Alter des Mädchens in Kauf genommen, habe das Telefonat aber beendet, als das Mädchen ihm sein Alter nannte. Beide Feststellungen sind miteinander nicht ohne weiteres vereinbar. Es liegt nahe anzunehmen, dass die erste Feststellung bedeuten soll, der Angeklagte habe billigend in Kauf genommen, dass das Mädchen noch nicht 14 Jahre alt war, dass er also mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, während die weitere Feststellung dafür spricht, dass dem Angeklagten das Alter des Mädchens nicht gleichgültig war. Es fehlt also eine hinreichend deutliche Feststellung über das Wissen des Angeklagten vom Alter des Mädchens und über seine innere Einstellung hierzu. Es kann deshalb nicht nachgeprüft werden, ob die Verurteilung durch entsprechende Tatsachen gestützt wird.
Es ist ferner zu besorgen, dass die Verurteilung des Angeklagten im Fall I. 4. des Urteils betreffend die 12-jährige Ina S. auf dem gleichen Mangel beruht. Hier ist zur inneren Tatseite lediglich die formelhafte Wendung gebraucht worden: „deren Alter er in Kauf nahm“.
Auch hier wäre die Feststellung notwendig gewesen, was der Angeklagte über das Alter des Mädchens wusste und ob er gegebenenfalls billigend in Kauf genommen hat, dass es noch nicht 14 Jahre alt war.
Darüber hinaus sind die objektiven Voraussetzungen für eine Verurteilung nach § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB nicht in ausreichender Weise dargetan. Nach dieser Vorschrift müssen die verbalen Einwirkungen auf ein Kind in Art und Intensität pornographischen Darstellungen entsprechen. Ein Einwirken durch solche Reden verlangt eine Einflussnahme tiefergehender Art als bloß sexualbezogener oder auch grob sexueller Äußerungen (BGHSt 29, 29; BGH, Urteil vom 25. März 1975 – 1 StR 73/75 –). Pornographischen Charakter erhalten solche Äußerungen erst dadurch, dass sexuelle Vorgänge in übersteigerter, anreißerischer Weise ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen geschildert werden. Anhaltspunkte für einen in diesem Sinne strafbaren Inhalt von Redeweisen können sich etwa ergeben aus einer aufdringlichen, verzerrenden, unrealistischen Darstellung geschlechtlicher Vorgänge, aus der Verherrlichung von Ausschweifungen oder Perversionen und aus der obszönen Ausdrucksweise (BGHSt 23, 40, 44). Derartige Merkmale sind den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils in den in Betracht kommenden Fällen nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Deutlichkeit zu entnehmen. Vielmehr sprechen die Tatschilderungen dafür, dass der Angeklagte, schon um den Anschein der Wissenschaftlichkeit seines Tuns nicht zu gefährden, verhältnismäßig behutsam vorgegangen ist. Dementsprechend fehlen in dem Urteil auch Feststellungen darüber, die den Schluss zulassen, dass die Reden des Angeklagten als eine „Einflussnahme tiefergehender Art“ gewertet werden könnten. Über die geistig-seelischen Folgen bei den angesprochenen Mädchen ist nichts ausgeführt. Lediglich für Carolin L. wird festgestellt, dass die Fragen dem Kind peinlich waren. Im Rahmen der Strafzumessung ist aber zu Gunsten des Angeklagten gewertet worden, dass bei seinen Opfern kein bleibender Schaden entstanden ist (UA S. 17).
Die Ausführungen des Generalbundesanwalts treffen zu.
2. Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen I. 4., 7. und 8. der Urteilsgründe hat die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe und der im Wesentlichen auf dieser Verurteilung beruhenden Unterbringungsanordnung zur Folge.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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