BGH: Untreue eines Fonds-Treuhänders bei Selbstgeschäften und Mittelabflüssen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 13/78
- Datum
- 14.03.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB (Missbrauchstatbestand) liegt vor, wenn ein Treuhänder innerhalb seiner rechtlichen Vertretungsmacht, aber unter Verstoß gegen treuhänderische Bindungen und den Vertragszweck über fremde Vermögenswerte verfügt und dadurch einen Vermögensnachteil herbeiführt.
Ist ein Treuhänder faktisch oder rechtlich zu Selbstgeschäften befugt, erhöht dies die Pflicht, bei Geschäften mit eigenen Unternehmen die Interessen der Treugeber strikt zu wahren und wirtschaftlich nicht vertretbare oder überhöhte Investitionen zu unterlassen.
Das Streben nach steuerlich motivierten Verlustzuweisungen rechtfertigt in einer Abschreibungsgesellschaft keine Vermögensdispositionen, bei denen Fondsvermögen abfließt, ohne dass dem ein entsprechender wirtschaftlicher Gegenwert oder ein objektiver Zweckbezug gegenübersteht.
Der Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB ist durch einen Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Pflichtverletzung zu bestimmen; dabei sind auch durch die Handlung erlangte vermögensmäßig messbare Vorteile zugunsten des Treugebers zu berücksichtigen.
Die Sicherung oder Verpfändung von Fondsmitteln zur Absicherung eigener oder gesellschaftsfremder Verbindlichkeiten ist pflichtwidrig, wenn sie vom Vertragszweck und den Anlagebedingungen nicht gedeckt ist und angesichts erkennbarer Risiken zumindest bedingt schädigungsvorsätzlich erfolgt.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 20. September 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 13/78 AY. 3, 4 in der Strafsache gegen den Diplomhandelslehrer Dr. Alfred ███ aus ████, geboren am ███ █████ in ██████, wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ███████ als Verteidiger, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20. September 1977 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in vier Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
I. Nach den Feststellungen gründete der Angeklagte im August 1972 einen Immobilienfonds „Bildungszentrum █████████“. Treuhänder dieses Fonds war der Angeklagte in seiner Eigenschaft als alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter der VHG-Verwaltungsgesellschaft für Hausund Grundbesitz GmbH, diese handelnd als organschaftliche Vertreterin der Firma VHG-Verwaltungsgesellschaft für Haus- und Grundbesitz GmbH & Co. ██ ██████ KG („████████ KG“). Nach dem Treuhandvertrag, der zwischen den einzelnen Fondszeichnern und der ████████ KG geschlossen wurde, war diese als Treuhänderin beauftragt und bevollmächtigt, für die Treugeber den Fonds zu verwalten und über die Fondsmittel zu verfügen. Der Zweck, zu dem die Fondsmittel verwendet werden durften, war in Allgemeinen Vertragsbedingungen geregelt.
Bis zum 31. Dezember 1974 übernahmen rund 500 Zeichner etwa 13 Mio. DM Fondsanteile und zahlten knapp 10 Mio. DM auf das Konto des Fonds ein.
Ende 1974, als die ████ ██████ KG ihre Stellung als Treuhänderin des Fonds beendete, standen von den eingezahlten 9 bis 10 Mio. DM noch etwa 350.000,- DM an Barmitteln zur Verfügung; das geplante Berufsbildungszentrum wurde nicht errichtet. Der größte Teil des eingezahlten Fondsvermögens war für Werbung, den Vertrieb der Fondsanteile sowie für Planungs-, Beratungs- und Verwaltungskosten aufgewendet worden.
Dem Angeklagten liegt zur Last, dass er in vier Fällen Verfügungen zum Nachteil des Fondsvermögens getroffen habe, zu denen er auf Grund seiner Treuhänderstellung nicht berechtigt gewesen sei und durch die er unter bewusster Missachtung der Interessen der Anteilszeichner seinen eigenen Firmen rund eine Million DM habe zufließen lassen, ohne dass der Fonds dafür eine wirtschaftlich sinnvolle Gegenleistung erhalten habe oder in seinem Zweck objektiv gefordert worden sei.
II. Zu Unrecht wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung wegen Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB in der Form des Missbrauchstatbestandes).
1. Fall II 1 der Urteilsgründe (Kauf einer Weitfunkanlage).
a) Der Angeklagte war Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Firma ███ „Berufsbildungszentrum Gemeinnützige GmbH“. Mitte 1972 schenkte die Firma ██████████ der Firma ███████████ verschiedene Einrichtungen der Weitverkehrstechnik, die zusammen keine funktionsfähige Weitfunkanlage bildeten, aber für den Unterricht in einer Technikerschule verwendet werden konnten; als Verkaufswert dieser Teile wurden 1.119.797,- DM veranschlagt.
Am 7. Dezember 1973 verkaufte der Angeklagte für die Firma ███████████ diese „Einrichtungsgegenstände“ an den Fonds zum Gesamtpreis von 1.276.500,- DM einschließlich Mehrwertsteuer; der Fonds zahlte 350.000,- DM in bar an die Firma ███████████, außerdem übernahm diese Firma in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Beteiligung an dem Fonds in Höhe von 800.000,- DM.
b) Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer darin ein pflichtwidriges Handeln im Sinne des § 266 StGB erblickt.
Nach § 3 Nr. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen des Treuhandvertrages war die ████ ██████ KG beauftragt und bevollmächtigt, im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Anteilseigner von den Fonds-Mitteln bis zu 40 % „für den Ankauf von Einrichtungsgegenständen für Firmen, die Mieter des Fonds-Objekts werden, zu verwenden, sofern dies nach dem pflichtgemäßen Ermessen der █████ ██████ KG zu einer sinnvollen Erhöhung der Rendite und/oder Steuervorteilen für die Anteilseigner führt“. Damit bestand für den Angeklagten die Verpflichtung, mit Mitteln des Fonds keine sinnlosen oder überhöhten Investitionen vorzunehmen, die wirtschaftlichen Grundsätzen zuwiderliefen und dadurch die Interessen der Anleger schädigen konnten.
Die in Rede stehende Anschaffung der Teile einer Weitfunkanlage hat der Tatrichter zu Recht nicht als eine solche wirtschaftlich sinnvolle Investition angesehen (UA S. 24). Nach den Feststellungen wusste der Angeklagte, dass es für eine Anschaffung in dieser Größenordnung keinen wirtschaftlich vertretbaren Grund gab und dass für den beabsichtigten Zweck eine Ausgabe von höchstens 250.000 bis 300.000 DM gerechtfertigt gewesen wäre (UA S. 9).
Wenn der Angeklagte schon durch die Besonderheiten der rechtlichen Konstruktion des Fonds und seiner Treuhänderstellung im Ergebnis vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) befreit war und namens des Fonds Geschäfte mit seinen eigenen Firmen abschließen konnte, dann war er um so mehr verpflichtet, bei solchen Geschäften die Interessen der Anteilseigner zu wahren. Da das Landgericht schon dahingestellt gelassen hat, ob es mit dem Zweck der Schenkung der Firma ██████████ vereinbar war, dass die Zuwendung nicht der geplanten Schule als unentgeltlich zugute kam, sondern der persönlichen Bereicherung des Angeklagten diente, und da es ferner offen gelassen hat, ob der „Verkaufswert“ in Höhe von 1.119.797,- DM angesichts der Unvollständigkeit der Anlage nicht nur eine fiktive Rechnungsgröße darstellte, ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Anschaffung aus Fondsmitteln in dieser Höhe als wirtschaftlich nicht vertretbar und damit für den Fonds schädlich angesehen wurde.
Die Revision meint, die Anschaffung sei vertretbar gewesen, weil sie zu Verlustzuweisungen an die Anteilseigner führte. Dabei ist übersehen, dass das Streben nach Verlustzuweisungen in einer Abschreibungsgesellschaft nicht dazu führen darf, dass Kasse abfließt und dem Fondsvermögen dafür kein entsprechender Gegenwert zufließt, dass also das von den Einlegern eingezahlte Vermögen verschleudert wird (vgl. Peltzer, NJW 1976, 1615, 1618; Saage, Betrieb 1973, 485, 489).
c) Zur Höhe des Schadens hat der Tatrichter hinreichende Feststellungen getroffen.
Ob ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB eingetreten ist, ergibt ein Vergleich der Vermögenslage des Treugebers vor und nach der treuwidrigen Verfügung (BGHSt 15, 342, 343; BGH, Urteile vom 16. März 1965 – 1 StR 32/65 – und vom 1. April 1969 – 1 StR 614/68); dabei ist jeder vermögensmäßig messbare Vorteil zu berücksichtigen, der durch die pflichtwidrige Handlung erzielt worden ist (BGHSt 17, 147, 149; BGH, Urteile vom 18. August 1970 – 1 StR 213/70 – und vom 9. Oktober 1973 – 1 StR 482/73).
Dass die Strafkammer gegen diese Grundsätze verstoßen hätte, ist nicht ersichtlich.
Zwar führt das angefochtene Urteil aus, dass die vom Angeklagten geplante Technikerschule Geräte für Weitfunktechnik für höchstens 250.000 bis 300.000 DM hätte brauchen können und dass der Fonds „um den darüber hinausgehenden Betrag ... geschädigt“ worden sei (UA S. 9); das könnte darauf hindeuten, dass sowohl die diesen Betrag übersteigende Barzahlung aus Fondsmitteln als auch die von der Firma ███████████ übernommene Beteiligung an dem Fonds in Höhe von 800.000,- DM als Schaden angenommen wurde. Dem Urteilszusammenhang ist jedoch zu entnehmen, dass das Landgericht nicht so gerechnet hat. Die Gesamtschadenssumme aller vier Untreuehandlungen wird mit insgesamt rund einer Million DM angenommen (UA S. 8, 30); zieht man hiervon die Schadensbeträge in den Fällen 2 bis 4 ab, dann verbleibt für den Fall 1 ein Betrag von etwas mehr als 50.000,- DM. Die Strafzumessungsgründe ergeben ferner, dass für den Fall 4 mit dem höchsten Schaden (400.000,- DM) die höchste Einzelstrafe verhängt worden ist, so dass sich auch hieraus ergibt, der Tatrichter habe im Falle 1 einen geringeren Schaden zugrunde gelegt. Nach allem ist das Landgericht offensichtlich davon ausgegangen, dass der Schaden im Falle 1 der Differenz zwischen der als wirtschaftlich vertretbar angesehenen Investition von 250.000 bis 300.000 DM und der aus dem Fondsvermögen geleisteten Barzahlung von 350.000,- DM entspricht. Das aber ist die für den Angeklagten denkbar günstigste Schadensberechnung, die ihn keinesfalls beschwert.
d) Die Darlegungen zur subjektiven Tatseite lassen – ebenso wie in den Fällen 2 bis 4 – ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Ende 1971 hatte die Firma „Haus und Grund“ des Angeklagten von der Firma ████████████ (Geschäftsführer Dr. █████████████, der als Repräsentant einer Beratungsfirma zugleich den Angeklagten in allen Angelegenheiten der Fondsplanung beriet – UA S. 17) die maßgefertigte Einrichtung eines Reisebüros zum Preis von 143.000,- DM erworben. Diese Einrichtung verkaufte der Angeklagte im September 1973 namens der Firma „Haus und Grund“ an den Fonds zum Preis von 209.000,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 22.990,- DM (Fall II 2 der Urteilsgründe).
Die Annahme einer treuwidrigen Handlung begegnet auch in diesem Falle keinen rechtlichen Bedenken. Dass die in Rede stehenden Einrichtungsgegenstände in der Zeit von 1971 bis 1973 wertvoller geworden waren, ist nicht ersichtlich; der Tatrichter stellt vielmehr fest, dass der Ausbau und Wiedereinbau der Reisebüroeinrichtung wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen sei, dass die Gegenstände in einer Scheune bei ████████ eingelagert gewesen seien und dass schon aus der Art der Einlagerung habe geschlossen werden können, dass an eine spätere Wiederverwendung nicht gedacht sei. Den Urteilsgründen ist ferner zu entnehmen, dass die Einrichtungsgegenstände für das Fondsvermögen nicht erst zur Zeit der Hauptverhandlung, sondern von Anfang an wertlos waren (UA S. 11), so dass es nicht zu beanstanden ist, wenn die Strafkammer den gesamten aus Fondsmitteln gezahlten Kaufpreis als Schadensbetrag angesehen hat.
3. Im Falle II 3 der Urteilsgründe war die Verpfandung von Fondsmitteln zur Sicherung von Ansprüchen des Bankhauses ██ & Co. gegen die Firma „Haus und Grund“ des Angeklagten offenkundig pflichtwidrig. Was die Revision dagegen vorbringt, lässt außer acht, dass die █████ ███ KG nach § 3 Nr. 2 Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zwar bevollmächtigt war, den Mietern des Fondsobjekts Darlehen zu gewähren, dass aber andererseits ein Fondsobjekt noch nicht errichtet war und dass vor allem die Firma „Haus und Grund“, die lediglich Hausverwaltungen durchführte (UA S. 9), als Mieter nicht in Betracht kam. Angesichts der Liquiditätsschwierigkeiten der Firma „Haus und Grund“ (UA S. 15, 26) ist auch die Annahme des zumindest bedingten Schädigungsvorsatzes unbedenklich.
4. Im Falle II 4 der Urteilsgründe hat die Strafkanmer angenommen, dass die ████ ██████ KG nach § 7 der Allgemeinen Vertragsbedingungen im Höchstfalle eine Vergütung von 500.000,- DM dem Fonds entnehmen durfte. Das ist rechtlich bedenkenfrei. Nach Nr. 1 der genannten Bedingung konnte die ████ ██████ KG „für ihre Bemühungen in Zusammenhang mit der Anlage der Fonds-Mittel“ 5 % der investierten Mittel zuzüglich Mehrwertsteuer beanspruchen. Daraus konnte der Tatrichter entnehmen, dass sich die Vergütung nach der Höhe der investierten Eigenmittel des Fonds, nicht aber zusätzlich nach der Höhe etwa investierter Fremdmittel bemessen sollte, und dass dies dem Angeklagten auch bekannt war. Bei einer Entnahme von rund 915.000,- DM konnte daher ein Betrag von rund 400.000,- DM als Schaden angenommen werden.
III. Da das angefochtene Urteil auch im Übrigen, insbesondere zur Frage der Strafzumessung, keinen Rechtsfehler erkennen lässt, ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
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