Strafverfahren: Kennzeichnung als "Originalabfüllung" bei Verschnitt – Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 137/62
- Datum
- 08.05.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bezeichnung „Originalabfüllung“ stellt eine Wachstums- und Erzeugerangabe dar und darf nicht für verschnittene Weine verwendet werden.
Die Aufzählung in § 7 Abs. 2 WeinG ist nicht abschließend; gleichsinnige Bezeichnungen, die eine Herkunfts- oder Wachstumsangabe enthalten, fallen ebenfalls unter das Verbot.
Die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 3 WeinG findet nur Anwendung, wenn es sich um Verschnitt selbstgewonnener Weine gleichen Wertes derselben oder benachbarter Gemarkungen handelt; fehlt die Gleichwertigkeit, greift die Ausnahme nicht.
Eine Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist unbegründet, soweit das sachkundige Gericht (z. B. eine Strafkammer in einer Weinbaugegend) die streitigen Qualitäts- und Verbrauchererwartungsfragen aus eigener Sachkunde entscheiden kann.
Bei Zweifeln des Erzeugers an der Zulässigkeit der Kennzeichnung kann das Unterlassen einer Rückfrage bei zuständiger Stelle als fahrlässiges Verhalten gewertet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 12. Oktober 1961
Rubrum
Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: Ja WeinG § 7 Abs. 2 und 3
Ein Verschnitt darf nicht als "Originalabfüllung" bezeichnet werden; dabei bleibt jedoch offen, ob eine Ausnahme für den Fall gilt, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 WeinG gegeben sind.
BGH, Urt. v. 8. Mai 1962 – 1 StR 137/62 – LG Frankenthal
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████, hier, Weinkaufmann Klaus ███, dort geboren am █████████████████████, wegen fahrlässigen Vergehens gegen §§ 4 Nr. 3, 11 LMG hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ als ███, Bundesanwalt, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 12. Oktober 1961 wird verworfen.
Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen eines fahrlässigen Vergehens gegen die §§ 4 Nr. 3, 11 LMG zu einer Geldstrafe von 100 DM, ersatzweise 4 Tage Gefängnis verurteilt, weil er in der Zeit von Oktober 1958 bis März 1960 700 Liter Wein unter der Bezeichnung "1957er Deidesheimer Vogelsang Riesling ... Originalabfüllung" in den Verkehr gebracht hat. Der Wein bestand aus 500 Litern aus der Deidesheimer Lage "Vogelsang" und 200 Litern aus der Ruppertsberger Lage "Hofstück". Beide Lagen gehören zum Weingut des Angeklagten, weisen aber erhebliche Qualitätsunterschiede auf. Diese werden für das Jahr 1957 dadurch gekennzeichnet, dass nach der amtlichen Weinstatistik die Lage "Deidesheimer Vogelsang" 90,9° Oechsle, die Lage "Ruppertsberger Hofstück" 62,5° Oechsle erbrachte. Die erheblichen Qualitätsunterschiede waren dem Angeklagten bekannt. Der Wein war naturrein und im Weingut des Angeklagten ausgebaut und auf Flaschen gefüllt.
Die Revision des Angeklagten erhebt die Aufklärungsrüge und macht die Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Ihr bleibt der Erfolg versagt.
I. 1. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO.
a) Dass der Angeklagte über den Qualitätsunterschied der beiden Lagen in der Hauptverhandlung nicht gefragt worden sei, kann mit der Aufklärungsrüge nicht beanstandet werden.
b) Die Frage, ob dem Angeklagten die Erheblichkeit der Qualitätsunterschiede der Lagen bekannt war, ob es zum Grundwissen eines Weinproduzenten in der Mittelhaardt gehört, dass ein Verschnitt nicht als "Originalabfüllung" bezeichnet werden darf, und ob nach Sprachgebrauch und Verbrauchererwartung ein Wein, der die Bezeichnung "Originalabfüllung" trägt, als ein originales und damit unverschnittenes Erzeugnis angesehen wird, konnte das Gericht – eine Strafkammer in einer Weinbaugegend – aus eigener Sachkunde beantworten.
c) Was die Revision im Übrigen mit der Aufklärungsrüge geltend macht, ist sachlichrechtliches Vorbringen.
§ 7 Abs. 2 WeinG bestimmt, dass ein Verschnitt nicht als Wachstum, Gewächs oder Kreszenz, allein oder in Verbindung mit dem Namen eines bestimmten Weinbergbesitzers oder Weingutes bezeichnet werden darf. Nach richtiger Auffassung ist die Aufzählung in § 7 Abs. 2 WeinG nicht erschöpfend. Das Verbot, verschnittene Weine als Wachstum usw. zu bezeichnen, bezieht sich nicht nur auf die in § 7 Abs. 2 WeinG ausdrücklich genannten, sondern auch auf andere gleichsinnige Worte (Hieronimi, Weingesetz 2. Aufl. § 7 Anm. 2 Abs.; Zipfel in Erbs/Kohlhaas, strafrechtliche Nebengesetze, WeinG § 7 Anm. 4 II; Holthöfer/Niese, Weingesetz § 7 Anm. 9; Goldschmidt, Weingesetz § 7 S. 267; Koch BB 1960, 1080, 1081).
Zu diesen gleichsinnigen Worten gehört die Bezeichnung "Originalabfüllung". Nach Art. 5 Abs. 5 der Ausführungsverordnung zum Weingesetz darf als Originalabfüllung nur ein ungezuckerter Wein bezeichnet werden, der im Keller des Erzeugers ausgebaut und abgefüllt worden ist. Das Wort "Originalabfüllung" enthält also zugleich eine Wachstumsangabe. Von den in § 7 Abs. 2 WeinG ausdrücklich aufgeführten Wachstumsangaben unterscheidet sich die Originalabfüllung nur durch das zusätzliche Merkmal, dass zur Naturreinheit (vgl. Art. 5 Abs. 4 der Ausführungsverordnung zum WeinG) und zur Bindung an den Erzeuger hinsichtlich des Standortes der Reben der Ausbau und die Abfüllung in dessen Keller hinzukommen müssen (Art. 5 Abs. 5 der Ausführungsverordnung zum WeinG). Darum darf unter der Bezeichnung "Originalabfüllung" ein verschnittener Wein ebensowenig in den Verkehr gebracht werden wie unter den in § 7 Abs. 2 WeinG ausdrücklich genannten Wachstumsbezeichnungen (Hieronimi a.a.O. § 5 Anm. 4 II und § 7 Anm. 4 letzter Abs.; Zipfel a.a.O.; Holthöfer/Niese a.a.O.; Goldschmidt a.a.O. § 5 S. 142 und § 7 S. 263; Koch a.a.O.).
Der Angeklagte hat sich demgegenüber auf die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 3 WeinG berufen, wonach die für das Verscheiden geltenden Beschränkungen in der Bezeichnung u.a. nicht den Verschnitt von selbstgewonnenen Weinen gleichen Wertes derselben oder einer benachbarten Gemarkung betreffen. Nach Hieronimi (Weingesetz § 5 Anm. 4 II) darf auch ein solcher Wein nicht als Originalabfüllung bezeichnet werden; die sog. Produzentenbegünstigung des § 7 Abs. 3 des Weingesetzes soll sich auf ihn nicht erstrecken können. Ob das richtig ist, erscheint dem Senat wegen der Verwandtschaft der Begriffe Wachstum usw. in § 7 Abs. 2 WeinG mit dem Begriff der Originalabfüllung zweifelhaft. In seinem Schreiben an den Generalbundesanwalt vom 27. April 1962 will Hieronimi denn auch entgegen der in seinem Kommentar ausgesprochenen Ansicht die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 3 WeinG auch auf die Bezeichnung "Originalabfüllung" im Sinne des Art. 5 Abs. 5 der Ausführungsverordnung zum Weingesetz erstrecken (ebenso Koch).
Der Senat braucht ebenso wie das Landgericht diese Frage jedoch nicht zu entscheiden. Die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 3 WeinG setzt nämlich immer voraus, dass es sich um den Verschnitt von selbstgewonnenen Weinen gleichen Wertes derselben oder einer benachbarten Gemarkung handelt. Daran fehlt es im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Landgerichts.
Entgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht die Feststellung, die beiden zum Verscheiden benutzten Weine seien nicht gleichwertig gewesen und der Angeklagte habe das auch gewusst, rechtsirrtumsfrei getroffen. Es stellt fest, dass die beiden Lagen erhebliche Qualitätsunterschiede aufwiesen und dass der Angeklagte diese gekannt hat (S. 35 UA). Zur Kennzeichnung – nicht zur Begründung – dieser Qualitätsunterschiede bezieht die Strafkammer sich auf die erheblichen Unterschiede in den Oechslegraden. Da das Landgericht dem Wortlaut der Urteilsgründe nach auf die Qualitätsunterschiede der Lagen abstellt und nicht auf die Erzeugnisse der Lagen, vermag die Revision nicht zu begründen; denn in Wirklichkeit ist – wie die Erwähnung der Oechslegrade ergibt – mit dem Wort "Lage" nicht die örtliche Lage gemeint, sondern das auf dieser Lage gewachsene Erzeugnis. Im Übrigen ist es entgegen der Meinung der Revisionsbegründung kein Verstoß gegen die Denkgesetze, wenn das Landgericht aus der verschiedenen Güte der Lagen auf die verschiedene Güte der dort gewachsenen Weine schließt.
Die Wendung im Urteil des Landgerichts, der Angeklagte habe durch einen Blick in das Weingesetz feststellen können, dass er keine gleichwertigen Erzeugnisse verschnitten habe, drückt allerdings einen richtigen Gedanken missverständlich aus. Das Landgericht will sagen, der Angeklagte habe durch einen Blick in das Weingesetz feststellen können, dass nur gleichwertige Erzeugnisse eine etwaige Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 3 WeinG rechtfertigen.
Keine Bedenken bestehen auch dagegen, dass das Landgericht ein fahrlässiges Handeln des Angeklagten bejaht hat. Insbesondere ist die Erwägung des angefochtenen Urteils nicht zu beanstanden, der Angeklagte hätte "etwaige Zweifel" durch Rückfragen klären müssen. Die diesem Satz vorangehenden Sätze des angefochtenen Urteils (S. 12 UA) lassen erkennen, dass das Landgericht ein fahrlässiges Handeln des Angeklagten zunächst für den Fall bejaht, dass ihm keine Zweifel gekommen sind. Dass er aber, wenn er doch Zweifel gehabt haben sollte, diese durch Rückfrage an zuständiger Stelle hätte klären müssen und fahrlässig gehandelt hat, wenn er das nicht tat, durfte das Landgericht angesichts des von ihm festgestellten Sachverhalts annehmen.
Das Landgericht hat den Angeklagten danach zutreffend verurteilt. Es hat dabei statt der an sich anzuwendenden §§ 5 Abs. 1, 26 Abs. 7 Nr. 3 und Abs. 3 WeinG gemäß § 351 Satz 1 WeinG die Verurteilung des Angeklagten mit Recht auf §§ 4 Nr. 3 und 11 LMG gestützt.
Fehlerhaft ist dabei nur die Einziehung des sichergestellten Weines auf Grund der Kannvorschrift des § 28 WeinG. Wenn ein Verstoß gegen das WeinG nach § 41 LMG zu ahnden ist, bestimmt sich die Einziehung nicht nach § 28 WeinG, sondern nach § 13 Abs. 1 LMG (BGHSt 16, 270). Da jedoch in dieser Bestimmung die Einziehung zwingend vorgeschrieben ist, ist der Angeklagte durch die Einziehung auf Grund der Kannvorschrift des § 28 WeinG nicht beschwert.
Danach ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
| Willms | Dr. Geier | Fischer | |||
| Seibert | Sanders |