Treffer
BGH Urteil

Revision wegen gemeinschaftlicher Aussetzung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 13/76
Datum
13.04.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte TČ rügt seine Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Aussetzung. Der BGH prüft, ob die festgestellte starke Trunkenheit des Opfers und die Zurücklassung auf dem Gehweg die für § 221 Abs. 1 StGB erforderliche Hilflosigkeit und konkrete Gefährdung begründen. Das Urteil des Landgerichts wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, weil besondere Umstände zur Begründung der Aussetzung nicht festgestellt sind. Auch die Annahme von Mittäterschaft fehlt an sicheren Feststellungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hilflos ist, wer sich ohne Hilfe anderer nicht gegen eine seinem Leib oder Leben drohende Gefahr schützen kann; diese Eigenschaft kann auch durch alkoholbedingte Bewusstseinsstörung gegeben sein.

2

Für die erste Alternative des § 221 Abs. 1 StGB (Aussetzung einer hilflosen Person) muss der Zustand der Hilflosigkeit in eine konkrete Gefährdung übergeleitet werden; die Aussetzung setzt das Verbringen in eine Lage voraus, in der nach objektiver Wahrscheinlichkeit nur ein rettender Zufall vor Tod oder schwerer Gesundheitsschädigung bewahrt.

3

Bloße starke Trunkenheit und die Unfähigkeit, ohne fremde Hilfe aufzustehen oder sich fortzubewegen, begründen nicht ohne besondere zusätzliche Umstände die für § 221 Abs. 1 erforderliche konkrete Gefährdung.

4

Die Annahme von Mittäterschaft setzt sichere Feststellungen über ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Beteiligten voraus; bloße Mitwirkung oder Unterlassen reicht dafür nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 19. September 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Gastwirt Branislav TČ aus ██, geboren ███████████ 1944 in ███████, wegen gemeinschaftlicher Aussetzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. April 1976, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mesl, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten TČ wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. September 1975, auch soweit es die Mitangeklagte ████████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagten █████████ und ████ wegen eines gemeinschaftlichen Vergehens der Aussetzung zu Freiheitsstrafen von je 8 Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten ██ rügt vergeblich Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften, hat jedoch mit der Sachbeschwerde Erfolg. Das Rechtsmittel wirkt insoweit auch zugunsten der Mitangeklagten █████████, die keine Revision eingelegt hat.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Beschwerdeführer dadurch eine bedrohliche Situation für seinen stark angetrunkenen Gast █████ mitveranlasst, dass er nicht einschritt, als die Mitangeklagte den Betrunkenen aus seinem Lokal führte (UA S. 22). Er hatte zwar dabei nicht die Absicht, █████ einer Gefahrenlage auszusetzen, rechnete aber eine solche ein und nahm sie billigend in Kauf (UA S. 23). Die herbeigeführte bedrohliche Situation sieht das Landgericht darin, dass ███, den die Mitangeklagte ███████ vor dem Lokal an die Hauswand gelehnt und sich selbst überlassen hatte, möglicherweise bei einem vergeblichen Gehversuch durch einen unglücklichen Sturz schwer verletzt oder bei Überquerung der Straße überfahren worden wäre (UA S. 21/22). Der sodann im Bereich einer nahegelegenen Hofeinfahrt tatsächlich – aus ungeklärten Gründen – eingetretene Tod des █████ ist den beiden Angeklagten nicht zugerechnet worden (UA S. 24).

Die aus alledem abgeleitete Annahme einer gemeinschaftlichen Aussetzung im Sinne von § 221 Abs. 1 erste Alternative StGB hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass auch eine durch Alkoholgenuss herbeigeführte Bewusstseinsstörung den in der Strafvorschrift verwendeten Begriff der „Krankheit“ erfüllt (RGSt 5, 393; BGHSt 26, 35, 36; BayObLG NJW 1953, 556; OLG Hamm VRS 19, 431; KG JR 1973, 72). Richtig ist auch die Annahme des Tatrichters, dass dem Gastwirt einem infolge Trunkenheit erkennbar unzurechnungsfähigen Gast gegenüber eine Garantenpflicht obliegen kann, deren Verletzung unter besonderen Umständen auch einen Schuldvorwurf nach § 221 StGB rechtfertigt; das ist erst unlängst vom Bundesgerichtshof ausgesprochen worden (BGHSt 26, 35).

Jene Entscheidung betraf jedoch einen Fall des Verlassens in hilfloser Lage (zweite Alternative des § 221 StGB), während das Landgericht den vorliegend festgestellten Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der ersten Alternative dieser Vorschrift gewürdigt hat.

Das hierfür bestimmende Tatbestandsmerkmal der „Aussetzung einer hilflosen Person“ ist indessen den bisherigen Feststellungen nicht mit Sicherheit zu entnehmen.

Hilflos ist, wer sich nicht ohne Hilfe anderer gegen eine seinem Leib oder Leben drohende Gefahr zu schützen vermag (BGHSt 4, 113, 115; Dreher, StGB 36. Aufl. § 221 Rdn. 2; abw. – Beschränkung auf Lebensgefahr – Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 221 Rdn. 8; Lange in LK StGB 9. Aufl. § 221 Rdn. 1; Maurach, Deutsches Strafrecht 5. Aufl. BT § 4 I A). Dabei kann von einer Aussetzung nur die Rede sein, wenn der Zustand der Hilflosigkeit in eine konkrete Gefährdung übergeleitet wird (Dreher aaO Rdn. 7); zur Aussetzung gehört also das Verbringen des hilflosen Opfers in eine Lage, in der es unter den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen nach objektiver Wahrscheinlichkeit (Lange aaO Rdn. 5) nur ein rettender Zufall vor Tod oder schwerem Gesundheitsschaden bewahren kann (RGSt 7, 111; 31, 165, 167; 54, 273; RG JW 1938, 2334; BGHSt 4, 113, 115).

Eine solche Gefahrenlage folgte hier nicht schon aus dem bei ███ festgestellten Zustand der starken Angetrunkenheit (vgl. KG JR 1973, 72), also auch nicht ohne weiteres bereits daraus, dass der Angetrunkene unfähig war, sich ohne fremde Hilfe aufrecht zu erhalten, geschweige denn, sich fortzubewegen (UA S. 9). Der Tatrichter hätte vielmehr zur Begründung des Vorwurfs der Aussetzung besondere Umstände darlegen müssen, aus denen sich für den Zeitpunkt der Zurücklassung █████ auf dem Gehweg die durch allgemeine Lebenserfahrung belegte Wahrscheinlichkeit des Eintritts erheblicher körperlicher Schäden ergab. Diesen Anforderungen genügt die Urteilsbegründung nicht.

Dass █████ – möglicherweise in sitzender Haltung – an die Hauswand der Gaststätte gelehnt wurde (UA S. 10), begründete allenfalls die Gefahr, dass er bei seiner Angetrunkenheit Mühe haben werde, in absehbarer Zeit aus eigener Kraft nach Hause zu kommen oder zumindest für den Heimweg ein Beförderungsmittel zu finden. Für weitergehende Befürchtungen bestand dagegen nach den tatsächlichen Feststellungen – der Vorgang spielte sich in einer Maiennacht auf einer noch vereinzelt von Fußgängern belebten und zu später Stunde schwach befahrenen Wohn- und Geschäftsstraße ab (UA S. 5, 10) – kein konkreter Anlass. Die Hinweise des Landgerichts auf die Möglichkeit, dass █████ sich bei einem vergeblichen Gehversuch hätte durch einen unglücklichen Sturz schwer verletzen können oder dass er vielleicht bei unkontrollierter Überquerung der Straße überfahren worden wäre, stellen nur allgemeine Redewendungen dar, die vor allem auch durch den festgestellten Gang der Ereignisse keine Bestätigung gefunden haben (UA S. 11).

Rechtlichen Bedenken begegnet daneben auch die Annahme der Mittäterschaft. Insoweit fehlt es bereits an sicheren Feststellungen über ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der beiden Angeklagten.

Nach alledem führt die Revision – gemäß § 357 StPO auch mit Wirkung für die Mitangeklagte ████████ – zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Für die neue Verhandlung wird bemerkt, dass gegebenenfalls für den auf das vorübergehend helfende Eingreifen der Angeklagten █ folgenden Abschnitt des Geschehens (UA S. 12) zugleich das Vorliegen der zweiten Alternative des § 221 Abs. 1 StGB zu prüfen sein wird.

LoesdauPikartKuhn
MeslWoesner
Revision wegen gemeinschaftlicher Aussetzung aufgehoben und zurückverwiesen — Themis