BGH: Teilaufhebung wegen mangelhafter Feststellungen zur Sachhehlerei und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 137/58
- Datum
- 22.04.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Mitwirken zum Absatz im Sinne des § 259 StGB setzt voraus, dass der Beteiligte bei der wirtschaftlichen Verwertung einer durch eine Straftat erlangten Sache in Einvernehmen mit und im Interesse des Inhabers tätig wird.
Fehlt ein solches Einvernehmen oder verwertet der Empfänger die Sache von vornherein für sich, kommen statt Hehlerei andere Straftatbestände wie Betrug (§ 263 StGB) oder – bei späterem Entschluss – Unterschlagung (§ 246 StGB) in Betracht.
Der Bundesgerichtshof kann offensichtliche Fehler im Urteilssatz berichtigen; § 358 Abs. 2 StPO steht einer Berichtigung von hier aus nicht entgegen.
Die falsche Nennung des (angeblichen) Eigentümers oder Strafantragsberechtigten in der Urteilsformel kann ein bloßes Versehen sein, das das Revisionsgericht berichtigen kann, ohne die zugrunde liegenden Schuldfeststellungen aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 2. Dezember 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fabrikarbeiter Heinz FC aus W____, dort geboren am ██████ 1937, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 2. Dezember 1957 hinsichtlich dieses Angeklagten dahin berichtigt, dass in Ziffer I 1 des Urteilssatzes an die Stelle der Worte „in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein in neun Fällen“ die Worte „in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein in zehn Fällen“ treten, sowie mit den Feststellungen aufgehoben 2. a) soweit er wegen Sachhehlerei verurteilt ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den zur Zeit der Taten 20 Jahre alten Angeklagten FC wegen Diebstahls in 26 Fällen, teils in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG, wegen Sachhehlerei und wegen eines Vergehens gegen § 248b StGB unter Einbeziehung einer gegen ihn früher erkannten Gefängnisstrafe zur Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er ohne nähere Begründung die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts rügt, hat nur in einem Punkt Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht ent- 1. sprechend der Bestimmung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt ist.
a) Die Sachbeschwerde führt im Fall II 9 der Urteilsgründe zur Aufhebung des Schuldspruchs.
Das Landgericht hat den Angeklagten in diesem Fall der Sachhehlerei nach § 259 StGB in der Begehungsform des Mitwirkens zum Absatz schuldig erkannt. Hiergegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich insoweit das Reichsgericht angeschlossen hat (u. a. RGSt 40, 199; 44, 249; 57, 73, 75; 63, 35, 38; BGHSt 9, 137, 138; 10, 1; BGH LM Nr. 19 zu § 259 StGB), setzt das „Mitwirken zum Absatz“ voraus, dass der Täter bei der wirtschaftlichen Verwertung der von einem anderen durch eine strafbare Handlung erlangten und noch mit dem Makel des strafbaren Vorerwerbs belasteten Sache im Einvernehmen mit dem Inhaber dieser Sache und in dessen Interesse – wenn auch zugleich seines eigenen Vorteils wegen – tätig wird. Dass der Beschwerdeführer unter solchen Voraussetzungen die von dem früheren Mitangeklagten Karl-Heinz RC seiner Schwester gestohlene Armbanduhr an die im Urteil nicht genannte dritte Person verkauft oder wenigstens zuvor schon eine auf den Absatz hinzielende erfolglose (vgl. u. a. RGSt 5, 241; 56, 191; BGH LM Nr. 19 zu § 259 StGB) andere Handlung vorgenommen hat, lässt sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen.
Nach ihnen hat zwar RC dem Angeklagten die Armbanduhr ausgehändigt, damit sie dieser ersichtlich höchstens auf gemeinsame Rechnung veräußere. Die Anzahlung von 8,- DM, die der Beschwerdeführer auf den Kaufpreis von insgesamt 24,- DM von dem Erwerber erhielt, hat er jedoch sich selbst zugeeignet; darüber hinaus wollte er, wie das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung ausführt, den gesamten Verkaufserlös für sich behalten. War dem so, so kommt es für die rechtliche Würdigung darauf an, ob der Angeklagte von vornherein vorhatte, die Uhr für sich zu verwerten, oder ob er den Entschluss hierzu erst nach Empfang der Uhr gefasst hat. Im ersten Fall wäre er des Betrugs nach § 263 StGB zum Nachteil des von ihm hintergangenen früheren Mitangeklagten RC schuldig. Im zweiten Fall hätte er sich der erschwerten Unterschlagung der Uhr nach § 246 StGB schuldig gemacht (vgl. u. a. RGSt 70, 7, 8; RG JW 1924, 1739 Nr. 39; BGHSt 10, 151, 153); in sachlichem Zusammentreffen damit könnte er ferner, falls ihm von RC entsprechend dem beiderseitigen Willen die Mitverfügungsgewalt über die Uhr zum Zwecke der Verwertung auf gemeinsame Rechnung übertragen worden war, auch noch den Tatbestand der Hehlerei in der Begehungsform des Ansichbringens (vgl. u. a. RGSt 4, 321; 49, 410; 52, 203, 204; 59, 397, 398) und, sofern er vor dem Verkauf der Uhr bereits entsprechend der Vereinbarung mit RC Handlungen mit dem Ziel ihrer Veräußerung auf Rechnung des RC allein oder auf
gemeinsame Rechnung begangen hat, zugleich auch den Tatbestand der Hehlerei in der Ausführungsart des Mitwirkens zum Absatz verwirklicht haben.
b) Im Übrigen lässt die Verurteilung des Beschwerdeführers keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen.
Dies gilt insbesondere auch, soweit er in den Fällen II 2, 3, 5, 10, 11, 12, 13, 14, 16 und 18 nicht des unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen nach § 248b StGB, sondern des an den Kraftfahrzeugen begangenen Diebstahls nach § 242 StGB schuldig erkannt worden ist (vgl. hierzu außer der in dem Urteil des Landgerichts angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs VRS 13, 41; RGSt 64, 259; RG JW 1935, 3387 Nr. 16 und 3388 Nr. 17; BGHSt 5, 205, 206 und die von Dallinger in MDR 1954, 348 f. weiter angegebenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs).
Dem Landgericht ist jedoch insofern ein Versehen unterlaufen, als es den Angeklagten nur wegen neun statt zehn (Fälle II 2, 3, 5, 10, 12, 13, 14, 15, 16 und 18) mit Diebstahl rechtlich zusammentreffenden Vergehen des Fahrens ohne Führerschein nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG verurteilt hat.
Der Senat kann den Urteilssatz von hier aus berichtigen; § 358 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen.
Die Strafkammer hat ferner in dem Fall II 7, in dem sie den Angeklagten eines Vergehens nach § 248b StGB schuldig erkannt hat, irrtümlich einen Herrn ████ als strafantragsberechtigten Eigentümer des von dem Beschwerdeführer und dem früheren Mitangeklagten RC unbefugt benutzten Personenkraftwagens betrachtet. Wie der Senat bei der Prüfung der Frage, ob gegen FC ein ordnungsgemäßer Strafantrag nach § 248b Abs. 3 StGB vorliegt, aus den ihm zu diesem Zweck zugänglichen Strafakten festgestellt hat, war nicht der erwähnte ████, sondern der Kaufmann RL aus Pirmasens Eigentümer des Fahrzeugs; ebenso hat er und nicht ██ form- und fristgerecht Strafantrag gestellt. Dass ████ und nicht RL im Urteil als Eigentümer und Antragsteller genannt ist, beruht nach alledem auf einem bloßen Versehen, das nicht zur Aufhebung des Urteils in diesem Punkt führen, sondern durch das Urteil des Revisionsgerichts berichtigt werden kann.
Auch der Strafausspruch begegnet in keinem der Fälle rechtlichen Bedenken. Vor allem lässt es sich nicht beanstanden, dass das Landgericht bei der Straffestsetzung gegen den Beschwerdeführer das Erwachsenenstrafrecht angewendet hat.
3. Das Urteil muss hiernach, soweit der Beschwerdeführer wegen Sachhehlerei verurteilt ist, und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an das Erstgericht zurückverwiesen werden; im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.
| Dr. Peetz | Dr. Geier | Werner | |||
| Mantel | Hübner |