Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch wegen fehlenden Anvertrautseins (§174 Nr.1 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 137/55
Datum
25.08.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch des Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen nach §174 Nr.1 StGB ein. Zentral war, ob ein Aufsichts- oder Betreuungsverhältnis (Anvertrautseinsmerkmal) vorlag. Der BGH verwirft die Revision; das Gericht bestätigt den Freispruch, weil die 18 3/4-jährige Nichte selbständig war und frühere Fürsorge- bzw. Klinikaufenthalte allein kein Anvertrautsein begründen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anwendbarkeit des § 174 Nr. 1 StGB kommt es nicht auf das subjektive Verantwortungsgefühl des Täters an, sondern darauf, ob unter Berücksichtigung der dem Täter bekannten Umstände ein Aufsichts- oder Betreuungsverhältnis bestand oder ihm als gegeben erscheinen musste.

2

Das bloße Tätigsein einer Person im Haushalt eines anderen begründet nicht ohne Weiteres ein Anvertrautseinsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB; maßgeblich sind Alter, Selbständigkeit und die tatsächliche Fürsorgesituation der betroffenen Person.

3

Vorherige Fürsorgeerziehung oder ein mehrwöchiger Klinikaufenthalt begründen für sich allein noch kein besonderes Betreuungsbedürfnis und damit nicht automatisch das Merkmal des Anvertrautseins nach § 174 Nr. 1 StGB.

4

Fehlt eine ausdrückliche Übernahmepflicht zur Aufsicht oder Betreuung oder liegen Umstände vor, die die Übernahme einer solchen Pflicht objektiv erschweren, ist das Tatbestandsmerkmal des Anvertrautseins verneint.

Vorinstanzen

Landgericht Ansbach, 27. Januar 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rentner Karl [REDACTED::<1>] aus [REDACTED::<2>], geboren am [REDACTED::<3>] in [REDACTED::<4>], wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. August 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat [REDACTED::<5>] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED::<6>] bei der Verkündung, [REDACTED::<7>] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 27. Januar 1955 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist von der Anklage wegen eines Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB, begangen an der in seinem Haushalt tätigen, damals 18 ¾ Jahre alten Nichte seiner Ehefrau, freigesprochen worden, weil ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1, insbesondere ein Aufsichts- oder Betreuungsverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Mädchen nicht erwiesen, auch nicht festzustellen sei, dass der Angeklagte ein solches Verhältnis wenigstens als vorliegend angenommen habe. Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos.

Zwar ist nach der Begründung des freisprechenden Urteils nicht völlig klar, ob der Tatrichter davon ausgegangen ist, es sei notwendig, dass der Angeklagte sich für das in seinem Haushalt tätige Mädchen verantwortlich gefühlt habe. Dies wäre rechtsirrig, da es, wie die Revision mit Recht geltend macht, nur darauf ankommt, ob er unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände des Falles zur Aufsicht über das Mädchen oder zu seiner Betreuung verpflichtet war (BGHSt 1, 56).

Allein die Strafkammer hat im Ergebnis mit Recht das Merkmal des Anvertrautseins zum Zwecke der Aufsicht oder Betreuung im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB nicht für gegeben erachtet, da das Mädchen zu Beginn seiner Beziehungen zum Angeklagten bereits 18 ¾ Jahre alt, auch schon seit geraumer Zeit von dem allein noch am Leben befindlichen Vater sich selbst überlassen und selbständig zu handeln gewohnt gewesen sei. Es kann also nicht, wie es die Revision tut, von einem „schutz- und erziehungsbedürftigen Mädchen“ gesprochen werden. Daran ändert nichts die Tatsache, dass die Minderjährige einige Monate, bevor sie zum Angeklagten kam, aus der etwa 3 ¾ Jahre währenden Fürsorgeerziehung entwichen und im Jahr zuvor mehrere Wochen in einer Nervenklinik gewesen war. Die Fürsorgeerziehung wurde denn auch gegen Ende der Zeit, in der der Angeklagte sich an dem Mädchen vergangen haben soll (bis Juli 1952), nämlich am 19. Juni 1952, aufgehoben, „da Aufrechterhaltung keinen Erfolg mehr versprach“. Der mehrwöchige Aufenthalt in einer Nervenklinik ließ für sich allein das Mädchen noch nicht als besonders betreuungsbedürftig erscheinen.

Unter diesen Umständen kann nicht anerkannt werden, dass der Angeklagte für die Lebensweise der Minderjährigen ohne Weiteres verantwortlich war. Es hätte in diesem Falle vielmehr einer hier nicht erfolgten ausdrücklichen Festlegung seiner Pflicht zur Aufsicht oder Betreuung des Mädchens bedurft. Dies gilt umso mehr, als dem Angeklagten infolge willkürlicher Erblindung die Wahrnehmung einer solchen Aufgabe zum Mindesten erheblich erschwert war.

Die Entscheidung des Landgerichts hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zu § 174 Nr. 1 StGB (vgl. die Zusammenstellung in BGH NJW 1955, 1237 Nr. 15). Die Revision der Staatsanwaltschaft ist danach unbegründet. Sie ist von dem Oberbundesanwalt nicht vertreten worden.

SeibertHübnerHaager
Dr. PeetzDr. Hengsberger
Revision verworfen: Freispruch wegen fehlenden Anvertrautseins (§174 Nr.1 StGB) — Themis