Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 137/52
Datum
08.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, weil er in einem Kriegsgefangenenlager einen Mitgefangenen an einen Baum band. Die Revision wurde vom BGH verworfen; das Revisionsgericht ist an die verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen gebunden. Es lagen weder Notwehr noch Notstand vor. Eine Berufung auf § 9 Straffreiheitsgesetz scheidet mangels politischer/zeitlicher Bezogenheit der Tat aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht ist an verfahrensrechtlich einwandfrei getroffene Feststellungen des Tatrichters gebunden und darf von diesen Angaben nicht abweichen.

2

Zur Annahme eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes (z. B. Notwehr, rechtfertigender Notstand) bedarf es der im Einzelfall erforderlichen materiellen Voraussetzungen; bloße Zweckmäßigkeitsüberlegungen rechtfertigen keine Gewaltanwendung.

3

Die Anmaßung amtlicher oder disziplinarischer Befugnisse durch einen Täter rechtfertigt nicht eigenmächtige körperliche Züchtigungsmaßnahmen gegen Dritte.

4

§ 9 des Straffreiheitsgesetzes gewährt Straffreiheit nur unter eng umgrenzten, an äußere Tatmerkmale anknüpfenden Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem politischen Zusammenbruch und innerdeutschen Vorgängen; politische oder subjektive Motive allein genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 8. November 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen den Bäcker und Konditor Georg SČ... aus █████, Landkreis ██████, geboren am █ 1907 in ██, CSR, wegen gefährlicher Körperverletzung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Dr. Peetz Bundesrichter

Geier Bundesrichter

Dr. Glanzmann Bundesrichter

Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung,

Bundesanwalt ████████ bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. November 1951 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) verurteilt, weil er zur Jahreswende 1945/46 als deutscher Lagerführer des jugoslawischen Kriegsgefangenenlagers in Kovin den mitgefangenen ██ wegen eines geringfügigen Kameradendiebstahls trotz starker Kälte leicht bekleidet mit rückwärts hochgezogenen Armen eigenmächtig einen Nachmittag lang an einen Baum hat binden lassen.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

Widersprüche oder Denkverstöße weist das Urteil nicht auf. Die von den Urteilsfeststellungen abweichende Sachdarstellung der Revision muss unbeachtet bleiben. Das Revisionsgericht ist an die verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen Urteilsfeststellungen gebunden.

Ein gesetzlicher Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund ist nach den Urteilsfeststellungen ausgeschlossen und vom Landgericht deshalb mit Recht verneint. Kameradendiebstähle wurden im Lager ohne Dazwischentreten der Serben durch angemessene Selbsthilfe entweder unmittelbar oder später durch den „Antifa-Ausschuss“ mit Arrest geahndet, während das qualvolle Anbinden an einen Baum, wie das Landgericht feststellt, damals die schwerste „offizielle“, nur vom serbischen Postenkommandanten (██████████) zu verhängende „Strafe“ war. Der Angeklagte hat sich nach dem Urteil mit Hilfe der serbischen Posten hier nur angemaßt, um seine Macht als Lagerführer zu zeigen. Wie das Landgericht bindend feststellt, hat der Angeklagte weder aus Notwehr noch im Notstand gehandelt, noch ein angemessenes Mittel zur Ahndung des Verstoßes des ██ ███ angewandt, wobei das Landgericht die schwierigen Lagerverhältnisse und die Notwendigkeit ausreichenden Diebstahlsschutzes beachtet hat.

Auf § 9 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 (BGBl. I S. 37) kann sich der Angeklagte nicht berufen. Wie der Bundesgerichtshof in 4 StR 38/50 vom 30. Januar 1951 zutreffend (dazu BGHSt 1, 215) entschieden hat, kommt es beim § 9 nicht auf die politische Haltung des Täters an, sondern nur auf äußere Tatmerkmale, die an den politischen Zusammenbruch des Reichs und an damit zusammenhängende innerdeutsche Vorgänge anknüpfen. Die Vorschrift will unter zeitlicher Beschränkung Straffreiheit gewähren für Handlungen, die nach dem Zusammenbruch aus politischer Erbitterung an Nationalsozialisten verübt worden sind, für gewisse, hier nicht in Betracht kommende Handlungen deutscher Amtsträger nach dem Zusammenbruch und endlich für einige mit den Entnazifizierungsverfahren zusammenhängende strafbare Handlungen. Diesen gesetzgeberischen Grundgedanken stellt die Entstehungsgeschichte des Gesetzes außer Zweifel. Sie bietet keinen Anhalt für einen Willen des Gesetzgebers, eine Handlung straffrei zu stellen, wie sie dem Angeklagten zur Last fällt, selbst dann nicht, wenn der Angeklagte, entgegen dem Urteil, als damals überzeugter Tscheche gegen einen Deutschen oder als überzeugter Kommunist gegen einen vermeintlichen politischen Gegner tätig geworden wäre. Im Übrigen hatte das Vergehen keinen politischen Einschlag; auch ist das Landgericht ohne Rechtsirrtum überzeugt, dass der Angeklagte sich damals nur aus Zweckmäßigkeitsgründen als Tscheche ausgegeben hat und dass er nicht aus nationaler Verblendung, sondern aus menschlicher Unzulänglichkeit zu seiner Verfehlung gelangt ist. Unter diesen Umständen kommt es auf die Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 3 nicht an.

GeierDr. RichterGlanzmann
Dr. PeetzJagusch
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