Treffer
BGH Urteil

Revisionen gegen Verurteilung wegen Notzucht verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 13/73
Datum
22.05.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten in der Revision u. a. das angebliche Einschlafen eines Schöffen, die Unzulässigkeit der Verfahrensverbindung eines Heranwachsenden mit einem Erwachsenen sowie die Ablehnung weiteren Sachverständigenbeweises. Der BGH verwarf die Revisionen. Es fehlten substantielle Nachweise einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung; die Verbindung gemäß JGG war gerechtfertigt; die Ablehnung weiterer Begutachtung war mangels konkreter Vortragspunkte nicht zu beanstanden; auch die Entziehung der Fahrerlaubnis war ausreichend begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts nach § 338 Nr. 1 StPO liegt nur vor, wenn nachgewiesen ist, dass ein Schöffe über einen nicht unerheblichen Zeitraum tatsächlich geschlafen hat und dadurch entscheidungserhebliche Vorgänge nicht mehr verfolgen konnte; vorübergehende Ermüdungserscheinungen genügen nicht.

2

Die Verbindung von Verfahren gegen einen Heranwachsenden und einen Erwachsenen ist zulässig, wenn sich aus der Anklage ergibt, dass die Verbindung zur Erforschung der Wahrheit geboten ist (z.B. gemeinsame Mittäterschaft); eine fehlende detaillierte Begründung im Eröffnungsbeschluss schadet nicht, sofern die Voraussetzungen erkennbar sind.

3

Die Ablehnung der Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens ist nicht zu beanstanden, wenn die Verteidigung keine konkretisierten tatsächlichen Umstände vorträgt, die eine weitere Begutachtung erforderlich machen; eine nicht substantiierte Aufklärungsrüge ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.

4

Die Anordnung einer Nebenfolge wie die Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt bestehen, wenn die richterliche Begründung für deren Notwendigkeit ausreichend ist; nur bei fehlender oder unzureichender Begründung ist sie aufhebungsfähig.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 10. August 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 13/73

in der Strafsache gegen

1. den Steuergehilfen-Lehrling Uwe ████████ aus █████████, geboren ████ █████ 1951 in KC, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Handelsvertreter Siegfried ████████ aus ████████, geboren am 2. ██████ 1950 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Dr. Möls, Zipfel und Herdegen in der Sitzung vom 22. Mai 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwälte ███ aus ███ und ███ aus █████ als Verteidiger der Angeklagten, ██████████████████ ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 10. August 1972 werden verworfen.

Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht und Entführung je zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Dem Angeklagten ████████ ist die Fahrerlaubnis entzogen worden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Revisionen haben keinen Erfolg.

1. Formelle Rügen

a) Die Behauptung, dass bei der Hauptverhandlung der eine (männliche) Schöffe etwa 1/4 Stunde geschlafen habe, dass daher während dieser Zeit die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 338 Nr. 1 StPO), vermag der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es ist zwar ermittelt worden, dass der Schöffe bei einigen Zuschauern – Angehörigen der Angeklagten – den Eindruck erweckt hat, als ob er während der Vernehmung des Landgerichtsarztes und der Anhörung der Vertreterin des Jugendamtes einige Zeit geschlafen hätte.

Die Berufsrichter haben erklärt, während der Sitzung keine derartigen Beobachtungen gemacht zu haben. Der Protokollführer hat nur für einen Moment feststellen können, dass der Schöffe mit gesenktem Kopf und geschlossenen Augen dagesessen sei. Die Schöffin hat auch nicht bekunden können, ob der Schöffe geschlafen habe; sie habe lediglich Ermüdungserscheinungen beobachtet. Der betroffene Schöffe selbst gibt an, er habe nicht geschlafen; er könne sich an die Einzelheiten der Ausführungen des Sachverständigen und der Vertreterin des Jugendamtes noch erinnern. Dem Verteidiger der Angeklagten ist – wie sich aus den Bekundungen des Vaters des angeklagten ████████ ergibt – nichts aufgefallen.

Bei dieser Sachlage ist nicht erwiesen, dass der Schöffe während eines nicht unerheblichen Zeitraumes fest geschlafen hat, so dass er den wesentlichen Vorgängen, die sich in der Hauptverhandlung während dieser Zeitspanne ereignet haben, nicht mehr hat folgen können (vgl. RG JW 1936, 3473; RG JW 1932, 2888; BGHSt 2, 14, 16). Vorübergehende Ermüdungserscheinungen, die ein Mitglied des Gerichts in seiner Aufmerksamkeit beeinträchtigen, begründen noch keine unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts. In einem solchen Falle ist eine allseitige Unterrichtung und eine eigene Meinungsbildung des Schöffen über das Verhandlungsergebnis nicht in Frage gestellt. Schlussanträge und die Beratung sorgen zudem dafür, dass der gesamte Verhandlungsstoff allen Richtern nochmals zur Kenntnis kommt. Nach den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und eines Beisitzers war der Schöffe über den Verhandlungsstoff orientiert. Die Rüge kann daher keinen Erfolg haben.

b) Die Revision meint weiter, der Angeklagte ████████, der im Zeitpunkt der Tat noch Heranwachsender war, sei seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, weil das Verfahren mit dem Verfahren gegen den Erwachsenen ████████ verbunden gewesen sei.

Auch diese Rüge dringt nicht durch. Die Zuständigkeit der Strafkammer ergibt sich aus den §§ 112, 103 Abs. 1 JGG.

Die Strafkammer hat im Eröffnungsbeschluss ausdrücklich auf § 103 Abs. 1 JGG Bezug genommen. Dass sie das Vorliegen der Voraussetzungen der Verbindung nicht näher begründet hat, schadet nicht, da sich unter Heranziehung der Anklage ohne weiteres ergibt, dass die Kammer die Verbindung zur Erforschung der Wahrheit für geboten gehalten hat, da Erwachsener und Heranwachsender in Mittäterschaft gehandelt haben (vgl. BGHSt 10, 327, 328/329).

c) Die Ablehnung der hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweise dafür, dass der Angeklagte ████████ auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse nicht einem Erwachsenen, sondern einem Jugendlichen gleichzustellen ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision sieht in der Ablehnung einen Verstoß gegen § 244 Abs. 4 StPO, bezweifelt aber die Sachkunde des Gerichts selbst nicht; sie meint nur, das Gericht habe zu wenig Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen besessen, ohne jedoch darzulegen, welche tatsächlichen Verhältnisse den Tatrichter über die ihm von dem Sachverständigen und dem Jugendamt vorgetragenen und im Urteil erörterten hinaus zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen veranlasst haben sollen. Soweit in dem Vortrag der Revision eine Aufklärungsrüge erblickt werden soll, ist sie nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Sachrüge

Die auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ausreichend begründet.

Die Revisionen sind daher zu verwerfen.

PfeifferMölsHerdegen
LoesdauZipfel
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