Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen rechtswidriger Verlesung von Zeugenaussagen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 13/72
Datum
07.03.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Grund war die teilweise unzulässige oder unzureichend begründete Verlesung mehrerer Zeugenvernehmungen (§ 251 StPO), insbesondere bei Polizeibeamten und entscheidungserheblichen Alibizeugen. Die fehlende persönliche Vernehmung beeinträchtigte die Überprüfbarkeit der Glaubwürdigkeitswürdigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschlüsse über die Verlesung richterlicher Vernehmungen müssen die Gründe unter konkreter Anführung der einschlägigen Tatsachen darlegen; eine unzureichende Begründung verletzt prozessuale Vorschriften.

2

Die Verlesung einer Zeugenaussage nach § 251 StPO ist nur gerechtfertigt, wenn unter Berücksichtigung der Bedeutung der zu erwartenden Aussage festgestellt ist, dass dem Zeugen die Reise zur Hauptverhandlung unzumutbar ist.

3

Bei Polizeibeamten kann die Unzumutbarkeit einer Reise nicht ohne weiteres angenommen werden; hierfür sind konkrete, nachvollziehbare Gründe darzulegen.

4

Wenn verlesene Aussagen entscheidende Bedeutung für die Glaubwürdigkeit einer Partei haben, ist die persönliche Vernehmung vor dem erkennenden Gericht geboten, damit die Kammer die Zuverlässigkeit der Aussage beurteilen kann.

5

Mängel in der Begründung für die Verlesung sind unschädlich, soweit der Verlesungsgrund allen Verfahrensbeteiligten zuvor zweifelsfrei bekannt war.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 23. April 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ den Kraftfahrzeug-Mechaniker Eduard aus ███ (CD), geboren █████████████ in ██ █████████████, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen: schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Lösdau Bundesrichter Dr. Wösner Bundesrichter Zipfel Bundesrichter Strickert Bundesrichter als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 23. April 1971 mit den Feststellungen – aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Seine Revision rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts; sie hat Erfolg.

Das Urteil kann bereits auf Grund einer Verfahrensrüge keinen Bestand behalten.

II. Der Beschwerdeführer erblickt zu Recht einen Verstoß gegen die §§ 250, 251, 244 Abs. 2 StPO darin, dass die Aussagen der Zeugen ████ KC, ████ ████ ████████ und Hi[REDACTED] bei ihren richterlichen Vernehmungen in der Hauptverhandlung verlesen worden sind.

1. Diese Rüge greift zum Teil schon deshalb durch, weil die Beschlüsse über die Verlesung der Aussagen unzureichend begründet sind (§ 251 Abs. 4 Satz 2 StPO).

a) Das trifft allerdings nicht hinsichtlich der Zeugen PCO, KC, Wo und ███ ███. Der Grund für die Verlesung einer Aussage ist den Verfahrensbeteiligten unter konkreter Anführung der einschlägigen Tatsachen ausdrücklich mitzuteilen (so zutreffend Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 22. Aufl. § 251 Anm. V 2). Ob diesem Erfordernis genügt ist, wenn die Strafkammer hier in ihren Beschlüssen insoweit nur bemerkt, dass die Gründe, die zur kommissarischen Vernehmung der Zeugen geführt haben, fortbestehen, mag dahingestellt bleiben. Mängel in der Begründung für die Verlesung einer Aussage sind in der Regel dann unschädlich, wenn der Grund für die Verlesung allen Beteiligten ohnehin zweifelsfrei bekannt ist (Gollwitzer aaO).

Das war hier der Fall. Die Vernehmung der Zeugen durch einen beauftragten Richter ist durch Beschluss der Strafkammer vom 4. August 1970 angeordnet worden, „da den Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann (§ 223 Abs. 2 StPO)“.

Dieser Beschluss ist dem Angeklagten und seinem damaligen Pflichtverteidiger mitgeteilt worden, die beide auch an den Vernehmungen der Zeugen K__J, KC und ██████ teilgenommen haben. Der jetzige Wahlverteidiger hat nach diesen Vernehmungen Akteneinsicht erhalten.

b) Anders verhält es sich mit den Zeugen █████ und Hi[REDACTED], die beide in ███ als Polizeibeamte tätig sind.

In dem Beschluss über die Verlesung ihrer Aussagen heißt es ebenfalls nur, dass die Gründe, die zur kommissarischen Vernehmung der Zeugen geführt haben, fortbestehen.

Ihre Vernehmung ist erst durch einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss angeordnet worden, der aber einen Grund für die Vernehmung durch einen beauftragten Richter nicht angibt.

Ein solcher Grund ist auch nicht ersichtlich, denn gerade bei einem Polizeibeamten kann nicht ohne weiteres davon ████████████ werden, dass ihm die Reise zu einem Termin von ████████ ████ nach ██████████ nicht zugemutet werden kann.

Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil beruhen, denn den Aussagen der beiden Polizeibeamten ist Beweiswert dafür beigemessen worden, dass die Zeugin He[REDACTED] den Angeklagten bei ihrer polizeilichen Vernehmung belastet hat, was von ihr später bestritten worden ist.

2. Die Rüge ist hinsichtlich der Zeugen A), Ke[REDACTED], Wo und Ko[REDACTED] auch deshalb begründet, weil die Verlesung ihrer Aussagen nicht gerechtfertigt war (§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO).

Das Revisionsgericht kann zwar insoweit nur überprüfen, ob die vom Tatrichter für gegeben erachteten Umstände rechtlich zutreffend gewürdigt sind, ob er die Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung erfüllt und das ihm eingeräumte Ermessen frei von Rechtsirrtum ausgeübt hat (BGH bei Herlan MDR 1955, 529).

Eine solche Prüfung ist dem Senat hier aber weitgehend verwehrt, weil die Strafkammer, wie oben dargelegt, zur Begründung für die Verlesung der Aussagen – nur den Gesetzestext wiedergegeben hat, und zwar auch nur den des § 223 Abs. 2 StPO, so dass noch nicht einmal sicher ist, ob die Kammer erkannt hat, dass gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO die Frage, ob dem Zeugen eine Reise zuzumuten ist, unter Berücksichtigung der Bedeutung der zu erwartenden Aussage beantwortet werden muss.

Die Zeugen, die in F[REDACTED] ████ und in der Nähe von K[REDACTED] lebten, waren vom Angeklagten ███ Alibizeugen benannt worden, so dass ihren Aussagen eine entscheidende Bedeutung beizumessen war.

Es ist weder von der Strafkammer dargetan noch ersichtlich, aus welchen Erwägungen bei diesen Zeugen die Frage, ob ihnen die Reise nach ███ zuzumuten ist, verneint werden konnte, während die ebenfalls in ███ ████ wohnenden Alibizeugen Kr[REDACTED], ██████ Sc[REDACTED] und I[REDACTED] zur Hauptverhandlung geladen worden sind.

Auch auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil beruhen, denn den Angaben der Zeugen, dass der Angeklagte sich zur Tatzeit in F[REDACTED] ███ aufgehalten hat, ist kein Glauben geschenkt worden.

Da es von vornherein klar sein musste, dass es auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen ankam, wäre es im Übrigen schon im Hinblick hierauf geboten gewesen, ihre Vernehmung vor dem erkennenden Gericht anzuordnen, um der gesamten Strafkammer die Möglichkeit zu geben, sich einen Eindruck von der Person der Zeugen zu verschaffen.

3. Da das Urteil somit bereits aus diesen Gründen – aufgehoben werden muss, bedarf es keiner Erörterung der übrigen erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen und der Sachbeschwerde.

III. Für das weitere Verfahren sei auf Folgendes hingewiesen: Sollte das Gericht wiederum zu dem Ergebnis gelangen, dass der Angeklagte den Tatbestand des schweren Raubes nicht nur gemäß Nr. 1 des § 250 Abs. 1 StGB, sondern auch gemäß Nr. 3 dieser Strafnorm erfüllt hat, wird es näherer Erörterung bedürfen, dass der Raub auf einer Straße begangen worden ist. Bedenken können sich insoweit ergeben, weil nach den bisherigen Feststellungen sich zwar der Täter auf einer Straße befand, nicht aber das Opfer der Tat. Die Geschäftsinhaberin Ca stand in ihrem Laden; ob Straßenpassanten bereit waren, den Gewahrsam an der späteren Beute mitzuverteidigen, ist nicht ersichtlich.

WösnerLösdauStrickert
PfeifferZipfel
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