Treffer
BGH Beschluss

Teileinstellung wegen BtMG: Verurteilung wegen Vergewaltigung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 136/87
Datum
23.04.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Generalbundesanwalt beantragte die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten hinsichtlich eines Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz; dem Antrag wurde stattgegeben. Infolgedessen entfiel die insoweit verhängte Einzel- und die Gesamtstrafe; die verbleibende Verurteilung wegen Vergewaltigung blieb bestehen. Die weitergehende Revision wurde verworfen, die Kosten für den eingestellten Teil trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich einzelner Tatbestände führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe und kann zur Aufhebung einer Gesamtstrafe führen.

2

Eine verbleibende Freiheitsstrafe kann als selbständige Strafe weiterbestehen, wenn sie durch die Einstellung anderer Strafabschnitte nicht in ihrem Bestand beeinflusst ist.

3

Auf Antrag des Generalbundesanwalts kann das Verfahren nach den einschlägigen Vorschriften der StPO hinsichtlich bestimmter Anklagepunkte eingestellt werden.

4

Bei Einstellung eines Verfahrens trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen insoweit.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 5. Dezember 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 136/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Harry ███ aus P[REDACTED], dort geboren am ███████ 1959, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 1987 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 5. Dezember 1986 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen.

II. 1. Satz 1 der Urteilsformel wird geändert und wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung (§ 177 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. März 1987 angeführten Gründen hat der Senat das Verfahren eingestellt, soweit dem Angeklagten ein Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last liegt. Das führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die nach der Teileinstellung verbleibende Verurteilung wegen Vergewaltigung weist weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ist von der weggefallenen viermonatigen Einzelstrafe nach dem Betäubungsmittelgesetz ersichtlich nicht beeinflusst worden. Sie kann deshalb als selbständige Strafe bestehen bleiben. Der Senat hat den Urteilsspruch entsprechend geändert.

GranderathSchauenburgSchimansky
KuhnGerlach
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