Revision: Gleichzeitiger Waffenbesitz führt zur Tateinheit nach § 28 WaffG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 136/86
- Datum
- 10.04.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei gleichzeitiger tatsächlicher Gewalt über mehrere Schusswaffen verletzt die Ausübung dieser tatsächlichen Gewalt nach § 28 Abs. 1 WaffG nur einmal die durch diese Vorschrift geschützte Rechtsposition; weitere, lediglich der Begründung oder Fortsetzung dieser Ausübung dienende Verstöße verbinden sich zu einer Tat.
Ist der Besitz mehrerer Waffen unmittelbar Ausdruck derselben Ausübung tatsächlicher Gewalt, besteht für Erwerb und Besitz der weiteren Waffen keine selbständige Strafbarkeit neben derjenigen für die zunächst verwirklichte Tat.
Wird im Revisionsverfahren festgestellt, dass mehrere Tatbestände tateinheitlich verwirklicht sind, ist der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen und etwaige hierauf gestützte Strafen aufzuheben.
Bei nur geringem Teilerfolg der Revision kann das Rechtsmittelkostenrisiko dem Revisionsführer auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 22. Oktober 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 136/86 in der Strafsache gegen ███ geboren am ████ 1957 in █████, wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22. Oktober 1985 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe sowie mit Erwerb und Besitz einer vollautomatischen Selbstladewaffe schuldig ist.
II. Die wegen Erwerbs und Besitzes einer vollautomatischen Selbstladewaffe verhängte Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten kommt in Wegfall.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
IV. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Nach den getroffenen Feststellungen muss zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass er die bei der Tat verwendete Pistole und die in seiner Wohnung verwahrte Maschinenpistole gleichzeitig besessen hat. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, dass der gleichzeitige Besitz mehrerer Schusswaffen die Vorschrift des § 28 Abs. 1 WaffG in der Form der „Ausübung tatsächlicher Gewalt“ nur einmal verletzt; darüber hinaus werden durch die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt weitere Verstöße gegen das Waffengesetz, die zugleich Begründung oder Fortsetzung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt sind, zu einer Tat verbunden (BGHSt 29, 184, 186; BGH NStZ 1984, 171). Dementsprechend war der Schuldspruch mit der Folge zu ändern, dass die wegen Erwerbs und Besitzes einer vollautomatischen Selbstladewaffe verhängte Strafe wegfällt.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Februar 1986 wird verwiesen.
3. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs hat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels in vollem Umfang zu tragen.
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