Revision: Strafausspruch wegen Berücksichtigung zurückgetretenen Tötungsvorsatzes aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 136/65
- Datum
- 04.05.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch nach § 46 Nr. 1 StGB bewirkt, dass ein aufgegebener Tötungsvorsatz bei der Strafzumessung für verbleibende rechtswidrige Taten unberücksichtigt bleiben muss.
Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) kann bereits dadurch verwirklicht werden, dass der Täter das Opfer durch Misshandlungen daran hindert, ein Fahrzeug zu verlassen, sofern die Freiheitsentziehung länger als unerheblich andauert.
Die Tatbestände der Nötigung (§ 240 StGB) und Freiheitsberaubung können nebeneinander bestehen, wenn Gewalt eingesetzt wird, um die Freiheitsentziehung aufrechtzuerhalten und das Opfer an der Anzeigeerstattung zu hindern.
Ist die Einzel- oder Gesamtstrafe durch einen Rechtsirrtum beeinträchtigt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzugeben.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Koblenz, 29. November 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 136/65 in der Strafsache gegen ██ den Bautechniker Dieter ████ aus █████, dort geboren am ███████ 1938, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1965, an der teilgenommen haben: Seibert, Dr., Bundesrichter als Vorsitzender, Willms, Dr., Bundesrichter, Hübner, Dr., Bundesrichter, Mai, Bundesrichter, Henning, Bundesrichter, als beisitzende Richter, oe, Staatsanwalt, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Koblenz vom 29. November 1964 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Zum Schuldspruch wegen zwei gefährlicher Körperverletzungen ist die Revision offensichtlich unbegründet. Sie bringt insoweit auch nichts eigens vor.
Auch die Verurteilung wegen (tateinheitlich mit der zweiten Körperverletzung begangener) Freiheitsberaubung und versuchter Nötigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Allerdings war die Frau, eine Dirne, bewußtlos, als der Angeklagte mit ihr in seinem Wagen davonfuhr. Er hatte sie gewürgt, um sie zu töten, dann jedoch diesen Vorsatz aufgegeben. Nun wollte er sie von ihrem Wohnort so weit wegbringen, daß er sie durch die Drohung, sie müsse sonst den langen Heimweg, des Nachts, zu Fuß zurücklegen, von einer Strafanzeige gegen ihn abhalten könnte. Sein Vorhaben mißlang. Die Frau kam unterwegs wieder zu sich, zwang ihn anzuhalten und befreite sich nach heftigem Kampf mit ihm aus dem Wagen. Bei dieser Sachlage braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob etwa gemäß § 239 StGB seiner Freiheit beraubt werden kann, wer infolge tiefer Bewußtlosigkeit nicht fähig ist, den Willen zur Aufenthaltsänderung zu äußern. Hier verwirklichte der Beschwerdeführer den Tatbestand der Freiheitsberaubung nach der zutreffenden Annahme des Schwurgerichts schon dadurch, daß er die Frau gegen ihren Willen jedenfalls für die Dauer der tatsächlichen Auseinandersetzung, länger als nur unerheblich kurze Augenblicke (RGSt 2, 292, 297; 7, 259, 260), durch Mißhandlungen daran hinderte, den Wagen zu verlassen. Da sie aber überhaupt von ihm verlangt hatte, er solle sie heimfahren, bevor er sie zu würgen begonnen und in Bewußtlosigkeit versetzt hatte, ist rechtlich auch gegen die Urteilsansicht nichts einzuwenden, daß er die Frau durch Davonfahren in entgegengesetzter Richtung der Freiheit beraubte.
Die Anwendung der §§ 240, 43 StGB neben § 239 StGB rechtfertigt sich dadurch, daß der Angeklagte mit dem Mittel der Gewalt nicht nur die Freiheitsentziehung aufrechterhalten, sondern die Dirne auch daran hindern wollte, gegen ihn Strafanzeige zu erstatten (RGSt 31, 301; 59, 291; BGH, Urt. vom 29. September 1953 – 1 StR 686/52).
2. Dagegen ist das Urteil im Strafausspruch nicht rechtsfehlerfrei. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hat das Schwurgericht bei der Einzelstrafe für die erste Körnerverletzung straferschwerend gewertet, daß der Beschwerdeführer in diesem Falle mit Tötungsvorsatz handelte. Da er jedoch den Feststellungen zufolge freiwillig vom Tötungsversuch zurückgetreten ist, bleibt er insoweit straffrei (§ 46 Nr. 1 StGB). Der ursprüngliche Tötungsvorsatz muß daher bei der Straffestsetzung für die rechtlich allein übrigbleibende Körperverletzung außer Betracht gelassen werden. Soweit der Senat in dem Urteil vom 17. Mai 1955 – 1 StR 154/55 – eine andere Ansicht vertreten haben sollte, hält er an ihr nicht fest.
Der Rechtsirrtum kann auch die Einzelstrafe für die zweite Körperverletzung beeinflußt haben. Daher hebt der Senat sie ebenfalls auf. Damit entfällt die Gesamtstrafe.
Die verbleibenden Straftaten gehören nicht zur Zuständigkeit des Schwurgerichts. Der Senat verweist die Sache deshalb an die Strafkammer des Landgerichts zurück (§ 354 Abs. 3 StPO).
| Justizangestellter Weiß | Willms | Henning | |||
| Hübner | Seibert | Mai |