Revision verworfen: Begünstigung im Amt – 'wissentlich' als bestimmter Vorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 136/63
- Datum
- 30.07.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung von § 60 Nr. 3 StPO liegt nur vor, wenn die in der Hauptverhandlung gestellten Fragen den untersuchten geschichtlichen Vorgang zum Gegenstand der Untersuchung machen.
Verfahrensrügen wegen unterlassener Sachaufklärung sind unbeachtlich, wenn die Revision nicht konkret darlegt, welche weiteren Erhebungen die Strafkammer hätte treffen sollen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Das in § 346 StGB verwendete Wort ‚wissentlich‘ verlangt bestimmten Vorsatz; der Täter muss mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands handeln, wobei der bestimmte Vorsatz auch die Absicht umfasst.
Eine nachträgliche Feststellung einer längeren Verfahrensverzögerung begründet für sich allein keinen Nachweis, dass der Täter die Strafverfolgung wissentlich zeitweise vereiteln wollte; maßgeblich ist der Vorsatz zum Zeitpunkt des Handelns.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 17. September 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Oberstaatsanwalt i.R. Hans Georg ███ aus ████, geboren am 1903 in ██, Kreis BC (Westpreußen), wegen Begünstigung im Amt
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juli 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als ███████████ ████████,
Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. September 1962 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. vom Vorwurf der Begünstigung im Amt in zwei Fällen freigesprochen. Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
§ 60 Nr. 3 StPO ist nicht verletzt. Der geschichtliche Vorgang (BGHSt 4, 255, 368; 6, 382), der dem Angeklagten zur Last gelegten gleichgeschlechtlichen Beziehungen zu ████████████████ erfasste nicht etwa Beziehungen des Angeklagten von gleicher Art zu anderen Personen. Die Ansicht der Revision, durch die in der Hauptverhandlung an den Zeugen ███████ gestellte Frage seien etwaige Beziehungen zwischen diesem und dem Angeklagten zum Gegenstand der Untersuchung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO geworden, ist unzutreffend. Der Zeuge ███████ ist zu Recht vereidigt worden.
Die innerhalb der sachlichrechtlichen Revisionsbegründung erhobenen Aufklärungsrügen sind unbeachtlich, weil die Revision nicht angibt, in welcher Weise die Strafkammer die weitere Sachaufklärung hätte betreiben sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).
II. Die Sachrüge
Bei der Beurteilung des dem ███████████ in den Ermittlungssachen ██ und ██ gemachten Vorwurfs der Begünstigung im Amt ist die Strafkammer von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen. Sie hat insbesondere nicht, wie die Revision behauptet, den § 346 StGB falsch ausgelegt und ihren Erwägungen einen unrichtigen Vorsatzbegriff zugrunde gelegt. Das Wort „wissentlich“ bedeutet in § 346 StGB, dass der Täter mit bestimmtem Vorsatz handeln muss (RG HRR 1937 Nr. 1462; RGSt 73, 294, 297). Das hat die Strafkammer nicht verkannt (vgl. S. 44, 45 UA).
Wenn sie gelegentlich die Frage aufwirft, ob der Angeklagte mit seinem Verhalten eine Begünstigung der damaligen Beschuldigten gewollt oder beabsichtigt habe, so kann hieraus nicht entnommen werden, dass die Strafkammer für die Erfüllung des Tatbestandes Begünstigungsabsicht fordert. Soweit das Verhalten des Angeklagten in den beiden Ermittlungssachen zu einer Verzögerung geführt hat, war es unerlässlich, auch die Frage nach den Beweggründen zu stellen, von denen er sich dabei leiten ließ. Wenn sich dabei kein anderes Ziel erkennen ließ, dessen Verfolgung die ganze oder zeitweise Strafentziehung notwendigerweise mit sich gebracht hätte, so blieb ohnehin nur die Frage offen, ob der Angeklagte das Ziel der Strafvereitelung selbst ins Auge gefasst hatte. Denn der bestimmte Vorsatz umfasst auch die Absicht.
Die Staatsanwaltschaft hat, wenn sie von einer strafbaren Handlung Kenntnis erhält, den Sachverhalt zu erforschen und hierbei sowohl die zur Belastung als auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln (§ 160 StPO). Hält der Staatsanwalt nach der einen oder nach der anderen Richtung Erhebungen für veranlasst und zieht sich deshalb das Ermittlungsverfahren länger hin, so ist kein Raum für die Annahme, dass der Beschuldigte seiner Strafe, wenn auch nur auf Zeit, wissentlich entzogen werde, mögen sich die Ermittlungen schließlich auch als unzweckmäßig oder überflüssig herausstellen. Soweit die Revision einzelne Maßnahmen, die der Angeklagte getroffen hat, als überflüssig oder zwecklos bemängelt, gehen deshalb ihre Angriffe fehl.
Verfehlt wäre es auch, rückblickend den Zeitverlust festzustellen, der durch einzelne Maßnahmen oder Unterlassungen eingetreten ist, und schon hieraus eine zeitliche Strafentziehung zu entnehmen. Die strafrechtliche Beurteilung kann immer nur von dem Zeitpunkt ausgehen, in dem der Täter gehandelt oder pflichtwidrig nicht gehandelt hat. Die lange Zeitdauer, in der ein Verfahren nicht betrieben wurde, mag zwar den Verdacht nahelegen, dass der Täter die Sache bewusst verzögerlich behandelt habe; sie beweist aber für sich allein noch nicht, dass er einen Beschuldigten seiner Strafe auch nur zeitweise entziehen wollte.
Die Beschwerdeführerin berücksichtigt in ihren Revisionsausführungen zu wenig, dass der Vorsatz nicht nur die Kenntnis der Tatbestandsmerkmale und die Voraussicht des Taterfolges beim bestimmten Vorsatz das sichere Wissen um diesen, sondern auch den Willen zur Verwirklichung des Tatbestands erfordert (RG HRR 1937, Nr. 1462). Wer handelt oder die gebotene Handlung unterlässt, obwohl er den strafbaren Erfolg seines Verhaltens als sicher voraussieht, wird allerdings regelmäßig den Willen zur Tatbestandsverwirklichung haben. Einen solchen Sachverhalt hat aber die Strafkammer nicht feststellen können.
Die Angriffe der Revision gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer sind unzulässig (§ 337 StPO). Die Urteilsausführungen hierzu verstoßen nicht gegen Erfahrungssätze und enthalten nicht die von der Revision behaupteten Widersprüche. Auf die von der Revision selbst vorgenommene Beweiswürdigung kann das Revisionsgericht nicht eingehen.
2. Zum Fall █
Die Strafkammer hat nicht übersehen, dass der Angeklagte das Ermittlungsverfahren, das einen verhältnismäßig einfachen Sachverhalt zum Gegenstand hatte, recht umständlich betrieben hat, so dass es erst nach 16 Monaten zum Abschluss kam. Dass der Angeklagte die Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO in Betracht zog, nötigte die Strafkammer nicht zu dem Schluss, dass er ██ ███ der Strafe entziehen wollte, ebensowenig der Umstand, dass er die Beiziehung der Nürnberger Akten gegen ███ auch für das anschließende gerichtliche Verfahren für erforderlich hielt und deshalb mit der Bearbeitung der Sache wartete, bis diese Akten verfügbar waren. Nicht zu beanstanden sind im Ergebnis auch die sonstigen Erwägungen, aus denen die Strafkammer zu dem Schluss kommt, dass dem Angeklagten, wenn er auch das Ermittlungsverfahren umständlich betrieb, nicht zur Last gelegt werden könne, er habe ████████ wissentlich zeitweise der Strafe entzogen. Ob die jeweiligen Verfügungen des Angeklagten wirklich sachgerecht waren, wie die Strafkammer meint, oder ob sie objektiv nur eine Verzögerung des Verfahrens bewirkten, wie die Revision behauptet, kann dahingestellt bleiben; denn es kommt letzten Endes darauf an, ob der Angeklagte sie für erforderlich oder zweckmäßig gehalten hat. Davon aber ist die Strafkammer überzeugt.
3. Zum Fall ██
Einer besonderen Berücksichtigung bedarf nur der Umstand, dass der Angeklagte die Sache vom 2. April bis zum 10. November 1959 nicht bearbeitete, obwohl sie, wie sein Strafbefehlsantrag vom letzteren Tage erweist, zur Entscheidung reif war. Wäre es so, dass der Angeklagte – aus welchem Beweggrund auch immer – von vornherein vorhatte, das Verfahren während dieser Zeit nicht zu betreiben, so könnte allerdings kaum ein Zweifel daran bestehen, dass er sich als Oberstaatsanwalt darüber klar war, dass mit der Nichtverfolgung ██ in dieser Zeit naturnotwendig eine Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs auf Zeit verbunden war. So liegt die Sache aber nicht. Nach den Feststellungen lag der Grund seiner Untätigkeit in einer schweren seelischen Depression, an der er gerade zu dieser Zeit litt. Die Strafkammer hat zwar keine näheren Ausführungen über die Auswirkungen dieser Depression gemacht. Es liegt jedoch auf der Hand, dass in einem solchen Fall der Täter nicht von vornherein eine längere Untätigkeit ins Auge fasst, dass er vielmehr – was nach den Feststellungen hier wenigstens nicht ausgeschlossen werden kann – wegen der ihn bedrückenden Umstände eine oder mehrere Sachen aus den Augen verlieren kann oder dass er trotz des immer wieder vorhandenen guten Willens nicht die Entschlusskraft aufbringt, in der einen oder anderen Sache eine Entscheidung zu treffen. Nimmt man noch den überdurchschnittlichen Altersabbau beim Angeklagten hinzu, so kann unter diesen Voraussetzungen von einer wissentlichen und willentlichen zeitweisen Strafvereitelung keine Rede sein, jedenfalls solange die Verzögerung sich in den hier vorliegenden Grenzen hält.
Soweit in einem späteren Verfahren ███ freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist, lässt sich den Urteilsgründen entnehmen, dass die Strafkammer auch in diesen Fällen einen Willen des Angeklagten, ██ der Strafe zu entziehen, nicht für nachgewiesen erachtet. Auch im Übrigen vermag der Senat in den Ausführungen der Strafkammer keinen Rechtsirrtum zu finden, der die Aufhebung des Urteils zur Folge haben müsste.
Die Revision ist daher zu verwerfen. Hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten erscheint es angebracht, von der in § 473 Abs. 1 StPO gegebenen Befugnis Gebrauch zu machen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Seibert | Dr. | Mai | |||
| Geier | Fischer | Sanders |