Aufhebung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§244 Abs.2 StPO) – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 13/66
- Datum
- 29.03.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht nach §244 Abs.2 StPO, wenn es bei bedeutsamen Widersprüchen in der Beweislage einen mit hoher Wahrscheinlichkeit entscheidungserheblichen Zeugen, dessen Ermittlung ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist, nicht ermittelt und vernimmt.
Ein im Krankenblatt dokumentierter Umstand, der mit der Zeugenaussage unvereinbar erscheint, darf nicht ohne Prüfung durch Vernehmung des eintragenden Arztes außer Betracht bleiben, sofern dessen Befragung zur Klärung der Herkunft der Eintragung geeignet ist.
Die Unterlassung der Vernehmung eines leicht auffindbaren Zeugen, der die Glaubwürdigkeitsbeurteilung wesentlich beeinflussen kann, rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Ist nicht auszuschließen, dass die Einvernahme des fehlenden Zeugen das Bild von der Glaubwürdigkeit einer zentralen Zeugin verändert hätte, fehlt es an einer tragfähigen Beweiswürdigung; das Urteil ist insoweit nicht tragfähig.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 9. April 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den ███████████ Karl-Heinz ██████ aus ████, geboren ███████████████ in █████████, wegen Notzucht u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. März 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 9. April 1965 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Kaiserslautern zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer legt dem Angeklagten zur Last, sich im Frühjahr 1961, im Herbst 1962 und am Weihnachtsabend 1963 mit Gewalt an der im Jahre 1946 geborenen Brigitte ███ ███, einer Nachbarstochter, vergangen zu haben. Der Angeklagte hat sämtliche Taten bestritten. Die Jugendkammer ist jedoch der nach ihrer Überzeugung wahrheitsgemäßen Zeugenaussage des betroffenen Mädchens gefolgt und hat den Angeklagten wegen Notzucht in zwei Fällen und wegen Nötigung zur Unzucht zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.
Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist zurückgenommen worden.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.
Folgende Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils:
Die Revision rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Sie meint, die Jugendkammer hätte angesichts der Bedenken, die sich aus den eigenartigen Umständen des Falls gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Brigitte ████████ ergaben, insbesondere auch der Behauptung des Angeklagten näher nachgehen müssen, daß die Zeugin hinsichtlich ihres Umgangs mit anderen Männern die Unwahrheit gesagt habe. Sie sei nämlich im Februar 1964 bei ihrer Einweisung in die Frauenklinik ██████ – wie die damals gefertigte Eintragung im Krankenblatt ausweise – selbst der Meinung gewesen, in anderen Umständen zu sein, und habe daher angegeben, einen Abtreibungsversuch unternommen zu haben, während sie das nunmehr bestreite. Bei dieser Sachlage hätte die Jugendkammer den Wahrheitsgehalt der Krankenblatteintragung vom 7. Februar 1964, der mit den Aussagen der Zeugin unvereinbar sei, durch Vernehmung des Arztes nachprüfen müssen, der die Krankheitsgeschichte aufgenommen habe. Bei dem betreffenden Arzt habe es sich um den Assistenzarzt Dr. ████████ gehandelt, dessen Aufenthaltsort zu ermitteln sich der als Zeuge vernommene leitende Arzt der Frauenklinik, Oberarzt Dr. Sic, erboten habe. Dieses Revisionsvorbringen hat Erfolg.
Das Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, daß der Leiter der Frauenklinik, Oberarzt Dr. ██████, der im Zeitpunkt der Einlieferung der Brigitte ██ nicht ██ anwesend war, nach seiner Angabe von Dr. ███ unterrichtet worden ist (Bl. 106). Die Vermutung lag daher äußerst nahe, daß Dr. ███ auch derjenige Arzt war, der die Untersuchung der Eingewiesenen vorgenommen, sie befragt und die Eintragung im Krankenblatt gefertigt hatte. Damit war die Jugendkammer aber, bevor sie sich entschließen durfte, den Krankenblatteintrag als unrichtig anzusehen, dazu gedrängt, die Anschrift dieses Arztes ermitteln zu lassen und ihn als Zeugen zu vernehmen. Denn nur er konnte mit hoher Wahrscheinlichkeit die vom Tatrichter als wichtig angesehene Frage beantworten, ob die für die Darstellung des Angeklagten sprechenden Angaben des Krankenblatts auf unmittelbarer Erklärung der Patientin beruhten oder nicht. Daß die Ermittlung des Aufenthaltsorts dieses Zeugen keine sonderlichen Schwierigkeiten bereiten konnte, lag auf der Hand. Seine Nichthinzuziehung begründet daher den Vorwurf mangelnder Aufklärung.
Auf diesem Mangel beruht auch das Urteil. Bei der gegebenen Sachlage ist nicht auszuschließen, daß die Jugendkammer sich über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Brigitte ██ ███, die sie gerade auch gegenüber dem Schutzvorbringen des Angeklagten zur Frage des Umgangs mit anderen Männern ausdrücklich als unerschüttert bezeichnet, ein anderes Bild gemacht hätte, wenn der Zeuge Dr. ███ vernommen worden wäre und bekundet hätte, daß die Angaben im Krankenblatt von der Zeugin stammen. Das legt die Revision zutreffend dar.
Nach alledem muß das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
Loesdau Bundesrichter
Fischer ist im Hübner Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben.
| Hübner | Mai | ||
| Pikart |