Revision gegen Einziehung wegen Bewirtschaftungsverstößen: Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 136/55
- Datum
- 05.07.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 31 Nr. 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Bewirtschaftungsnotgesetz erfasst den bestimmungswidrigen Gebrauch oder Verbrauch bewirtschafteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse in einem Gewerbebetrieb, nicht jedoch den bewirtschaftungswidrigen, aber der Ausübung des Gewerbes an sich entsprechenden Handel mit solchen Erzeugnissen.
Fehlt die Tatbestandsmäßigkeit nach § 31 Nr. 1 Zweite Durchführungsverordnung, entfällt die Anwendbarkeit des § 9 BewNotG und damit die Grundlage für eine (Ersatz‑)Einziehung nach den einschlägigen Vorschriften.
Statt einer Ersatzeinziehung kann bei einem Verurteilten wegen eines Preisvergehens die Anordnung der Abführung von Mehrerlös nach den Vorschriften des Wirtschafts‑/Preisstrafrechts in Betracht kommen; § 358 Abs. 2 StPO steht der Anordnung der Abführung von Mehrerlös an die Stelle einer Ersatzeinziehung nicht entgegen.
Bei zwischenzeitlicher Novellierung des Wirtschaftsstrafrechts ist zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen die neueren Vorschriften (insbes. WiStG 1954 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 StGB bzw. § 15 WiStG 1954) auf Taten früherer Zeiträume anwendbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 22. November 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen
1.) den Kaufmann Theodor H. ██████ ███, geboren am ██, aus █, geboren am 1903,
wegen Wirtschaftsvergehen
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Carr, Bundesanwalt, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten █████ und █████ wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 22. November 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die gegen den Angeklagten ██████ ausgesprochene Einziehung von achttausend DM fällt weg. Die hierher treffenden Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
Soweit das Urteil den Angeklagten H. betrifft, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten sind durch das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. Juni 1951 wegen Wirtschaftsvergehen (§§ 2, 8 Nr. 1 und 3 WiStG 1949) in Tateinheit mit Hehlerei (§ 259 StGB) und Bestechung (§ 333 StGB), der Angeklagte ████ ferner wegen eines tateinheitlich begangenen Preisvergehens (§§ 18, 19 WiStG 1949) zu Gefängnis, ███ auch zu Geldstrafe verurteilt worden. Ferner ist die Einziehung eines Betrages von 10.000 DM gegen ████ und von 8.000 DM gegen █████ ausgesprochen worden. Die Revision des Angeklagten ███ ist durch das Urteil des erkennenden Senats vom 29. Januar 1954 – abgesehen von einer Heßgabe, die in dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht mehr von Bedeutung ist – verworfen worden; jedoch ist der Ausspruch über die Einziehung gegen beide Angeklagte (§ 357 StPO) aufgehoben worden.
Zur Begründung der Aufhebung führt das Urteil aus: Das Landgericht habe mit der Einziehung den aus den Straftaten erzielten Gewinn erfassen wollen. Dieser sei nach den Feststellungen in der ursprünglichen Form nicht mehr vorhanden. In Wirklichkeit handele es sich somit um eine Ersatzeinziehung. Diese sei zwar nach den §§ 41, 104 Abs. 1 WiStG 1949 (das bei Verkündung des landgerichtlichen Urteils vom 21. Juni 1951 galt) zulässig, aber da die Straftaten vor dem Inkrafttreten jenes Gesetzes begangen sind – gemäß § 2 Abs. 2 StGB nur mit der Einschränkung, dass auch die zur Tatzeit geltenden auf das Verhalten der Angeklagten an sich zutreffenden Gesetze jene Maßnahme zuließen. Das sei jedoch nur in § 10 Abs. 1 des Bewirtschaftungsnotgesetzes vom 30. Oktober 1947 (WiGB 1948, 3) in der damaligen geltenden Fassung vom 5. August 1948 (WiGBl. 82) für strafbare Handlungen nach § 9 des Gesetzes vorgesehen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien bisher nicht dargetan.
Durch das jetzt angefochtene Urteil hat das Landgericht wiederum auf Einziehung erkannt, gegen ██████ in der früheren Höhe, gegen █████ in Höhe von 5.000 DM. Es meint, das Verhalten der Angeklagten falle unter § 9 Abs. 1 BewNotG in Verbindung mit § 2 Abs. 1, e und § 31 Nr. 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum BewNotG vom 23. April 1948 (WiGBI. 37). Dagegen wenden sich mit der Sachrüge die Revisionen der Angeklagten. Sie sind begründet.
1.) Nach § 31 Nr. 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum BewNotG ist nach den Vorschriften des BewNotG strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Verteiler bewirtschaftete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Ausübung des Gewerbes zugeteilt oder erworben sind, für einen anderen als den im Antrag angegebenen oder sonst bei der Zuteilung oder dem Erwerb vorgesehenen Zweck oder entgegen von Auflagen oder Bestimmungen gebraucht oder verbraucht. Die Vorschrift trifft den bestimmungswidrigen Gebrauch oder Verbrauch bewirtschafteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse in einem Gewerbebetrieb. Ähnliches bestimmte schon früher § 3 VRStVO für gewerbliche Erzeugnisse. Der bewirtschaftungswidrige, aber der Ausübung des Gewerbes an sich gemäße Handel mit bewirtschafteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen fällt nicht unter die von dem Landgericht angewendete Vorschrift. Er wurde als verbotswidriger Bezug oder als verbotswidrige Abgabe bewirtschafteter Erzeugnisse in Ausübung eines Gewerbes, wie auch in dem Senatsurteil vom 29. Januar 1954 bemerkt ist, von § 1 Abs. 1 Nr. 1 VerbrauchsregelungsstrafVO getroffen. Das Verhalten der Angeklagten ist sonach überhaupt nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 31 Nr. 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum BewNotG. Daher entfällt auch die Anwendung des § 9 Abs. 1 BewNotG.
2.) Das Landgericht ist jedoch von seinem Standpunkt folgerichtig – dem Hinweis in dem vorerwähnten Senatsurteil nicht nachgegangen, ob die Abführung von Mehrerlös auf Grund der §§ 49 ff., 102 Nr. 1, 104 Abs. 1 WiStG 1949/1952 in Verbindung mit § 4 der PreisstrafrechtsVO anzuordnen ist. Da allein H. zugleich wegen Preisvergehens verurteilt ist, kommt eine solche Anordnung nur ihm gegenüber in Betracht. Insofern wird sich das Landgericht, nachdem inzwischen das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in Kraft getreten ist, gemäß § 8 desselben schlüssig zu machen haben. Die Vorschrift ist gemäß § 2 Abs. 4 StGB anzuwenden (vgl. BGH NJW 1954, 1734 Nr. 16), wenn nicht schon gemäß § 15 WiStG 1954, wo dies allerdings ausdrücklich nur für solche Taten bestimmt ist, die während der Geltungsdauer des Wirtschaftsstrafgesetzes a.F. begangen sind. § 358 Abs. 2 StPO stünde der Anordnung der Abführung von Mehrerlös anstelle der ausgesprochenen Ersatzeinziehung nicht entgegen. Das Strafübel wird seiner Art nach nicht zum Nachteile des Angeklagten geschärft, sollte es sich auch in dem ersten Falle um eine sogenannte Sicherungsmaßnahme, in dem anderen um eine Nebenstrafe handeln.
Da gegen █████ weder eine Ersatzeinziehung noch die Abführung von Mehrerlös in Betracht kommt, hat der Senat insoweit selbst die Schlussentscheidung getroffen (§ 354 Abs. 1 StPO).
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel ist beurlaubt und daher an der Unterzeichnung verhindert.
| Bundesrichter Martin | Bundesrichter Dr. Mannzen | ||
| Bundesrichter Dr. Hübner |