Revision teilweise stattgegeben: Untreuefeststellung aufgehoben, Strafausspruch zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 136/54
- Datum
- 17.12.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) setzt voraus, dass der Täter eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Wahrnehmung von Vermögensinteressen innehat; bloße Verwahrungs- und Herausgabepflichten ohne nennenswerten Ermessensspielraum genügen nicht.
Die Umwandlung bzw. Verwendung von durch Betrug Erlangtem begründet nur dann eine selbständige Veruntreuung, wenn hierdurch ein neuer, von dem Betrug unabhängiger Vermögensschaden entsteht.
Verfahrensrügen wegen Unterlassung einer Zeugenvernehmung sind nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer nach § 344 Abs. 2 StPO substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen noch bewiesen worden wären.
Führt die Aufhebung eines Teils der Verurteilung potenziell zu einer Beeinflussung der Strafzumessung, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Strafbemessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 14. November 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Ingenieur Benjamin G., geboren am ███████ 1901 in ███, wegen Unterschlagung u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Memmingen vom 14. November 1953 im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue entfällt.
Im Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Die Verteidigung rügt die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des kommissarisch vernommenen Landtagsabgeordneten Dr. A. in der Hauptverhandlung unter Gegenüberstellung mit Margarete G. zur Begründung der Rüge wird jedoch nicht ausgeführt, welche weiteren, für den Angeklagten sprechenden Tatsachen auf diese Weise noch bewiesen werden sollten. Die Rüge ist daher nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO gemäß substantiiert. Auch der abgelehnte Antrag hatte keine solchen Tatsachen enthalten.
Ob die Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO es hier gebot, dass sich die Strafkammer einen persönlichen Eindruck von diesem Zeugen verschaffte, hatte das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ein Rechtsfehler ist hierbei nicht erkennbar.
2. Die Aufklärungspflicht ist auch nicht in anderer Beziehung verletzt. Zur Erforschung des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit des Angeklagten bei der Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO) hat die Verteidigung weder in der Hauptverhandlung noch in der Revisionsbegründung weitere brauchbare Beweismittel angegeben. Was das Landgericht hier zur Erforschung der Wahrheit noch hätte tun können, ist nicht ersichtlich.
II. Die Sachrüge ist teilweise begründet.
1. Fortgesetzter Betrug (Fall 2 des Urteils).
a) Der Schuldspruch ist weder nach der äußeren noch nach der inneren Tatseite zu beanstanden. Die Revision greift ihn zwar an, jedoch ohne Rechtsausführungen dazu. Der Satz des Urteils,
wenn der Angeklagte die von den Kirchengemeinden in den Fällen 2b bis p geforderten und erhaltenen Vorauszahlungen zweckentsprechend verwendet hätte, dann wäre das für diese Glockengüsse erforderliche Metall vorhanden gewesen (S. 22 UA), steht zwar mit den Ausführungen über die damalige große Preiserhöhung für Glockenmetall im Widerspruch. Die erhöhten Preise verhinderten gerade den ausreichenden Metalleinkauf mit diesen nach den weit niedrigeren amtlichen Metallpreisen bemessenen Vorauszahlungen. Der Schuldspruch wegen Betrugs beruht jedoch nicht auf dem Widerspruch, sondern auf anderen, rechtlich bedenkenfreien Feststellungen. Ihnen zufolge beabsichtigte der Angeklagte von vornherein nicht, die Vorauszahlungen vertragsgemäß zu verwenden; er wollte mit ihnen nur sein darniederliegendes Unternehmen über die Geldknappheit hinwegbringen und den Schaden erst später wieder gutmachen.
b) Dass der Angeklagte insoweit nicht auch wegen Untreue verurteilt wurde, ist nicht zu beanstanden. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem ähnlichen Fall die „Veruntreuung“ des durch Betrug Erlangten, soweit sie nicht einen neuen Rechtsschaden entstehen lässt, als straflose Nachtat angesehen (LM § 266 StGB Nr. 15).
2. Unterschlagung (Fall 1 des Urteils).
a) Gegen die Verurteilung wegen schwerer Unterschlagung wendet sich das Rechtsmittel nicht. Ein Rechtsverstoß ist auch nicht ersichtlich.
b) Begründet ist die Revision, soweit sie die tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue bemängelt. Die Tatfeststellungen erfüllen den Treubruchtatbestand – der Missbrauchstatbestand scheidet ohnedies aus – des § 266 StGB nicht.
Die Vertragspflicht des Angeklagten bestand hier darin, den von den Diözesen Freiburg und Rottenburg gelieferten, im Eigentum der Lieferer verbleibenden Glockenschrott aufzubewahren und weisungsgemäß zu verwalten, ihn nämlich entweder für Glockengüsse solcher Kirchengemeinden zu verwenden, die ihm die Eigentümerin des Schrotts bezeichnete, oder ihn an bestimmte Empfänger zu versenden. Weitere Pflichten hatte der Angeklagte den Feststellungen zufolge nicht. Diese Abmachungen verpflichteten ihn nur zur sorgfältigen Verwahrung bis zur Verwendung oder aber zur Herausgabe. Eine vertragliche Hauptpflicht, noch andere, umfangreichere Vermögensinteressen der Lieferer wahrzunehmen, die über dieses Verwahrungsverhältnis hinausging, wie die Anwendung der Vorschrift des § 266 StGB sie voraussetzt (BGHSt 1, 186, 188; RGSt 69, 58, 61; 71, 90), bestand daneben nicht. Das Verwahrungsgeschäft ließ dem Angeklagten auch keinen nennenswerten Ermessensspielraum, der die Annahme einer Pflicht zur Wahrnehmung eines Vermögensinteresses der beiden Diözesen nahelegen könnte. Das Landgericht begründet seine gegenteilige Ansicht nur durch den allgemeinen Satz, neben dem Verwahrungsvertrag sei eine solche Pflicht zur Vermögensbetreuung ein „wesentlicher Bestandteil des Vertrages“ gewesen. In den ersichtlich erschöpfenden Urteilsfeststellungen findet dies jedoch keine Stütze.
Die tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue war daher aus dem Schuldspruch zu streichen, während die Vorschrift des § 246 StGB zu Recht angewandt ist. Insoweit bleibt der Schuldspruch bestehen.
3. Gläubigerbegünstigung (Fall 6 des Urteils).
Insoweit ist die Revision unbegründet.
K. hatte dem Angeklagten durch ein Darlehen von 5.000 DM für Lohnzahlungszwecke gegen die ausbedungene und auch durchgeführte Abtretung von Forderungen der Firma A. über insgesamt 5.343 DM gegen drei Kirchengemeinden aus der Bedrängnis geholfen. Auf eine andere Sicherung als durch Forderungsabtretung, vor allem auf eine solche durch Sicherungsübereignung von Maschinen, hatte der Gläubiger diesen bindenden Feststellungen zufolge keinen Anspruch (§ 241 KO). Da auch die übrigen äußeren und inneren Merkmale dieser Vorschrift im Urteil zweifelsfrei dargetan sind, ist der Schuldspruch wegen Gläubigerbegünstigung nicht zu beanstanden.
Ob K. wertvolle oder uneinbringliche Forderungen an den Angeklagten im Austausch gegen die Sicherungsübereignung der Maschinen zurückübertragen hat, ist für den Schuldspruch ohne rechtliche Bedeutung, denn es ist auf die Tatsache, dass K. eine Sicherung „in der Art“ nicht zu beanspruchen hatte, ohne Einfluss. Dies übersehen die Revision. Sie ist daher unbegründet.
4. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall 1 führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, weil nach Ansicht des Senats ein Einfluss der Verurteilung wegen Untreue auf die Strafhöhe auch in den Fällen 2 und 6 und auf die Festsetzung der Gesamtstrafe nicht völlig auszuschließen ist.
Bei der Strafbemessung für die Gläubigerbegünstigung wird auf die Vorschrift des § 27b StGB Bedacht zu nehmen sein.
Dr. Peetz Hörchner Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Mannzen Schalscha Dr. [REDACTED] ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.