Revision: Tateinheit bei Vergewaltigung und sexueller Nötigung – Rückverweisung zur Neubesichtigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 135/84
- Datum
- 15.05.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit liegt vor, wenn mehrere tatbestandliche Handlungen auf einer einheitlichen, während des gesamten Geschehens fortdauernden Anwendung von Gewalt oder Drohung beruhen, sodass Ausführungshandlungen zusammenfallen.
Die Ausnutzung einer durch eine vorausgegangene gewaltsame Entführung hervorgerufenen fortdauernden Angst kann eine neue Gewaltanwendung ersetzen und damit die Voraussetzungen von Tateinheit begründen.
Eine Änderung des Schuldspruchs in der Revision ist zulässig, wenn sich der Angeklagte gegen die geänderte rechtliche Würdigung nicht anders hätte verteidigen können.
Ist infolge der Berichtigung des Schuldspruchs die frühere Gesamtstrafe nicht mit Sicherheit beizubehalten, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Festsetzung der Strafe zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 15. November 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Heinz ██ aus ███, geboren am ██ 1963 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 15. November 1983
1) im Schuldspruch dahin abgewandelt, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und der Vergewaltigung in einem weiteren Falle schuldig ist;
2) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
„In sachlich-rechtlicher Hinsicht hat die Jugendkammer zu Unrecht angenommen, dass die Vergewaltigung und die sexuelle Nötigung der Zeugin ███████████ zwei selbständige Taten darstellen (UA S. 40). Nach den Urteilsfeststellungen beruht zwar die Nötigung der Zeugin zur Vornahme und Duldung der manuellen Befriedigungshandlungen auf einem neuen Willensentschluss des Angeklagten (UA S. 8, 40). Der Angeklagte hat dazu aber keine neue Gewalt angewandt oder neue Drohungen ausgesprochen, sondern hat die fortdauernde Angst der Zeugin ausgenutzt, die er durch die zum Zwecke der Vergewaltigung vorgenommene gewaltsame Entführung hervorgerufen hatte. Er hat somit die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung unter Ausnutzung einer einheitlichen, während des gesamten Geschehens fortdauernden Gewaltanwendung begangen, so dass ein Teil der tatbestandsmäßigen Ausführungshandlungen zusammenfällt. Damit ist Tateinheit begründet (BGH 18, 66, 69; BGH bei Holtz MDR 1981, 99). Der Schuldspruch muss deshalb entsprechend berichtigt werden. § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil sich der Angeklagte hiergegen nicht anders hätte verteidigen können.
Die Berichtigung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der wegen der Tat zum Nachteil der Zeugin ███████████ verhängten beiden Einzelstrafen. Dies zwingt zusätzlich auch zur Aufhebung der für die zweite Tat verhängten weiteren Einzelstrafe, weil nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass diese ohne die beiden anderen Einzelstrafen milder ausgefallen wäre. Die Strafen des Angeklagten müssen deshalb insgesamt neu zugemessen werden.“
Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.
| Schikora | Herdegen | Foth | |||
| Maul | Granderath |