Treffer
BGH Urteil

Revision zur Strafzumessung bei Totschlag: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 135/75
Datum
06.05.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte verfolgte Revision gegen das Urteil wegen Totschlags; der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die Ablehnung eines psychologischen Sachverständigen war nicht zu beanstanden, da die Zeugenglaubwürdigkeit Sache des Tatrichters ist. Für die Strafzumessung ist eine Gesamtwürdigung einschließlich früheren Täterverhaltens geboten. Wegen einer zwischenzeitlichen, strafmildernden Gesetzesnovelle ist die erneute Festsetzung der Strafe erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit erwachsener Zeugen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter; die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen ist nur bei besonderen, substantiiert dargelegten Umständen erforderlich.

2

Bei der Anwendung des Milderungsgrundes des § 213 StGB ist eine ganzheitliche Würdigung der Verhältnisse vorzunehmen; auch in der Vergangenheit liegendes Täterverhalten kann relevant sein, soweit es auf das gegenwärtige Verhalten des Opfers weiterhin wirkt.

3

Der Milderungsgrund nach § 213 StGB entfällt, wenn der Täter durch sein vorwerfbares Verhalten erheblich zur Verschärfung der Lage beigetragen hat; in solchen Fällen ist ein minder schwerer Fall nicht anzunehmen.

4

Ist zwischen Urteil und Rechtskraft eine Gesetzesnovelle mildernd geworden, ist das mildere Recht bei der Strafzumessung zu beachten; kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Anwendung des milderen Rechts eine niedrigere Strafe erkannt worden wäre, sind der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Nürnberg-Fürth, 12. Juni 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 135/75

in der Strafsache gegen den Zimmermann Dragan aus █, geboren am █████ in ███████ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer

und die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel

als beisitzende Richter,

Regierungsdirektor ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Nürnberg-Fürth vom 12. Juni 1974 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

Gründe

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung formellen und hinsichtlich der Strafzumessung auch sachlichen Rechts. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

I. Verfahrensrüge

Die Ablehnung des Antrags, einen Sachverständigen zur erneuten Vernehmung der Zeugin Frieda █████████████ zuzuziehen und ihn zur Frage der Glaubwürdigkeit gutachtlich zu hören, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung betont, dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von erwachsenen Zeugen ureigene Aufgabe des Tatrichters ist (BGHSt 8, 130, 131; ständige Rechtsprechung). Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen erfordern könnten, sind weder ersichtlich noch von der Revision dargelegt.

Die Tatsache, dass die Zeugin 70 Jahre alt ist und in der Hauptverhandlung von ihren Angaben im Ermittlungsverfahren in einem Punkt abgewichen ist, gibt dem Gericht noch keine Veranlassung, einen Sachverständigen zuzuziehen; das gilt umso weniger, als auch von einer anderen Zeugin die gleichen Wahrnehmungen gemacht worden sind (UA S. 11).

II. Sachrüge

Die auf die Strafzumessung beschränkte Sachrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Zwar kann die Revision mit ihrer Rüge der Verletzung des § 213 StGB nicht durchdringen. Der Milderungsgrund der ersten Alternative soll nur dem in gerechtem Zorn handelnden Täter zugutekommen. Er entfällt, wenn der Täter selbst in vorwerfbarer Weise zur Verschärfung der Situation beigetragen hat. Dabei kommt es nicht ausschließlich auf Vorgänge an, die sich in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Tatgeschehen ereignet haben, sondern es kann auch ein Verhalten des Täters bedeutsam sein, das dieser dem Opfer in der Vergangenheit zugefügt hat. So wie für die Frage, ob eine Reizung zum Zorn durch eine schwere Beleidigung gegeben ist, auch Umstände wesentlich sein können, die in der Vergangenheit liegen, jedoch durch das gegenwärtige Verhalten des später Getöteten angerührt werden und diesem Verhalten die besondere verletzende Note geben, so kann auch umgekehrt bei der Wertung eines für die Reizung ursächlichen Verhaltens des Täters sein in der Vergangenheit liegendes Tun nicht außer Betracht bleiben, wenn es noch Wirkungen auf das gegenwärtige Verhalten des anderen Teils gehabt hat (BGH LM Nr. 6 zu § 213; zitiert auch bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 213 Anm. 3).

Diese Ganzheitsbetrachtung ist hier geboten. Nach den Feststellungen hatten der Angeklagte und die Getötete, die in einem eheähnlichen Verhältnis zusammenlebten, seit längerem häufig Streit. In den Tagen vor der Tat hatte das Opfer auch heftige Schimpfworte gegen den Angeklagten ausgesprochen, die dieser jedoch nicht ernst nahm, im Gegenteil: Seine Geliebte lachte er aus und versetzte sie dadurch noch mehr in Wut. Er beschimpfte und beleidigte sie auch, so noch am Morgen des Tattages. Das provozierende Verhalten des Opfers unmittelbar vor der Tat ist somit aus einer Atmosphäre erwachsen, an deren Vergiftung der Täter selbst einen erheblichen Anteil hatte (vgl. BGH aaO). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Schwurgericht bei Betrachtung der gesamten Situation der Beteiligten die Voraussetzungen des § 213 StGB 1. Alternative verneint hat und auch sonst keinen minder schweren Fall angenommen hat.

Gleichwohl kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Der Tatrichter ist – entsprechend dem im Zeitpunkt der Urteilsfindung bestehenden Rechtszustand – nach Zubilligung der in § 51 Abs. 2, § 44 Abs. 1 und 3 StGB aF vorgesehenen Milderungsmöglichkeit von einem Strafrahmen zwischen einem Jahr drei Monaten bis zu 14 Jahren 11 Monaten Freiheitsstrafe ausgegangen. Dieser Strafrahmen ist, was vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist (§ 354a StPO), durch die am 4. Januar 1975 in Kraft getretene Neufassung des Strafgesetzbuchs milder geworden. Wird nun bei verminderter Schuldfähigkeit von der Milderungsmöglichkeit nach § 21 StGB nF Gebrauch gemacht, so darf gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Die vom Schwurgericht ausgesprochene Strafe, die zwei Dritteln der bisher zulässigen Höchststrafe entspricht, kommt dem nunmehr zugelassenen Höchstmaß (11 Jahre 3 Monate) sehr nahe. Es lässt sich nicht völlig ausschließen, dass der Tatrichter, wenn er die Neufassung hätte anwenden müssen, auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.

Die weitergehende Revision ist unbegründet.

Zur Frage der zuständigen Strafkammer im Falle der Zurückverweisung an das Schwurgericht wird auf das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 14. Januar 1975 – 1 StR 601/74 – (NJW 1975, 743 = MDR 1975, 329) verwiesen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

PfeifferPikartZipfel
LoesdauWoesner
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