BGH: Aufhebung wegen Widersprüchen beim Fortsetzungszusammenhang – Unzucht mit Abhängigen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 135/66
- Datum
- 19.10.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Als Einzelakte eines fortgesetzten Unzuchtverbrechens können nur solche Handlungen zugrunde gelegt werden, die für sich allein den Tatbestand des Unzuchtsverbrechens erfüllen.
Widersprüchliche Feststellungen über Vorsatz und die Fähigkeit, Versuchungen zu widerstehen, beeinträchtigen die rechtliche Beurteilung des Fortsetzungszusammenhangs und können die Anwendung von § 51 Abs. 2 StGB sowie den Schuldspruch in Frage stellen.
Bleiben nach psychologischer Begutachtung Zweifel an einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit bestehen, ist in der Regel ergänzender sachverständiger Beweis erforderlich.
Die Zulassung der Nebenklage ist auf die tatsächlich verletzten Personen zu beschränken; die Zulassung weiterer Nebenkläger bedarf einer besonderen Prüfung.
Vorinstanzen
Landgericht Landau in der Pfalz, 19. Oktober 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 135/66 URTEIL
in der Strafsache gegen den Zahnarzt Arthur S. ███ aus █████████ ███, dort geboren am ███ 1910, wegen Unzucht mit Abhängigen.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juni 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Fischer, Lösdau, Mai, Pikart als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Dr. ███ ██, Rechtsanwalt, als Verteidiger,
Rechtsanwalt für die Nebenklägerin Anita K., vertreten durch ihre Mutter, Frau M. ████,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 19. Oktober 1965, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Frankenthal zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Senat
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen dreier fortgesetzter Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen gemäß §§ 174 Nr. 1, 74 StGB zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten Gefängnis und wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 500,-- DM — ersatzweise zu 25 Tagen Gefängnis — verurteilt.
Hiergegen richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Beide Rechtsmittel, mit denen Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts gerügt wird, haben aus sachlich-rechtlichen Gründen Erfolg.
Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, dass die bisherigen Feststellungen zum Fortsetzungszusammenhang mit der Annahme, der Angeklagte habe möglicherweise an krankhaften Triebstauungen gelitten, unvereinbar sind. Wenn der Angeklagte, wie das Urteil feststellt, von vornherein darauf bedacht war, auch in Zukunft geschlechtsbezogene Handlungen mit den ihm zur Ausbildung anvertrauten Mädchen vorzunehmen, dann kann zu seinen Gunsten nicht angenommen werden, dass er immer wieder in eine Lage versetzt wurde, in der sein Widerstand nicht ausreichte, die an ihn herantretenden Versuchungen zu überwinden. Umgekehrt schließt die Feststellung, der Angeklagte habe infolge der immer wieder erneut auftretenden Triebstauungen jeweils nicht die Kraft aufbringen können, den von den Mädchen ausgehenden Reizwir-
kungen zu widerstehen, gedanklich die Annahme eines einheitlichen, die späteren Taten umfassenden Gesamtvorsatzes aus.
Aus dieser Widersprüchlichkeit des Urteils ergeben sich nicht nur durchgreifende Bedenken gegen die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB, sondern auch gegen den gesamten Schuldspruch.
Damit erweist sich zugleich die vom Angeklagten erhobene Sachrüge als im Ergebnis gerechtfertigt. Auf seine Verfahrensrügen, die zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet sind, braucht nicht näher eingegangen zu werden.
Nach alledem muss das Urteil, soweit der Angeklagte nicht freigesprochen worden ist, auf beide Revisionen hin mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Gericht (§ 354 Abs. 2 StPO) zurückverwiesen werden.
Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass als Einzelakte eines fortgesetzten Unzuchtsverbrechens nur solche Handlungen zugrunde gelegt werden können, die auch für sich allein den Verbrechenstatbestand erfüllen. Bei bloßen Küssen und Umarmungen kann das zweifelhaft sein. Es wird ferner bemerkt, dass der Tatrichter, falls er auf Grund einer abermaligen Begutachtung des Angeklagten durch einen psychologischen Sachverständigen wiederum keine Klarheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Zustands erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit gewinnen sollte, ohne die Erhebung des von der Revision der Staatsanwaltschaft vermissten weiteren Sachverständigenbeweises kaum auskommen dürfte.
Die Zulassung der Nebenkläger (Beschluss der Strafkammer vom 1. Februar 1965) versteht der Senat dahin, dass nur die beiden verletzten minderjährigen Mädchen als Nebenklägerinnen zugelassen sind.
Die Entscheidung entspricht im Wesentlichen dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Hübner | Lösdau | Pikart | |||
| Fischer | Mai |