Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum versuchten Betrug bei Aufbaudarlehen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 13/56
- Datum
- 20.03.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Versuch des Betrugs muss die Täuschungshandlung geeignet und kausal sein, beim Getäuschten (oder der entscheidenden Stelle) eine Vermögensverfügung herbeizuführen, die zu einem Vermögensschaden führen kann.
Die bloße Gewährung eines Darlehens an einen Antragsteller, der die Voraussetzungen erfüllt und die Rückzahlung (Zinsen und Tilgung) leisten kann, begründet nicht ohne weiteres einen Vermögensschaden des Leistenden; das Gericht hat darzulegen, warum dennoch eine Vermögensgefährdung vorliegt und vom Täter erkannt wurde.
Fehlen Feststellungen darüber, ob eine unrichtige Angabe für die Entscheidung der Vergabestelle tatsächlich von wesentlicher Bedeutung war, kann nicht ausgeschlossen werden, dass lediglich ein untauglicher Versuch vorliegt; dies ist zwingend aufzuklären.
Sind in den Urteilsgründen Lücken zu Kausalität oder Vermögensgefährdung vorhanden, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 2. November 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Rudolf D. ███ aus ███ geboren am █████████ 1913 in █████████ (Kreis █████████) wegen versuchten Betrugs
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hüpner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████████ als █████████ ███ ███████████████████ Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 2. November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen und zwar an das Landgericht Würzburg.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht, dessen Urteil vom 25. Januar 1955 der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs wegen Verstoßes gegen § 140 Abs. 2 StPO aufgehoben hatte, hat den Angeklagten erneut wegen versuchten Betrugs zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.
Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Der Beschwerdeführer beantragte am ██ 12. Dezember 1953 auf Anraten seiner Bank, der ██ Hypotheken- und Wechselbank – Zweigstelle ███ ██, die ihm keinen weiteren größeren Kredit mehr einräumen wollte, gemäß § 254 LAG ein Aufbaudarlehen von 35.000 DM. Da das Städtische Lastenausgleichsamt ███ dem Angeklagten mitteilte, dass bei dem angegebenen Verwendungszweck der Antrag keine Aussicht auf Erfolg habe, und ihm anheimstellte, den Antrag umzuändern oder zurückzuziehen, nahm der Beschwerdeführer dieses Gesuch zurück und reichte einen neuen Antrag ein, der das Datum vom 12. Dezember 1953 trägt und am 8. Februar 1954 beim Städtischen Lastenausgleichsamt ██████████ einging. In dem Fragebogen machte der Angeklagte, wie teilweise schon in seinem ersten Antrag, eine Reihe unrichtiger Angaben. So beantwortete der Beschwerdeführer die Frage 7 b nach Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs auf Hauptentschädigung mit „Nein“.
Er hatte jedoch am 29. April 1952 seine ihm aus dem Lastenausgleich zustehenden Ansprüche zur Sicherung eines Kredits an die ██ Hypotheken- und Wechselbank abgetreten und sie ermächtigt, die von ihm unterzeichnete Verpfändungsanzeige an die zuständige Stelle einzureichen. Die Bank legte die Verpfändungsanzeige am 8. Dezember 1953 dem Städtischen Lastenausgleichsamt vor, wovon der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Strafkammer noch vor dem 8. Februar 1954 Kenntnis erhielt.
Rechtlich bedenkenfrei geht das Landgericht davon aus, dass bei Einreichung des zweiten Antrags eine wirksame Verpfändung des Anspruchs auf Hauptentschädigung vorlag (§§ 1204, 1273, 1280 BGB; RGZ 68, 49, 55; 82, 227, 229; vgl. RGZ 67, 166). Ferner verneinte der Angeklagte die Frage 24, ob gegen ihn jemals ein Antrag auf Abgabe des Offenbarungseides gestellt worden sei, wahrheitswidrig. Er führte zu der Frage 25 niedrigere Schulden an. Bei der Beantwortung der Frage 22 gab der Angeklagte zwar den Wiederaufbaukredit in Höhe von 37.000 DM an, den er am 28. Mai 1952 erhalten hatte, verschwieg aber, dass er hierfür neben der aufgeführten Sicherungsübereignung von Wagenschinen seine Ansprüche aus dem Lastenausgleich verpfändet hatte.
Bei einer Besprechung auf dem Lastenausgleichsamt am 13. Februar 1954 hielt der Leiter dieses Amts dem Beschwerdeführer vor, dass er die Frage nach der Verpfändung des Anspruchs auf Hauptentschädigung unrichtig beantwortet habe, und fragte, ob der Antrag noch weitere falsche Angaben enthalte, was der Angeklagte verneinte.
Nach der Überzeugung der Strafkammer machte der Beschwerdeführer die falschen Angaben, um über seine Kreditwürdigkeit zu täuschen und die Auszahlung des beantragten Aufbaudarlehens zu erreichen, obgleich er gewusst habe, dass ihm bei wahrheitsgemäßen Auskünften das Darlehen nicht bewilligt werden würde.
Dass das Lastenausgleichsamt die Gewährung eines Aufbaudarlehens bei zutreffenden Angaben abgelehnt hätte, stellt das Landgericht nicht ausdrücklich fest. Wozu umso mehr Anlass bestanden hätte, da § 254 LAG bestimmt:
dass Aufbaudarlehen auch zu dem Zweck gegeben werden, um Personen, die Vertreibungs- oder Kriegsschäden erlitten haben, eine bereits wieder geschaffene, aber noch gefährdete Lebensgrundlage zu sichern. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Angeklagte nach seinen unwiderlegten, vom Landgericht unterstellten Angaben in der Lage war, die in § 256 LAG festgesetzten Zinsen und Tilgungsraten für ein etwa gewährtes Aufbaudarlehen zu bezahlen.
Die Strafkammer führt u. a. aus, der Angeklagte habe die Angabe über die Verpfändung des Hauptentschädigungsanspruchs von wesentlicher Bedeutung für die Gewährung des nachgesuchten Darlehens gehalten; sie glaubt, deshalb die Frage, ob eine solche Verpfändung tatsächlich eine entscheidende Rolle spielte, unerörtert lassen zu können. Auch das ist zu beanstanden. Der Leiter des Städtischen Lastenausgleichsamts hat nach den Feststellungen des Landgerichts die Frage der Verpfändung nicht als „so wesentlich“ für die Vergabe des Aufbaudarlehens angesehen. Es könnte u. U. insoweit nur ein untauglicher statt des von der Strafkammer angenommenen tauglichen Versuchs vorliegen, was für die Straffrage von Bedeutung sein kann.
Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte in der Lage gewesen wäre, die Zinsen und Tilgungsraten für das erstrebte Darlehen zu bezahlen. Sie erblickt das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens, der dem Ausgleichsfonds entstanden wäre, daher nicht in der Gefährdung der Rückzahlung des Darlehens, sondern schon in seiner Gewährung, weil hierdurch die Mittel des Ausgleichsfonds geringer geworden wären. In der Hingabe eines Aufbaudarlehens an eine Person, die die Voraussetzungen (§ 254 LAG) erfüllt, kann jedoch nicht ohne weiteres ein Vermögensschaden erblickt werden. Da das Landgericht dem Angeklagten zur Verzinsung und Rückzahlung des nachgesuchten Darlehens in der Lage gewesen zu sein zubilligt, hätte es einer eingehenden Begründung bedurft, dass der Beschwerdeführer wusste, er gefährde das Vermögen des Ausgleichsfonds schon durch die Entgegennahme des Darlehens. Hieran fehlt es.
Das Urteil ist nach alledem aufzuheben.
Dem Senat erschien es angezeigt, von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.
Martin Peetz Mantel Dr. █████████
| Dr. Hengsberger | |
| Hüpner |