BGH: Tatmehrheit von Versicherungsbetrug (§265) und Betrug (§263) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 135/58
- Datum
- 29.04.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zwischen dem Verbrechen des Versicherungsbetrugs nach § 265 StGB und dem durch nachfolgende Anforderung oder Annahme der Versicherungssumme begangenen Betrug nach § 263 StGB besteht Tatmehrheit.
Der äußere Tatbestand des § 265 StGB beschränkt sich auf das Inbrandsetzen einer gegen Feuergefahr versicherten Sache; die für den Betrug erforderliche Täuschungshandlung beginnt regelmäßig erst mit der Anforderung oder Annahme der Versicherungssumme.
Abweichende Strafandrohungen und unterschiedliche Schutzgüter zeigen, dass § 265 StGB einen eigenständigen Strafzweck (Schutz des allgemeinen sozialen Interesses an einem funktionsfähigen Feuerversicherungssystem) verfolgt und nicht bloße Vorbereitung zum Betrug ist.
Die Tatsache, dass eine tatvorbereitende Handlung die Voraussetzung für eine spätere Vermögensdelikthandlung schafft, führt nicht zur Gesetzeskonkurrenz; die später ausgeführte Ausführungshandlung stellt einen weitergehenden, eigenständigen Rechtsgutangriff dar.
Die vorsätzliche Vernichtung von Geschäftsbüchern, die die Rechtsverfolgung hemmt oder erschwert, kann den Vorsatz begründen, den Gläubigern in ihrer Gesamtheit einen Nachteil zuzufügen und begründet damit den Tatbestand des betrügerischen Bankrotts.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 18. Oktober 1957
Rubrum
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§§ 263, 265, 74 StGB
Gesetz: Zwischen Versicherungsbetrug (§ 265 StGB) und dem durch nachfolgende Anforderung oder Annahme der Versicherungssumme begangenen Betrug (§ 263 StGB) besteht Tatmehrheit.
Aktenzeichen: 1 StR 135/58
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Walter █████ aus ████, geboren am ██ 1924 in █, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Brandstiftung u. a., hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 18. Oktober 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 19. Oktober 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines mit einem Verbrechen des Versicherungsbetrugs und einem Verbrechen des betrügerischen Bankrotts tateinheitlich begangenen Verbrechens der schweren Brandstiftung und wegen eines dazu im Verhältnis der Tatmehrheit stehenden Vergehens des Betrugs verurteilt.
Der Angeklagte rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen.
1.) Die Revision behauptet, die Hauptverhandlung habe nicht in ununterbrochener Anwesenheit des Staatsanwalts stattgefunden, da dieser als Zeuge vernommen worden sei, ohne dass während dieser Zeit ein anderer Staatsanwalt mitgewirkt habe.
Nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift hat der Vorsitzende der Strafkammer jedoch nur den Ersten Staatsanwalt Dr. ███ als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft veranlasst, seine von ihm in die Hauptverhandlung eingeführte Behauptung, der Angeklagte habe in der Verhandlung vor dem Schöffengericht eine bestimmte Erklärung abgegeben, näher darzulegen; er hat die darauf folgenden Ausführungen des Staatsanwalts sodann dem Zeugen Dr. █████ vorgehalten. Die Angaben des Staatsanwalts sollten demnach nicht Grundlage der Tatsachenfeststellung des Gerichts sein, sondern dazu dienen, durch Vorhalt das Gedächtnis des Zeugen Dr. █████ aufzufrischen; sie sind keine Zeugenaussagen.
2.) Der Angeklagte wirft der Strafkammer vor, sie habe ihrer Aufklärungspflicht nicht genügt. Im Einzelnen rügt er:
a) Zwischen den Feststellungen des Urteils und dem Inhalt des Ermittlungsberichts des Zeugen ████████ bestehe ein Widerspruch, den die Strafkammer hätte klären müssen.
b) Das Verhalten des Zeugen ███ bei seiner ersten Vernehmung sei nicht zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden.
c) Die Strafkammer habe das Alibi des Zeugen Walter ███████ nicht überprüft.
d) Die Ehefrau des Zeugen Ludwig █████ sei nicht über den Verbleib ihres Ehemannes in der Brandnacht vernommen worden.
Dass die Ehefrau des Ludwig █████ nicht als Zeugin vernommen wurde, vermag die Rüge mangelnder Aufklärung deshalb nicht zu rechtfertigen, weil eine solche Beweisaufnahme nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls nicht beantragt wurde und sich nach dem Sachverhalt auch nicht aufdrängte.
Die weiteren Rügen entsprechen nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da der Beschwerdeführer keine zur Aufklärung geeigneten Beweismittel angegeben hat (BGHSt 2, 168).
3.) Die Rüge, die Strafkammer habe gegen die Vorschrift des § 267 Abs. 1 StPO verstoßen, weil das Urteil den Ermittlungsbericht des Zeugen ██████████ nicht erwähnt und sich mit den Bekundungen des Zeugen Josef █████████ über den Wert der Baracke und die Höhe der Versicherungssumme nicht näher befasst habe, geht schon deshalb fehl, weil nicht jede Erwägung des Gerichts in die schriftliche Urteilsbegründung aufgenommen werden muss.
II. Sachrügen.
1.) Die Revision meint, es widerspreche den Regeln folgerichtigen Denkens, einerseits Josef █████████ Brandstiftung deshalb nicht zuzutrauen, weil ihm bewusst gewesen sei, dass sein 16-jähriger Sohn Walter nicht ohne weiteres tatkräftige Hilfe finden würde, um den drohenden Schaden von der eigenen Wohnung abzuwenden, andererseits aber die Bemühungen Walters ██████, die Anstrengungen der Feuerwehr von der Baracke weg auf die eigene Wohnung zu lenken, als Beweisanzeichen gegen seine Täterschaft zu verwerten.
Dieser Ansicht der Revision kann nicht gefolgt werden. Die Ausführungen der Strafkammer enthalten im Ergebnis nur die Überlegung, dass sowohl Ludwig wie auch Walter ███████ durch eine Brandstiftung ihr eigenes Heim gefährdet hätten, und dass dieser Umstand gegen ihre Täterschaft spreche.
2.) Die Annahme einer Tatmehrheit zwischen dem Versicherungsbetrug und dem nachfolgenden Betrug ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Frage, ob ein Verbrechen nach § 265 StGB zu einem nachfolgenden durch Anforderung oder Annahme der Versicherungssumme begangenen Betrug in Tatmehrheit steht, ist von der Rechtsprechung der grundlegenden Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 17, 62 folgend bisher stets bejaht worden. Der Bundesgerichtshof hat in der in NJW 1951, 204 veröffentlichten Entscheidung unter Hinweis auf die Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter erneut den gleichen Standpunkt eingenommen. Im Schrifttum ist die Frage, ob Tatmehrheit anzunehmen oder der Betrug als straflose Nachtat zu werten sei, umstritten.
Der Senat sieht keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.
Der äußere Tatbestand des § 265 StGB beschränkt sich auf das Inbrandsetzen einer gegen Feuergefahr versicherten Sache; er enthält keine dem Betrug eigentümlichen Tatbestandsmerkmale. Die für die Annahme eines Betrugs oder Betrugsversuchs erforderliche Täuschungshandlung beginnt regelmäßig erst mit der Anforderung der Versicherungssumme. Hieraus folgt, dass das Verbrechen des Versicherungsbetrugs ein selbständiges Delikt besonderer Art ist und dass es nicht in Tateinheit zu dem zeitlich nachfolgenden Vergehen des Betrugs steht.
Beiden Straftaten gemeinsam ist der vom Täter verfolgte Zweck: Erlangen einer ihm nicht zustehenden Entschädigung. Dabei wird durch die nach § 265 StGB strafbare Tat die Voraussetzung zur Ausführung des Betrugs geschaffen. Dies kann jedoch nicht dazu führen, zwischen den beiden Vorschriften eine Gesetzeskonkurrenz oder Tateinheit anzunehmen.
§ 265 StGB bedroht den Täter mit einer Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren, neben der stets auf Geldstrafe zu erkennen ist. § 263 StGB fordert nur eine Gefängnisstrafe; eine Geldstrafe zu verhängen, ist nicht zwingend vorgeschrieben. Wenn mildernde Umstände vorliegen, ist die Mindeststrafe des § 265 StGB neben Geldstrafe eine Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten, während § 263 Abs. 2 StGB eine Geldstrafe vorsieht. Nur wenn ein besonders schwerer Fall des Betrugs vorliegt, kann nach § 263 Abs. 4 StGB eine Strafe verhängt werden, die die in § 265 StGB angedrohte erreicht. Die Strafbestimmungen des § 265 StGB sind also erheblich schwerer als diejenigen des § 263 StGB. Dies zwingt zu dem Schluss, dass der Strafgrund des § 265 StGB sich von demjenigen des § 263 StGB unterscheidet. Dabei kann allerdings der von Lange (in Kohlrausch/Lange, Strafgesetzbuch, 41. Aufl. § 265 Anm. 1) vertretenen Ansicht, Hauptstrafgrund des § 265 StGB sei die Verwendung eines gemeingefährlichen Mittels, nicht zugestimmt werden, weil nicht jedes Inbrandsetzen im Sinne des § 265 StGB eine Gemeingefahr in sich tragen muss; für manche Fälle der Inbrandsetzung wird auch die Strafbarkeit erst dadurch begründet, dass die Tat in betrügerischer Absicht ausgeführt wird und sich auf eine versicherte Sache bezieht. Strafgrund muss also ein solcher sein, der diese letzten Merkmale berücksichtigt. Das Handeln in betrügerischer Absicht kann aber für sich allein betrachtet deshalb nicht als Strafgrund angesehen werden, weil nicht einzusehen wäre, warum ein Delikt, das eine andere Tat nur vorbereitet, strenger geahndet werden sollte als die beabsichtigte Tat selbst.
Da sich aus der Ausführungsform der durch § 265 StGB mit Strafe bedrohten Tat auch keine gegenüber dem Tatbestand einer u. U. straflosen Brandstiftung oder eines Betrugs besondere moralische Vorwerfbarkeit erkennen lässt, muss der Grund für die Strafbarkeit bei § 265 StGB in einem besonderen Strafzweck liegen. Als solcher Strafzweck kann nur der Schutz eines besonderen Rechtsguts angesehen werden, eines Rechtsguts, das – wegen der höheren Strafandrohung – höher zu bewerten ist als das durch § 263 StGB geschützte.
Der Senat ist daher der Auffassung, dass Zweck der Vorschrift des § 265 StGB die Verhütung eines allgemeinen sozialen Schadens ist, dessen Entstehung droht, wenn die dem allgemeinen Nutzen dienende Feuerversicherung ungerechtfertigt in Anspruch genommen wird (so auch RGSt 67, 109; BGH in NJW 1951, 204; Boldt in DR 1941, 1148).
Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass durch die Strafbestimmung des § 265 StGB notwendig auch die Versicherung gegen betrügerische Vermögensangriffe geschützt wird. Da aber § 265 StGB in erster Linie ein anderes Rechtsgut schützt, kann die durch ihn mit Strafe bedrohte Handlung nicht straflose Vortat des später folgenden Betrugs sein.
Andererseits ist der Betrug nicht straflose Nachtat gegenüber dem Versicherungsbetrug, denn selbst wenn man davon ausgeht, dass durch § 265 StGB auch das durch § 263 StGB geschützte Rechtsgut (Vermögen) geschützt werden soll, so wäre die Tat des § 265 StGB doch nur Vorbereitungshandlung zu derjenigen des § 263 StGB. Der in der Ausführungshandlung liegende Rechtsgutangriff geht aber weiter als der in der Vorbereitungshandlung enthaltene, und mit der für die Vorbereitungshandlung ausgesprochenen Strafe wird die für die Ausführung zu verhängende nicht abgegolten.
3.) Die Strafkammer hat den Angeklagten auch mit Recht des betrügerischen Bankrotts für schuldig befunden. Die Ausführungen des Urteils, durch die Vernichtung der Bücher sei die Rechtsverfolgung gegen den Angeklagten gehemmt und erschwert worden, reichen aus, die Feststellung zu begründen, dass er auch in der Absicht handelte, seinen Gläubigern in ihrer Gesamtheit einen Nachteil zuzufügen.
| Geier | Mantel | Martin | |||
| Dr. Peetz | Werner |