Aufruhr/Landfriedensbruch: Strafzumessung bei Alkoholrausch (§ 51 Abs. 2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 135/53
- Datum
- 29.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann auf den Strafausspruch beschränkt Erfolg haben, wenn das Tatgericht einen für die Strafmilderung erheblichen Umstand nicht prüft, obwohl die Feststellungen dazu Anlass geben.
Verneint das Tatgericht bei alkoholisierten Angeklagten die Schuldunfähigkeit, muss es bei naheliegendem Alkoholrausch zusätzlich prüfen, ob eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit vorliegt und ob § 51 Abs. 2 StGB eine Strafmilderung eröffnet.
Die Möglichkeit erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte körperlich leistungsfähig erscheint oder noch zielgerichtete Handlungen ausführt.
Ein Irrtum über die Rechtmäßigkeit der Amtsausübung der eingeschrittenen Vollzugsbeamten entlastet die an einer Zusammenrottung Beteiligten nicht, wenn die Beamten tatsächlich rechtmäßig handeln.
Bleiben nach gebotener Aufklärung Zweifel an der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit, sind diese Zweifel zugunsten des Angeklagten zu werten und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zu bejahen.
Vorinstanzen
Landgericht ██ ██████ in der Pfalz, 5. November 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1) ███ ███ ███, geboren am ███ ███ ███, ███ ██████ ████ K, ███, Krs. Pe,
2) ███ ███████████ und Bicker Alfons S C__, geboren am ███ █████████ ██████, in A,
3) ███ ███████████ █████ ███, geboren am ████ ██████████, in ████████, Krs. PiC__,
4) ████ Rudolf ████, geboren am ███████ ██ ███, ████ ████████, in ████,
5) ████ ████████, geboren am ████ ██████████, in ████,
sämtliche z. Zt. bei der Einheit ███ in ████ BCD,
wegen Aufruhrs u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die ██████████ der Angeklagten K wird das Urteil des Landgerichts ██ ██████ in der Pfalz vom 5. November 1952, soweit es diese Angeklagten betrifft, im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen werden die Revisionen der beiden Angeklagten verworfen.
Die ██████████ der ███ Angeklagten werden verworfen. Jeder von ihnen hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
In der Nacht zum 4. August 1952 kam es bei der Feier der sog. Siedlerkirchweihe auf dem Festplatz in Germersheim zweimal zu Ausschreitungen von deutschen Angehörigen der amerikanischen Arbeitseinheit ██ ███ gegen im Dienst befindliche Polizei- und Gendarmeriebeamte.
Im ersten Fall versuchte der Polizeioberwachtmeister ████ die Personalien eines Angehörigen der Arbeitseinheit namens ████, der sich an einer vorausgegangenen Schlägerei maßgeblich beteiligt haben sollte, festzustellen. Um dies zu verhindern, umringten mehrere Kameraden den ███ und drängten gleichzeitig den Polizeibeamten, der sich vergeblich bemühte, den ███ festzunehmen, zurück, wobei sie riefen: „Hier wird niemand festgenommen; hier wird niemand aufgeschrieben“. ███ gelang es dabei, zu entkommen. Als der Polizeioberwachtmeister ██████ seinem Kollegen ██████ zu Hilfe eilte, gingen die jungen Leute, deren Zahl sich inzwischen auf 50 bis 70 erhöht hatte und unter denen sich die Angeklagten ██ und ████ befanden, unter den Rufen: „Schlagt sie tot, die Bluthunde! Wir sind keine Zigeuner und Roten“ und unter sonstigen Beschimpfungen und Bedrohungen gegen die beiden Beamten vor, traten und stießen sie und drängten sie schließlich über den Festplatz bis zur Straße. Dabei schlug ███ dem Beamten ██████ mit der Faust so ins Gesicht, dass dieser zurücktaumelte. S ███ hob sein Bierglas zum Schlag gegen ██████ mit den drohenden Worten: „Was willst denn du, he!“; er konnte jedoch am Zuschlagen gehindert werden.
Bald nachdem mit Hilfe der amerikanischen Militärpolizei die Ruhe und Ordnung auf dem Festplatz wiederhergestellt worden war, erschienen drei Gendarmeriebeamte, die zur Unterstützung der Polizeibeamten herbeigerufen worden waren.
Dem Gendarmeriemeister ████████ wurden der Angeklagte ██████ ██ und zwei weitere Angehörige der amerikanischen Einheit als Rädelsführer bei den Ausschreitungen gegen die Polizeibeamten ██████ und ██████ bezeichnet. Um etwaigen neuen Schlägereien vorzubeugen, wollte er die drei von dem Festplatz entfernen und forderte sie deshalb auf, mit ihm zu gehen. Da sie jedoch keine Anstalten machten, seiner Anweisung zu folgen, erklärte er sie für vorläufig festgenommen und wies sie auf die strafrechtlichen Folgen eines Widerstandes hin. Als sich ██ auch weiterhin weigerte, mitzugehen, rief Wassmuth den Gendarmeriehauptwachtmeister ██ herbei, damit dieser ███ Handfesseln anlege. ███ versuchte, die Fesselung dadurch zu verhindern, dass er seinen rechten Arm mit Gewalt freimachte und auf dem Rücken verschränkte; gleichzeitig versuchten vier bis sechs Kameraden des ███, diesen wegzuziehen. Nur unter Aufbietung aller Kraft gelang es ██, den rechten Arm des ███ nach vorn zu drücken und ihm eine Handschelle anzulegen, während ██████ den ███ am linken Arm festhielt. Es war den beiden Beamten jedoch nicht mehr möglich, den ███ beidarmig zu fesseln, weil inzwischen von allen Seiten junge Männer herbeiströmten, die versuchten, den ███ zu befreien und die Beamten mit Stößen und Schlägen wegzudrängen. In der Menge, die die beiden Beamten bedrängte und immer mehr anschwoll, befanden sich auch die Angeklagten █████ und ██ ██████. Sie waren zwar von einem Vorgesetzten aufgefordert worden, mit ihm und drei anderen Angehörigen der Einheit ihre an dem Tumult beteiligten Kameraden abzudrängen und für Ordnung zu sorgen. Statt jedoch der Anweisung ihres Vorgesetzten zu folgen, drängten sie sich bis zu den beiden Gendarmeriebeamten vor. ███ wurde von den Gummiknüppeln der in die Menge einschlagenden Beamten am Kopf getroffen, ging zu Boden und wurde von seinen Kameraden weggeschleppt. ██ wurde von dem Polizeibeamten ██████ von rückwärts umfasst und weggezogen. ██ und SyC__ blieben bis zum Schluss in der tobenden Menschenmenge. Im weiteren Verlauf der Ausschreitungen erhielt der Gendarmeriebeamte ███████ mit einem harten Gegenstand von hinten einen Schlag auf den Kopf und andere Körperteile; er wurde ferner gegen einen Tisch gestoßen, so dass er zu Fall kam. Auch der zu Hilfe herbeigeeilte Gendarmeriekommissar ███ musste einen Schlag auf die Schulter hinnehmen.
Der Aufruhr endete schließlich damit, dass Kameraden des █████ dem Gendarmeriebeamten █████ einen Schlag an den Hals versetzten, ihm die Gurgel zudrückten, so dass er zu Boden stürzte, und ihm sodann den ███ entrissen, der sofort davonsprang. ███ und SyC__ führten den ███ in die Kaserne, wo ihm SyC__ die Handfessel aufschnitt.
Auf Grund dieses Sachverhalts sind verurteilt worden:
███ wegen schweren Aufruhrs in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch und gemeinschaftlicher Körperverletzung (§§ 115 Abs. 1 und 2, 125 Abs. 1 und 2, 223, 223a, 73 StGB), ferner wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt (§§ 113, 74 StGB) zur Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis,
S C__ wegen schweren Aufruhrs in Tateinheit mit Landfriedensbruch (§§ 115 Abs. 1 und 2, 125 Abs. 1, 73 StGB), ferner wegen Landfriedensbruchs (§§ 125 Abs. 1, 74 StGB) in einem weiteren Falle zur Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis,
████ und P ████ wegen Landfriedensbruchs (§ 125 Abs. 1 StGB) je zur Gefängnisstrafe von drei Monaten,
SchC____ wegen Landfriedensbruchs (§ 125 Abs. 1 StGB) zur Gefängnisstrafe von vier Monaten.
Die sämtlichen Angeklagten haben gegen ihre Verurteilung Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Sachbeschwerden schließen auch die von den Angeklagten offenbar zu dem Gebiete des Verfahrensrechts gerechneten Rügen ein, das Landgericht habe gegen den Grundsatz „Im Zweifelsfalle zugunsten des Angeklagten“ und gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen.
Die Revisionen der Angeklagten S ███, ██████, ██ und ███ sind unbegründet. Auch die der Angeklagten K ███ und S █████ können nur zum Strafausspruch Erfolg haben.
Dass die Angeklagten an einer öffentlichen Zusammenrottung im Sinne der §§ 115, 125 StGB teilgenommen haben, hat das Landgericht bedenkenfrei festgestellt. Es hat zu § 115 insbesondere dargetan, dass sich die Polizeibeamten ██████ und ██████ in der rechtmäßigen Ausübung ihres Amtes befunden haben und dass die zusammenrottete Menge die beiden Beamten mit vereinten Kräften tätlich angriff (und mit Gewalt bedrohte), um sie an der rechtmäßigen Ausübung ihres Amtes zu hindern.
Was die beiden Beschwerdeführer demgegenüber vorbringen, widerspricht diesen Feststellungen und kann schon aus diesem Grunde vom Revisionsgericht nicht beachtet werden. Hiervon abgesehen würde ein Irrtum über die Rechtmäßigkeit der Amtsausübung der Polizeibeamten die an der Zusammenrottung Beteiligten nicht entlasten (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats 1 StR 670/52 vom 31. März 1953 zu § 113 StGB).
Zutreffend hat das Landgericht ferner angenommen, dass die beiden Beschwerdeführer je eine der in § 113 StGB bezeichneten Handlungen – ███ einen tätlichen Angriff, ██ Widerstand durch Bedrohung mit Gewalt, falls in dem Heben des Bierglases zum Schlage nicht ebenfalls ein tätlicher Angriff zu erblicken ist – begangen und sich demgemäß des schweren Aufruhrs nach § 115 Abs. 2 StGB schuldig gemacht haben und dass ███ dadurch zugleich den Tatbestand des schweren Landfriedensbruchs nach § 125 Abs. 2 StGB und der gemeinschaftlichen Körperverletzung nach §§ 223, 223a StGB verwirklicht hat. Wenn sich auch der Beschwerdeführer ███ nach den Urteilsfeststellungen bei der vorausgegangenen Schlägerei tatkräftig um eine Schlichtung bemüht hat, so schloss das entgegen der Meinung der Revision keineswegs aus, dass er später Partei für seine Kameraden ergriff und gegen einen „amtlichen Hüter der Ordnung“ bedrohlich wurde.
Das Urteil enthält zwar keine ausdrücklichen Feststellungen zu dem inneren Tatbestand der §§ 115, 125 StGB. Aus dem Zusammenhang ergibt sich jedoch die angesichts der äußeren Umstände des Tatablaufs an sich selbstverständliche Annahme des Landgerichts, dass die beiden Beschwerdeführer mit dem nach §§ 115, 125 erforderlichen Vorsatz (vgl. u. a. RGSt 20, 403; 53, 46; 55, 248) an der Zusammenrottung teilgenommen haben. Bei der klaren Sachlage war das Landgericht auch nicht, wie die Revision meint, gehalten, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und inwieweit sich die Beschwerdeführer in einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit ihres Handelns befunden haben. Der etwaige Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Amtsausübung der beiden Polizeibeamten würde sie ohnehin nicht entschuldigen (siehe oben).
2.) Zum Widerstand des Angeklagten ███ nach § 113 StGB
Die Verurteilung des Angeklagten K ██ wegen Widerstands nach § 113 StGB wird zur äußeren und inneren Tatseite durch die Feststellungen des Landgerichts getragen. Was die Revision hierzu vorbringt, sind teils unzulässige Angriffe gegen die Urteilsfeststellungen, teils irrige rechtliche Erwägungen.
3.) Zu den Ausschreitungen gegen die Gendarmeriebeamten ███, ██ und ███ (Teilnehmer: S C__, SyC__, SchC__ und ███)
Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte ██ ohne weitere Einschränkung zugegeben, sich mit im Gedränge um die Gendarmeriebeamten ████████, ██ und ████ befunden zu haben. Im Gegensatz hierzu haben S █████, ████, ██ und ██ geltend gemacht, sich teils aus Neugierde, teils, um Frieden zu stiften, in die Menge begeben zu haben; von der Menschenmenge seien sie dann derartig eingekeilt worden, dass es ihnen nicht mehr möglich gewesen sei, sich zurückzuziehen; auch hätten sie nicht gewusst, um was es sich eigentlich handle. Das Landgericht hat sich mit diesem Einwand der drei Beschwerdeführer eingehend beschäftigt und ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Beschwerdeführer wussten, es handle sich um einen gemeinschaftlichen Kampf ihrer Leute gegen die Gendarmeriebeamten, und dass sie trotz bestehender Möglichkeit weder ihre Kameraden aus der Menge herauszuschaffen noch sich selbst aus ihr wieder zu entfernen versuchten, sondern sich in die vordere Reihe der Masse durchdrängten. Diese Feststellung, die die Revision – auch hinsichtlich des Angeklagten ███ – vergebens mit Behauptungen, die sich nicht aus dem Urteil ergeben, und mit hierauf gestützten rechtlichen Ausführungen bekämpft, lassen keinen Rechtsfehler erkennen und sind daher für das Revisionsgericht bindend. Sie rechtfertigen die Verurteilung der vier Beschwerdeführer wegen Landfriedensbruchs nach § 125 Abs. 1 StGB. Dass sie das Landgericht nicht zugleich auch des Aufruhrs nach § 115 Abs. 1 StGB schuldig erkannt hat, steht zwar im Widerspruch zu der rechtlichen Würdigung, die der Fall der Ausschreitungen gegen die Polizeibeamten ██████ und ██████ gefunden hat, beschwert aber die vier Angeklagten nicht.
Auch in diesem Falle brauchte das Landgericht angesichts der Tatumstände keine Stellung zu der Frage zu nehmen, ob und inwieweit die einzelnen Beschwerdeführer etwa in einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit ihres Handelns befangen waren.
4.) Das Urteil begegnet zum Schuldspruch gegen die Angeklagten ██ und ███ im Übrigen auch insoweit keinen Bedenken, als es trotz des „nicht geringen“ Alkoholgenusses der beiden einen ihre Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand verneint. Die Annahme des Landgerichts erscheint umso weniger angreifbar, als auch die beiden Angeklagten sie in ihrer Revisionsbegründung nicht bemängelt haben.
5.) Zur Strafzumessung.
Hinsichtlich der Angeklagten S ███ und ██ lässt die Strafzumessung keinen sie benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat ohnehin bei ███ als Einzelstrafen die in § 115 Abs. 2 und in § 125 Abs. 1 StGB vorgesehenen Mindeststrafen von sechs und drei Monaten Gefängnis festgesetzt und bei ███ auf die aus § 125 Abs. 1, wie erwähnt, sich ergebende Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis erkannt.
Zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken gibt jedoch der Strafausspruch gegen die Angeklagten K ████ und S █████ Anlass. Nach den Urteilsgründen hatten sich die beiden Angeklagten u. a. auch damit verteidigt, völlig betrunken gewesen zu sein. Das Landgericht ist selbst davon ausgegangen, dass die beiden im Laufe des Abends und der Nacht eine „nicht geringe“ Menge Alkohol zu sich genommen haben. Wenn auch aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden kann, dass das Landgericht bei den beiden Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verneint hat, so durfte es doch nicht an der Prüfung vorbeigehen, ob sich die beiden Angeklagten zur Tatzeit infolge des Alkoholgenusses in einem ihr Einsichts- oder Willensvermögen erheblich vermindernden Zustande im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB befunden haben.
Dass es sich bei den Angeklagten um junge kräftige Männer handelt, noch der Eindruck, den der Gendarmeriebeamte ██ von dem Trunkenheitsgrade des ██ bei dessen Festnahme gewann, noch der Umstand, dass es SyC__ nach der Rückkehr in die Kaserne möglich war, dem ███ die Handschelle aufzuschneiden, schließt die Möglichkeit eines die Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindernden Rausches aus. Da durch die Unterlassung der hiernach gebotenen Prüfung der Strafausspruch im Hinblick auf die in § 51 Abs. 2 vorgesehene Möglichkeit der Strafmilderung zum Nachteil der beiden Angeklagten beeinflusst sein kann, muss insoweit das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht vor allem des Näheren festzustellen haben, wie die beiden Angeklagten im Allgemeinen Alkohol vertragen, was sie im Laufe des Tattages getrunken haben, in welcher Zeit und was sie während dieser Zeit gegessen haben. Bleiben Zweifel über die Frage der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit übrig, so müssen sie zugunsten des betroffenen Angeklagten ausschlagen, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB also bejaht werden.
| Dr. Peetz | Glanzmann | Dr. Heimann-Trosien | |||
| Mantel | Jagusch |