Revision verworfen: Strafzumessung bei 'Handeln auf Befehl' im Mordfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 135/52
- Datum
- 18.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 28/1946 eröffnet bei Handeln auf Befehl lediglich die Möglichkeit strafmildernder Berücksichtigung, nicht jedoch einen Anspruch auf Verhängung einer zeitigen Zuchthausstrafe im Falle des Mordes.
Bei der Bemessung der Strafmilderung wegen Handelns auf Befehl ist das Maß des auf den Täter wirkenden Drucks entscheidend.
Eine freiwillige Mitwirkung oder innere Billigung der Tathandlungen schließt oder mindert wesentliche Strafmilderungen bei der Strafzumessung.
Ein in einem früheren Urteil rechtskräftig festgestellter Schuldspruch kann in späteren Revisionsverfahren nicht erneut zulässig angegriffen werden.
Vorinstanzen
Schwurgericht Karlsruhe, 7. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kriminalsekretär a. D. Adolf RC aus KC, dort geboren am [REDACTED], z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Mordes und Totschlags
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Karlsruhe vom 7. November 1951 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch Urteil des Schwurgerichts vom 15. Dezember 1949 wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus und wegen Totschlags in 26 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus sowie zum dauernden Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt worden. Auf seine Revision hat das Oberlandesgericht am 29. Juni 1951 das Urteil im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden war, sowie hinsichtlich der weiter gebildeten Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen. Weil der Angeklagte nach den Feststellungen des Schwurgerichts den Mord auf Befehl eines Vorgesetzten begangen hat, erachtete es das Oberlandesgericht für zulässig, dass das Schwurgericht wegen des Mordes auf eine zeitige Zuchthausstrafe erkannte, obwohl in § 211 StGB lebenslanges Zuchthaus als einzige Strafe angedroht ist, und zwar mit Rücksicht auf die Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 des württembergisch-badischen Gesetzes Nr. 28 vom 31. Mai 1946 (Reg.Blatt 171), wonach die Tatsache, dass jemand auf Befehl seines Vorgesetzten gehandelt habe, ihn zwar nicht von der Verantwortlichkeit für ein Verbrechen befreie, aber strafmildernd berücksichtigt werden dürfe.
Das Oberlandesgericht hob die vom Schwurgericht ausgesprochene Strafe in dem angegebenen Umfang auf, weil aus dem Urteil nicht hervorgehe, dass sich das Schwurgericht der Milderungsmöglichkeit nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 28 bewusst gewesen sei.
In der neuen Verhandlung hat das Schwurgericht die dargelegte Rechtsansicht des Oberlandesgerichts der Beurteilung zugrunde gelegt, hat jedoch auf dieselben Strafen wie im ersten Urteil erkannt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie macht geltend, die durch Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 28 eröffnete Möglichkeit der Strafmilderung hätte im vorliegenden Falle bei Berücksichtigung aller Umstände des Falles zur Verhängung einer zeitigen Zuchthausstrafe für den Fall des Mordes führen müssen. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
In der Rechtsfrage, ob im Falle des Handelns auf Befehl auf Grund des Art. 2 Abs. 2 des württembergisch-badischen Gesetzes Nr. 28 auch für Mord auf eine zeitige Zuchthausstrafe erkannt werden kann, ist der Bundesgerichtshof für diesen Fall ebenfalls an die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts gebunden (Urteil des BGH vom 27. September 1951 – 3 StR 148/51). Die Bedenken, die gegen die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts sprechen, müssen deshalb hier unerörtert bleiben. Auch nach der für das Schwurgericht wie für den Bundesgerichtshof bindenden Rechtsmeinung des Oberlandesgerichts besteht auf Grund des Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 28 nur die Möglichkeit der Strafmilderung, es ist jedoch nicht sein Sinn, dass im Falle des Handelns auf Befehl eine zeitige Zuchthausstrafe für Mord ausgesprochen werden müsste. Das Schwurgericht ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, dass es unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden habe, ob von der Möglichkeit der Strafmilderung im vorliegenden Falle Gebrauch zu machen sei. Die Erwägungen, die es veranlasst haben, trotz der Möglichkeit, eine zeitige Zuchthausstrafe zu verhängen, wiederum auf lebenslanges Zuchthaus im Falle des Mordes zu erkennen, sind rechtlich bedenkenfrei.
Ausgangspunkt ist die Überlegung, für den Umfang der Milderung, die bei der Strafe für eine befohlene Tat eintreten könne, müsse das Maß des Druckes entscheidend sein, den der Befehl für den Täter bedeutet habe. Ausschlaggebendes Gewicht komme deshalb der Tatsache zu, dass sich der Angeklagte frei zur Mitwirkung bei der Krankenhausaktion (bei der es zu dem Mord kam) entschlossen habe. Zwar sei er gegen seinen Willen in das System der Tötung aus Willkür verwickelt worden; denn er habe nicht nach dem Osten abgeordnet werden wollen. Nachdem er aber dort einmal „eingesetzt“ worden sei, habe er nicht nur keinen Widerstand mehr geleistet, sondern habe sich in zunehmendem Maße innerlich zur Handlungsweise seiner Vorgesetzten bekannt, von denen er sich nur in den Antrieben unterschieden habe. Diese Erwägungen sind rechtlich einwandfrei. Auch in den weiteren Überlegungen, mit denen das Schwurgericht seine Auffassung noch näher begründet, zeigt sich kein Rechtsfehler.
Soweit der Angeklagte in der von ihm selbst zu Protokoll des Urkundsbeamten erklärten Revisionsbegründung geltend macht, das Schwurgericht habe im ersten Urteil vom 15. Dezember 1949 zu Unrecht die Schuldfrage bejaht, kann auf das Vorbringen nicht eingegangen werden, weil das Urteil vom 15. Dezember 1949, soweit es die Schuldfrage betrifft, dadurch rechtskräftig geworden ist, dass das Oberlandesgericht durch Urteil vom 29. Juni 1951 die Revision des Angeklagten insoweit verworfen hat.
Die Revision ist nach alledem unbegründet und muss verworfen werden.
Geier Die Bundesrichter Dr. Engels, Dr. Groß, und Glanzmann sind infolge Urlaubs ortsabwesend und dadurch an der Unterschriftsleistung verhindert.
Groß
| Dr. Wille | |