BGH: Vorsatz trotz Erregung bei tödlichen Messerstichen – Totschlagsverurteilung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 13/52
- Datum
- 20.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vorsatz setzt nicht voraus, dass der Täter kaltblütig oder mit voller überlegter Reflexion handelt; es reicht, dass er den Eintritt des Tötungserfolgs als möglich vorausseht und ihn billigend in Kauf nimmt.
Das bloße Vorliegen einer affektiven Erregung schließt Vorsatz nur aus, wenn die Erregung so stark ist, dass sie die freie Willensbestimmung und die Einsicht in die Bedeutung und Tragweite des Handelns aufhebt.
Bewusstes und gewolltes Handeln, das den Entschluss zur Tötung verwirklicht, begründet Vorsatz auch dann, wenn der Täter nachträglich behauptet, er habe nur Leid und nicht den Tod gewollt.
Die Darlegung affektiver Erregung ohne konkrete Feststellungen zur Aufhebung der Einsichtsfähigkeit genügt nicht, um die Annahme von Vorsatz zu verhindern.
Leitsatz
Der Vorsatz des Täters, der sich durch die Tötung eines anderen Menschen das Leben nehmen will, schließt die Annahme eines Totschlags nicht aus.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Zuchthausstrafe von acht Jahren verurteilt.
Tatbestand
Der Angeklagte, der am 22. Februar 1951 in ██ geboren ist, hat am 20. Januar 1951 in ██ den ███ durch mehrere Messerstiche getötet. Der Angeklagte war mit dem Getöteten befreundet und hatte sich mit ihm in der Nacht vom 19. zum 20. Januar 1951 in einer Gastwirtschaft in ██ getroffen. Dort kam es zwischen beiden zu einem Streit, in dessen Verlauf der Angeklagte den ███ mit einem Messer angriff und ihm mehrere Stiche beibrachte, von denen einer tödlich war.
Der Angeklagte hat die Tat gestanden. Er hat erklärt, er habe den ███ töten wollen, weil dieser ihn beleidigt habe. Er habe sich in einem Zustand der Erregung befunden und nicht gewusst, was er tue. Er habe auch nicht gewollt, dass der ███ sterbe, sondern nur, dass er leide.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg.
Der Angeklagte hat den ███ vorsätzlich getötet. Er hat den Entschluss, den ███ zu töten, gefasst und diesen Entschluss durch die Messerstiche ausgeführt. Dass er dabei in einem Zustand der Erregung war und nicht voll bei Bewusstsein war, schließt den Vorsatz nicht aus. Der Vorsatz erfordert nicht, dass der Täter mit kaltem Blut und voller Überlegung handelt. Es genügt, wenn er den Erfolg seiner Handlung als möglich voraussieht und sich damit abfindet.
Der Angeklagte hat auch nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand gehandelt. Er war zwar erregt, aber nicht so sehr, dass er die Bedeutung und Tragweite seiner Handlung nicht mehr erkennen konnte. Er hat vielmehr bewusst und gewollt gehandelt, als er den ███ angriff und ihm die tödlichen Stiche beibrachte.
Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe den ███ vorsätzlich getötet, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte ist daher wegen Totschlags zu bestrafen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel mehr zulässig.
Vorinstanzen:
Landgericht ██ - Urteil vom 12. März 1952 - 1 Ks 1/52 Oberlandesgericht ██ - Urteil vom 25. April 1952 - Ss 123/52