Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kind verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 13/51
Datum
06.03.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen die Verurteilung wegen Unzucht mit einer damals 10‑jährigen Schülerin und rügte u.a. die Ablehnung eines psychiatrischen Gutachtens, die Annahme wollüstiger Absicht, die rechtliche Würdigung des Berührens und die Strafzumessung. Der BGH hielt fest, dass kein entsprechender Antrag für das betroffene Kind gestellt worden sei und das Landgericht die Glaubwürdigkeit des Kindes tragfähig festgestellt hat. Eine vom Tatrichter mögliche Beweiswürdigung lässt sich von der Revision nicht zuungunsten des Tatrichters revidieren. Die Strafzumessung liegt im pflichtgemäßen Ermessen; Amnestiebestimmungen greifen nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht darf die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung nicht zuungunsten des Tatrichters ändern, sofern der vom Tatrichter gezogene Schluss möglich ist.

2

Ein Revisionsvorwurf, die Ablehnung eines Beweisantrags verletze das rechtliche Gehör, ist unzulässig, wenn in der Hauptverhandlung kein Antrag bezüglich der konkret angeführten Zeugin gestellt wurde.

3

Die rechtliche Einordnung konkreter Berührungen als Unzuchthandlung nach § 176 StGB ist zulässig, wenn der Tatrichter aus den Umständen wollüstige Absicht ableiten kann.

4

Die Bemessung der Strafe liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; eine sachliche Überprüfung durch das Revisionsgericht erfolgt nur bei Rechtsfehlern.

5

Amnestie‑ oder Straffreiheitsregelungen finden nur Anwendung, wenn die hierfür gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. Höchstgrenzen der Einzel‑ und Gesamtstrafe) erfüllt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Fürth, 10. November 1950

Leitsatz

(nicht vorhanden)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fürth vom 10. November 1950 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens und weiterer Verbrechen der Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt.

Die Revision ist auf die Verurteilung des Angeklagten wegen Unzucht mit der Schülerin █ beschränkt; sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

2. Nach den Urteilsfeststellungen erteilte der Angeklagte im Herbst 1947 der damals 10 Jahre alten █ Unterricht im Harmonikaspielen. Während einer Unterrichtsstunde legte der Angeklagte in wollüstiger Absicht der █ unter den Rock an den Oberschenkel, ließ seine Hand bis zum Hosenrand hin und her gleiten und kitzelte sie am Oberschenkel. Das Landgericht hat dieses Verhalten des Angeklagten als ein Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs. 1 StGB gewürdigt und hierfür eine Einzelstrafe von 7 Monaten Gefängnis erkannt.

3. Die Revision bringt zunächst vor, dass in der Hauptverhandlung eine experimentelle Untersuchung der █ durch einen psychiatrischen Sachverständigen beantragt worden sei, um ihre Glaubwürdigkeit festzustellen. Durch die Ablehnung dieses Antrages sei dem Angeklagten eine Möglichkeit versperrt worden, im Falle einer eidetischen Veranlagung der Zeugin freigesprochen zu werden.

Nach dem Sitzungsprotokoll wurde in der Hauptverhandlung nicht beantragt, die █ zu untersuchen, sondern ein anderes Kind, an dem sich der Angeklagte ebenfalls vergangen hatte. Da die Aussagen dieses Kindes sich auf einen anderen Vorgang beziehen und mit dem Fall █ in keinem Zusammenhang stehen, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, so kann das Urteil im Falle █ nicht auf der Ablehnung des erwähnten Beweisantrages beruhen. Im Übrigen hat das Landgericht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, in der es den Lehrer der █ und einen dem Landgericht als Kinderpsychologen bekannten Sachverständigen vernommen hat, die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Kindes gewonnen.

4. Ferner behauptet die Revision, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Angeklagte in wollüstiger Absicht gehandelt habe. Die Revision greift diesbezüglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung an.

5. Die Revision rügt ferner, dass das Landgericht das Berühren des Oberschenkels des Mädchens als Unzuchthandlung gewertet habe. Diese Auslegung entspreche nicht unbedingt der Lebenserfahrung; sie sei möglich, aber keinesfalls zwingend. Auch hier wird Beweiswürdigung in unzulässiger Weise beanstandet. Ist ein vom Tatrichter gezogener Schluss möglich, so kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob noch andere Auslegungen möglich sind. Gegen die rechtliche Würdigung des Landgerichts bestehen in diesem Punkte wie auch sonst keine Bedenken.

6. Schließlich rügt die Revision, die Strafzumessungsgründe seien unvollständig.

Sie macht hierzu zum Teil Ausführungen, die sich auf Teile beziehen, die von ihr nicht angefochten sind. Insoweit kann auf das Revisionsvorbringen nicht eingegangen werden. Im Übrigen verlangt die Revision die gesetzliche Mindeststrafe, da der Angeklagte sich nur in einer geringfügigen Art und Weise vergangen habe. Das Urteil enthält die Gründe, die die Zumessung der Strafe bestimmt haben. Sie lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Wenn das Landgericht eine Strafe verhängt hat, die einen Monat über der gesetzlichen Mindeststrafe liegt, so ist dies eine Ermessensentscheidung, die dem Tatrichter obliegt und vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden kann.

Nach dem Bayerischen Gesetz Nr. 97 über die Gewährung von Straffreiheit anlässlich des Inkrafttretens der Bayerischen Verfassung vom 24. Januar 1948 (GVBl. 1948, 7) kommt Straffreiheit nicht in Betracht, da die Strafe 6 Monate übersteigt und die Voraussetzungen des § 1 dieses Gesetzes nicht vorliegen. Auch nach dem Bundesamnestiegesetz vom 31. Dezember 1949 scheidet Straffreiheit aus, da die für den Fall █ ███ Einzelstrafe 7 Monate und die Gesamtstrafe 1 Jahr 6 Monate Gefängnis beträgt.

7. Die Revision ist somit unbegründet und daher zu verwerfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 475 StPO).

Dr. GeierRichterNentel
Dr. PeetzDr. Koeniger
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