Revisionen wegen Fehlern bei Strafzumessung in BtM- und Jugendverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 134/97
- Datum
- 09.04.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bestimmung des Strafrahmens sind mögliche Milderungsgründe (§27 StGB, §31 BtMG) und deren kumulative oder alternierende Wirkung nach §29a Abs.2 BtMG zu berücksichtigen; Fehler hier können die Rechtswidrigkeit des Strafausspruchs begründen.
Bei einer Strafrahmenverschiebung nach §31 BtMG ist zu beachten, dass die Mindestfreiheitsstrafe hiervon abweichend nur einen Monat betragen kann; die korrekte Bestimmung des Strafrahmens ist entscheidungserheblich.
Die berufliche Stellung eines Täters rechtfertigt nur dann eine strafschärfende Berücksichtigung, wenn hieraus besondere Pflichten folgen, deren Verletzung im Hinblick auf die Tat Bedeutung hat.
Bei Jugendstrafen nach §18 Abs.2 JGG muss das Gericht das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen abwägen und die erzieherische Zweckrichtung in den Urteilsgründen ersichtlich und substantiiert darlegen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 134/97 1 StR 135/97 vom 9. April 1997 in der Strafsache gegen ██████, geboren am ███████ ███ 1. Michael, geboren 1974 in ███████, ███ aus SC: dort, Wolfgang, geboren ████████████ 1974, zu 1. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 4. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. April 1997 – zu 2, 4 einstimmig –
Tenor
1. Die Strafverfahren gegen Michael ███ und Wolfgang ██ ███ werden in entsprechender Anwendung des § 4 StPO miteinander verbunden.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten werden die Urteile des Landgerichts Ingolstadt vom 13. November 1996 (gegen ██████) und vom 25. November 1996 (gegen LC) im jeweiligen Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
1. Die Strafzumessung gegen den Angeklagten ████ unterliegt hinsichtlich beider verhängter Einzelstrafen rechtlichen Bedenken.
a) Im Falle B I 1 a weist die Bestimmung des Strafrahmens Mängel auf. Das Landgericht hat den Angeklagten in diesem Falle der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 und den Strafrahmen des § 29a Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Es hat jedoch nicht bedacht, dass der vertypte Milderungsgrund des § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB ebenso wie der weiter zugebilligte Milderungsgrund des § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB miteinander oder jeder für sich allein Anlass zur Annahme eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG sein können. Zudem ist der tatsächlich angewandte Strafrahmen auch deshalb fehlerhaft, weil bei einer Strafrahmenverschiebung nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB die Mindestfreiheitsstrafe nur einen Monat beträgt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich diese Mängel auf die Höhe der verhängten Strafe ausgewirkt haben.
b) Im Falle B I 1 b hat das Landgericht dem Angeklagten █████ straferschwerend angelastet, dass er zu diesem Zeitpunkt seinen Wehrdienst ableistete und sich auf die Offizierslaufbahn vorbereitete, für die er sich bereits beworben hatte. Dieser Strafschärfungsgrund ist rechtsfehlerhaft. Aus der beruflichen Stellung des Angeklagten darf nur dann ein Strafschärfungsgrund hergeleitet werden, wenn sich aus ihr besondere Pflichten ergeben, deren Verletzung im Hinblick auf die abzuurteilende Tat Bedeutung hat (BGH StV 1987, 387, 388). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob ein Offizier der Bundeswehr generell seine Pflichten verletzt, wenn er sich am Betäubungsmittelhandel beteiligt. Der Angeklagte hatte sich nur um die Aufnahme in die Offizierslaufbahn beworben; daraus ergaben sich für ihn noch keine besonderen Pflichten.
2. Hinsichtlich des Angeklagten L[REDACTED] entspricht die Begründung der verhängten Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 JGG. Nicht zu beanstanden ist zwar, dass die Jugendkammer wegen des Vorliegens schädlicher Neigungen Jugendstrafe verhängt hat. Die weiteren Ausführungen des Landgerichts lassen jedoch befürchten, dass es dem äußeren Unrechtsgehalt der Taten ein ihnen im Jugendrecht nicht zukommendes Gewicht beigemessen hat. Grundsätzlich ist zwar die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts auch insoweit bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1972, 893; BGH bei Holtz MDR 1980, 814). Das entbindet den Tatrichter aber nicht davon, bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen abzuwägen (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3, Erziehung 8). Die Urteilsgründe müssen in jedem Fall erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt worden ist (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8).
Diesen Anforderungen genügen die Strafzumessungserwagungen des angefochtenen Urteils nicht. Die Jugendkammer geht darauf, wie durch Jugendstrafe sinnvoll auf die weitere Entwicklung des Angeklagten eingewirkt werden kann, nicht näher ein, sondern erwähnt diese Frage nur formelhaft und am Rande. Das wird insbesondere daraus deutlich, dass zunächst eine Strafe von knapp fünf Jahren in Erwägung gezogen wird, im Hinblick auf § 31 BtMG schließlich jedoch eine Minderung auf drei Jahre neun Monate Jugendstrafe erfolgt. Zwar können sich daraus, wie der Angeklagte zum Zeitpunkt der Urteilsfindung zu seinen Taten steht, Schlüsse auf seine Entwicklung und die Notwendigkeit weiterer Einwirkung auf ihn gezogen werden. Das setzt jedoch bei einem Jugendlichen eine zusammenhängende Beurteilung seines bisherigen Werdegangs und seiner zu erwartenden Entwicklung voraus.
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung der Urteile auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Schafer Maul Granderath Richter am BGH Dr. Brünning ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
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