Wiedereinsetzung und Aufhebung des Strafausspruchs wegen möglicher Strafschärfung durch Leugnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 134/72
- Datum
- 18.04.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nach § 349 StPO gewährt werden, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen und die Versäumung entschuldigt ist.
Soweit der Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden ist, ist die Revision als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
Eine Strafverschärfung darf nicht ausschließlich auf der Leugnung der Tat durch den Angeklagten beruhen; das bloße Bestreiten der Tat begründet keine erhöhte Schuld.
§ 76 StGB verpflichtet zur Bildung einer Gesamtstrafe; das Ausklammern früherer Verurteilungen bei der Strafzumessung kann den Angeklagten benachteiligen und die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 18. November 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 134/72
in der Strafsache gegen den Melker Walter ███ aus ███████, Landkreis [REDACTED], geboren am ██ 1911 in Sachsen, BRC, zur Zeit in Haft, wegen Unzucht mit Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 18. April 1972 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Der Angeklagte wird auf sein Gesuch gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 18. November 1971 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
2. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
3. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
4. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
5. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.
Der gesamte Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht den leugnenden Angeklagten nur wegen seines Bestreitens härter bestraft hat. In diese Richtung deutet die Darlegung, straferschwerend sei die völlig fehlende Schuldeinsicht des Angeklagten, der seine Taten bis zuletzt geleugnet, zumindest aber zu beschönigen versucht habe, ins Gewicht gefallen (UA S. 11). Eine Strafschärfung allein wegen des Leugnens ist unstatthaft (BGHSt 1, 105, 106; BGH NJW 1955, 1158 Nr. 15; 1961, 85 Nr. 20). § 76 StGB schreibt die Bildung einer Gesamtstrafe zwingend vor. Dass die Strafkammer die Verurteilung vom 6. August 1971 nicht einbezogen hat, kann den Angeklagten entgegen ihrer Annahme benachteiligen.
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