Treffer
BGH Urteil

Revision erfolgreich: Kosten bei Unterbringung in Heil- oder Pflegeanstalt dem Beschuldigten auferlegt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 134/68
Datum
30.07.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft richtete Revision gegen den Kostenausspruch des Landgerichts, das die Unterbringung des Beschuldigten anordnete, die Verfahrenskosten jedoch der Staatskasse zuwies. Der BGH gab der auf die Kostenentscheidung beschränkten Revision statt. Er entschied, dass die Kosten des Verfahrens sowie die Kosten des Rechtsmittels dem Beschuldigten aufzuerlegen sind; Gerichtskosten für das Rechtsmittel werden gemäß § 7 GKG nicht erhoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kosten des Strafverfahrens sind dem Beschuldigten auch dann aufzuerlegen, wenn statt einer Verurteilung eine Maßregel der Sicherung und Besserung, insbesondere die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, angeordnet wird.

2

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist auch im Rahmen einer auf den Kostenausspruch beschränkten Revision überprüfbar und kann zugunsten der Revisionsführerin geändert werden.

3

Bei erfolgreicher Revision sind die Kosten des Rechtsmittels dem unterlegenen Teil aufzuerlegen, soweit dem nicht gesetzliche Ausnahmen entgegenstehen.

4

Gerichtskosten können bei der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels gemäß einschlägigen Vorschriften (z. B. § 7 GKG) außer Ansatz bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 7. November 1967

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Sicherungsverfahren gegen den Hilfsarbeiter Wilhelm ██ aus ██, geboren am ███████ 1937 in ██████████, zur Zeit untergebracht im Nervenkrankenhaus [REDACTED], wegen Unterbringung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hüibner als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Dr. ██████████ der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung, Staatsanwalt █████████ der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ in ██, Rechtsanwältin █████ als Verteidigerin, ██████████████████ █████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 7. November 1967 im Kostenausspruch dahin geändert, dass die Kosten des Verfahrens der Beschuldigte zu tragen hat.

Er trägt auch die Kosten des Rechtsmittels, jedoch werden Gerichtskosten hierfür nicht erhoben.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt. Die auf die Kostenentscheidung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft bemängelt, dass die Kosten nicht dem Beschuldigten auferlegt worden seien.

Das Rechtsmittel ist begründet. Die Kosten des Verfahrens hat der Beschuldigte nicht nur dann zu tragen, wenn er verurteilt wird, sondern auch dann, wenn nur eine Maßregel der Sicherung oder Besserung, insbesondere die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, gegen ihn angeordnet wird (§ 465 Abs. 1 Satz 1, § 429b Abs. 1 StPO; vgl. auch § 467 Abs. 3 StPO). Der Kostenausspruch ist daher entsprechend abzuändern.

Da die Revision Erfolg hat, sind dem Beschuldigten auch die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Gerichtskosten bleiben jedoch gemäß § 7 GKG außer Ansatz.

HüibnerFischerPikart
SeibertLoesdau
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