Revisionen verworfen: Verurteilung wegen Totschlags und Beihilfe bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 134/58
- Datum
- 13.05.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich in unzulässigen Angriffen auf die vom Tatrichter getroffene Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellungen erschöpft.
Nach § 267 Abs. 1 StPO muss das Urteil sich nicht mit allen Beweistatsachen ausdrücklich auseinandersetzen; das Unterlassen der Erwähnung einzelner Tatsachen begründet nicht ohne Weiteres einen Rechtsfehler.
Bei einem Widerspruch zwischen Sitzungsniederschrift und Urteil ist das Urteil maßgeblich; die Niederschrift vermag das inhaltliche Gewicht der Urteilsgründe nicht zu verdrängen.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen weitere Zeugen herbeizuziehen oder Beweismittel zu erheben, wenn es sich auf Grund der vorhandenen, eindeutigen Beweisanzeichen überzeugt sieht und die Parteien keine entsprechenden Anträge gestellt haben.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht München II, 20. November 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1) die ██████████████████ Ursula, geboren ██ 1921 in ██, aus ███,
2) den ████████████████ Meister Oswald, geboren am ██ in ████,
3) ███ █████████, geboren am ██ in ██,
wegen Totschlags u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███ ████████████████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II vom 20. November 1957 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagten ███████ wird die seit dem 20. November 1957 weiter erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.
I. Die Revision der Angeklagten ██ ████
1. Verfahrensrügen
a) Die Revision macht geltend, dass das Urteil nicht die notwendigen Schlüsse aus einer Wahrunterstellung ziehe. Offenbar will sie behaupten, das Schwurgericht habe sich an die Zusicherung nicht gehalten, bestimmte in das Wissen von Zeugen gestellte Tatsachen als wahr behandeln zu wollen. Das trifft jedoch nicht zu. Der Beweisantrag ging dahin, dass ███████ das Opfer der Anzeige der Angeklagten, viele Äußerungen gegen das damalige Regime auch in Gegenwart seiner Angestellten und Bankkunden gemacht habe und dass diese Äußerungen stadtbekannt gewesen seien. Im Urteil heißt es: ██ „machte im Jahre 1943 in vertrautem Gespräch mit seinem Prokuristen ███████ in seinem Arbeitszimmer, dessen Tür meist offenstand, aber auch im Kassenraum der Bank in Anwesenheit von Angestellten und Kunden kritische Äußerungen über die NSDAP, die damalige Regierung, die Wehrmacht und den Kriegsausgang.“ Ferner ist im Urteil gesagt: „Die Einstellung ██████ war in Hindenburg stadtbekannt.“ Die Urteilsgründe gehen also von dem Inhalt des Beweisantrages aus. Dass mit die Äußerungen, welche die Angeklagte ███████ dem Ortsgruppenleiter, dem Angeklagten MC), mitteilte, nach der Annahme des Schwurgerichts in einem vertraulichen – von ihr belauschten – Gespräch mit █████████████ hatte, ist kein Widerspruch hierzu.
b) Die Revision meint, das Urteil lasse nicht erkennen, woraus es folgere, die Angeklagte habe beschlossen, „die Angelegenheit selbst in die Hand zu nehmen und die nach ihrer Ansicht schweren defaitistischen Äußerungen dem Ortsgruppenleiter MC__) zu melden“. Indessen liegt dieser Schluss angesichts des Gesamtverhaltens der Angeklagten auf der Hand; sie versuchte zunächst, ihren Vater und sodann den Ortsgruppenleiter Ma(____) zum Einschreiten gegen Mi(___) zu veranlassen; als ihr dies nicht gelang, wandte sie sich an den Angeklagten MC) und teilte diesem die Äußerungen ███████ mit der Erklärung mit, sie bestehe darauf, dass gegen ████ etwas unternommen werde.
Im Übrigen schreibt § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht zwingend vor, dass die „Untertatsachen“ anzugeben seien. Aus diesem Grunde ist auch die weitere Rüge der Revision unzulässig, das Urteil führe die Tatsache nicht an, aus der es folgere, die Angeklagte habe MiC___) belauscht.
c) Die Revision meint, die Feststellungen des Schwurgerichts über den Besuch der Angeklagten bei M(___) widersprächen dessen in der Sitzungsniederschrift niedergelegten Einlassung. Hierauf kommt es jedoch nicht an, denn bei einem solchen Widerspruch ist das Urteil maßgebend. Im Übrigen liegt ein Widerspruch nicht einmal vor. M(___) hat seine Erklärungen zu diesem Punkte berichtigt. Das Schwurgericht hält sie in dieser Form für glaubhaft. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
d) Das weitere Vorbringen der Revision erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters.
2. Sachbeschwerde
Sie geht, soweit sie nicht auf rein tatsächlichem Gebiet liegt und deshalb unbeachtlich ist, von einem anderen als von dem vom Schwurgericht festgestellten Sachverhalt aus. Eine Stellungnahme hierzu ist deshalb nicht erforderlich. Es handelt sich um einen völlig klaren, typischen Fall eines Anzeigeverbrechens, den das Schwurgericht nach den vom Bundesgerichtshof ausgesprochenen Rechtssätzen (vgl. insbes. BGHSt 3, 110 ff.) in jeder Hinsicht einwandfrei entschieden hat.
II. Die Revision des Angeklagten MC)
1. Verfahrensrügen
a) Zu Unrecht behauptet die Revision, das Urteil verstoße gegen den Grundsatz, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden sei. Die Gründe lassen keinen Zweifel des Schwurgerichts an den Tatsachen erkennen, in denen es rechtlich bedenkenfrei die Merkmale der Beihilfe zum Totschlag in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge findet. Die Revision erhebt insoweit nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.
b) Jeder Begründung entbehrt der Vorwurf der Revision, die Beweiswürdigung enthalte einen Ermessensmissbrauch des Tatrichters.
2. Sachbeschwerde
Die Ausführungen der Revision zur Widerrechtlichkeit, zum Ursachenzusammenhang, zum Notstand, zum vermeintlichen Notstand und zur inneren Tatseite beziehen sich nicht auf den vom Schwurgericht ohne Verstöße gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung festgestellten Sachverhalt. Eine Stellungnahme erübrigt sich daher.
III. Die Revision des Angeklagten █████
1. Verfahrensrügen
a) Die Revision beanstandet es, dass das Schwurgericht über die Frage, ob der Angeklagte als Kreisleiter die ihm durch den Angeklagten MC) übermittelte Anzeige der Angeklagten ████████ der Gestapo übergeben habe, nicht noch weitere Zeugen vernommen hat. Indessen war das Schwurgericht von dieser Mitwirkung des Angeklagten █████████ im Verfahren gegen ████████ aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung schon überzeugt und zwar nicht nur auf Grund der Einlassung der Angeklagten ██████████, sondern auch wegen anderer, eindeutiger Beweisanzeichen. Es bestand deshalb kein Anlass, von Amts wegen weitere Beweise zu erheben. Wenn der Angeklagte sich hiervon einen Erfolg versprochen hatte, wäre es unverständlich, dass er selbst keinen Beweisantrag stellte.
b) Die Revision macht geltend, das Schwurgericht hätte eine Sammlung von Urteilen des Volksgerichtshofs herbeiziehen müssen, um aufzuklären, ob und in welchem Umfange er bis Anfang August 1943 (Tatzeit) schon für sogenannte defaitistische Äußerungen Todesurteile gefällt hat. Dazu bestand jedoch keine verfahrensrechtliche Pflicht. Es ist allgemeinkundig, dass der Volksgerichtshof vor allem nach der Verkündung des sogenannten „totalen Krieges“ das Strafrecht bedenkenlos als Mittel zur Vernichtung und Einschüchterung bloßer Gesinnungsgegner des Nationalsozialismus missbraucht hat. Das Schwurgericht hat sich, wie die Urteilsgründe zeigen, auf Grund der eigenen Einlassung der Angeklagten in der Lage gesehen, insoweit zur äußeren wie zur inneren Tatseite die erforderlichen Feststellungen zu treffen.
c) Der Beschwerdeführer behauptet, das Urteil berücksichtige eine wesentliche Aussage des Zeugen RC. nicht. Das ist nicht nachprüfbar, weil das Urteil sich nicht mit allen Beweistatsachen ausdrücklich auseinandersetzen muss (vgl. § 267 Abs. 1 StPO). Eine solche Rüge ist deshalb unzulässig.
2. Sachbeschwerde
Die Revision glaubt, einen Widerspruch aufzeigen zu können. Das Urteil stellt fest, ███████ habe es für ausgeschlossen gehalten, „dass ihm wegen seiner nicht besonders gemeinten kritischen Äußerungen Schwierigkeiten entstehen könnten“. Das Schwurgericht ist jedoch überzeugt, dass der Angeklagte mit einem Todesurteil gerechnet hat. Die Revision macht geltend, der Tatrichter hätte zwischen den Vorstellungen ███ und des Angeklagten keinen Unterschied machen dürfen. Das trifft nicht zu. Der Angeklagte stand als Kreisleiter den Verbrechen, die das Korps der Politischen Leiter im Zusammenwirken mit der Gestapo und dem Volksgerichtshof beging, näher als MiC__). Das Erfahrungswissen des Angeklagten war deshalb erheblich größer. Im Übrigen ist das Urteil offensichtlich so zu verstehen, dass MiC_) nur deshalb nicht mit Schwierigkeiten rechnete, weil er niemanden aus seiner Umgebung einer Anzeige für fähig hielt.
Die weiteren Ausführungen der Revision liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind deshalb unbeachtlich.
| Mantel | Dr. Geier | Martin | |||
| Dr. Peetz | Hübner |