Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit Kindern bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 134/55
Datum
17.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit Kindern sowie die Anordnung der Unterbringung ein. Das Berufungsgericht beanstandete insbesondere Beweiswürdigung, Zurechnungsfähigkeit und Verfahrensrügen. Der BGH verwirft die Revision: Die Verurteilung stützt sich auf ein zulässiges Geständnis, die Beweiswürdigung liegt im Ermessen des Tatrichters und Verfahrensrügen sind nicht hinreichend konkretisiert. Auch die Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit und Strafzumessung sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision greift die der freien Beweiswürdigung vorbehaltene Tatsachenwürdigung nur dann zu Recht an, wenn konkrete Rechtsfehler oder Verletzungen prozessualer Vorschriften dargetan werden; bloße Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beweiswürdigung genügen nicht.

2

Ein Geständnis des Angeklagten kann als tragende Grundlage der Verurteilung dienen, sofern es nicht durch zwingende Anhaltspunkte für Unwahrheit oder Unzuverlässigkeit entkräftet ist.

3

Rügen der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften im Revisionsverfahren müssen hinreichend konkret darlegen, inwiefern eine bestimmte Vorschrift verletzt worden sein soll; anonyme oder unbestimmte Beanstandungen erfüllen nicht die Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO.

4

Kurz gefasste Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit genügen, wenn aus dem Urteilszusammenhang erkennbar ist, dass das Tatgericht die Frage geprüft und eine erhebliche Verminderung oder Schuldunfähigkeit verneint hat; aus dem Gesamtzusammenhang müssen die relevanten Erwägungen hervorgehen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 12. Januar 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den █████████████ ████████ aus [REDACTED], zur Zeit in ██ ██ ██, geboren am ██████████████████, wegen versuchter Unzucht mit Kindern

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mentel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat [REDACTED] in der Verhandlung, bei der Verkündung, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. Januar 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 13. Januar 1955 erlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Der Beschwerdeführer macht die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Die Rüge, das Landgericht habe die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten und dadurch § 261 StPO verletzt, ist unbegründet.

Die Strafkammer hat die Verurteilung des Angeklagten auf sein Geständnis gestützt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision vorbringt, der Beschwerdeführer habe bei seinem hochgradigen Schwachsinn möglicherweise Vorgänge zugegeben, die sich in Wirklichkeit gar nicht so zugetragen haben, greift sie unzulässigerweise die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an.

Die Bedenken, die der Beschwerdeführer gegen die Zuverlässigkeit der Margot ██████ geltend macht, gehen fehl; weder sie noch Waltraud ███ ist in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommen worden. Das Urteil stützt sich auch nicht auf ihre früheren Aussagen.

Der Angeklagte gibt nicht an, inwiefern die Strafkammer § 267 StPO verletzt haben soll. Die Rüge entspricht daher nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

2.) Rechtlich bedenkenfrei hat das Landgericht in beiden Fällen festgestellt, dass der Angeklagte den Tatbestand eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt, insbesondere in wollüstiger Absicht gehandelt hat. Die Angriffe des Beschwerdeführers richten sich gegen die Beweiswürdigung, die keinen Rechtsirrtum erkennen lässt. Den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ hat die Strafkammer nicht verletzt; sie war, wie aus den Urteilsgründen hervorgeht, fest überzeugt, dass der Angeklagte sich in wollüstiger Absicht an den Kindern vergangen hat.

3.) Die Feststellungen hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers sind zwar knapp; sie lassen aber erkennen, dass die Strafkammer die Frage der Zurechnungsunfähigkeit geprüft und sie verneint hat. Dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert ist (§ 51 Abs. 2 StGB), kann dem Urteilszusammenhang ausreichend entnommen werden. Rechtliche Bedenken bestehen in dieser Hinsicht nicht.

Die Strafzumessungserwägungen sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch für die Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Heil- oder Pflegeanstalt.

Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.

Dr. Hörchner Mentel Martin Bundesrichter Dr. Mannzen ist dienstlich ortsabwesend und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Hengsberger
Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit Kindern bestätigt — Themis