Revision in Beihilfe zu Betrug/Untreue: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 134/53
- Datum
- 08.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Tatbestandsirrtum (§59 Abs.1 StGB) kann dazu führen, dass Teile des Gehilfenverhaltens vom Schuldspruch auszunehmen sind, wenn der Gehilfe in tatsächlicher Hinsicht von den erforderlichen Tatbestandsmerkmalen fehlvorstellt war.
Bei Beihilfe zu vorsätzlichen Taten ist für die Einbeziehung konkreter Handlungen in den Schuldspruch maßgeblich, ob der Gehilfe den tatbestandsmäßigen Vermögensschaden erkannt hat oder sich in einem Tatbestandsirrtum befand.
Wird durch eine nachträgliche gesetzliche Neuregelung (z.B. §§23 ff. StGB) die Rechtslage für die Strafzumessung erheblich geändert, ist eine Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung zur erneuten Strafzumessung geboten.
Im Revisionsverfahren sind Einwendungen gegen die freie Beweiswürdigung der Strafkammer nur dann erfolgreich, wenn Rechtsfehler vorliegen; bloße abweichende Schlussfolgerungen der Revisionsbegründung genügen nicht (vgl. §337, §261 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 18. Oktober 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Ernst ██ aus █████, geboren am ███ in ███, wegen Beihilfe zu Betrug und Untreue
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Kirchhof in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kempten vom 18. Oktober 1952, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Schuldspruch. Der Mitangeklagte █████ ist wegen Betrugs und Untreue rechtskräftig ███████████. Dem von ████ getäuschten Angeklagten Sch., der wegen Beihilfe hierzu verurteilt ist, stellte sich die Haupttat insofern anders dar, als █████ ihm vorgemacht hatte, die Geldbeträge, über welche █████████ Scheinrechnungen ausstellte und █████ überließ, würden zur Anschaffung von Einrichtunggegenständen für das Dienstzimmer des Behördenvorstandes und zur Veranstaltung von Betriebsfeiern gebraucht; Haushaltsmittel hierfür seien nicht vorhanden. In Wahrheit hat █████ dieses Geld für sich verwandt.
Das Landgericht geht im Ergebnis zutreffend davon aus, dass das Vorhaben des █████ auch in der Form, wie es dem Angeklagten ███████ erschien und von ihm durch Hergabe der Scheinrechnungen ████████████ wurde, Betrug und Untreue zum Nachteil der Bauleistungsträger war. Dabei tritt – mit einer Einschränkung – kein Rechtsverstoß zu Lasten des Angeklagten Schneider, vor allem keine Verletzung der §§ 20 Abs. 1, 29 Abs. 1 StGB hervor.
Mit Recht beanstandet die Revision nur die Einbeziehung derjenigen Handlungen des Angeklagten Sch. in den Schuldspuch, welche nach seiner Vorstellung der Beschaffung von Einrichtunggegenständen für das Dienstzimmer des Amtsvorstandes dienten (siehe 31 UA unten).
Das Landgericht nimmt hier zugunsten des Angeklagten an, dass er in dem Vorhaben des ████ nur eine „haushaltliche Unkorrektheit“ sah. Darin liegt ein Tatbestandsirrtum (§ 59 Abs. 1 StGB) des Angeklagten ███████.
Zwar kannte er das haushaltsrechtlich Unzulässige der bestimmungswidrigen Verwendung von Haushaltsmitteln. Ein Irrtum in tatsächlicher Beziehung liegt aber darin, dass der Angeklagte von seinem Blickpunkt aus insoweit keinen Anlass hatte, einen Vermögensschaden des Wasserwirtschaftsamts II oder des Bayerischen Staates anzunehmen. Ein solcher Schaden lag zwar mindestens darin, dass zweckgebundene Bauleistungsbeiträge der Bezirksverbände, Gemeinden und Gemeindegenossenschaften zweckwidrig zur Möbelbeschaffung für eine Landesbehörde verwendet worden waren. Aus dem Urteil geht jedoch ausreichend hervor, dass der Angeklagte Schneider hieran nicht dachte. Ob dies fahrlässig war (§ 59 Abs. 2 StGB), ist bei Beihilfe zu den Vorsatztaten des ████ und der Untreue ohne Bedeutung. Diejenigen Scheinrechnungen, mit deren Hergabe der Angeklagte den Beschaffungszweck zu fördern glaubte, müssen daher beim Schuldspruch außer Ansatz bleiben.
Die Aufhebung und Zurückverweisung im Schuldspruch kann gleichwohl unterbleiben; die Einschränkung berührt die Urteilsformel nicht. Das Landgericht kann sie bei der erneuten Strafzumessung, die ihretwegen und aus anderen Gründen geboten ist, berücksichtigen.
Die weiteren Rügen der Revision gegen den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet.
Ob der Angeklagte als ehemaliger Stadtrat und erfahrener Kaufmann wusste, dass mit anderweit gebundenen staatlichen Haushaltsmitteln keine Betriebsfeiern veranstaltet werden dürfen, ist Tatfrage. Das Landgericht hat das Beweisergebnis ohne Rechtsverstoß gewürdigt (§ 261 StPO).
Aus dem Umstand, dass der Angeklagte █████████ nach wiederholter Hergabe von Scheinrechnungen über insgesamt 1467 DM Vorstellungen beim Amtsvorstand des Angeklagten █████ erheben durfte, durfte es entnehmen, dass Schneider von vornherein über das Unerlaubte seines Verhaltens – von dem Einrichtungzweck abgesehen – keinen Zweifel hatte. Ein solcher Rückschluss ist zulässig und je nach den Umständen sogar naheliegend und geboten.
Soweit die Revision aus den Kenntnissen des Angeklagten ██████ im öffentlichen Haushaltswesen einen anderen Schluss als das Landgericht zieht, greift sie nur die Beweiswürdigung unzulässig an (§ 337 StPO) und kann damit kein Gehör finden. Von einem Verstoß des Landgerichts gegen die Lebenserfahrung kann keine Rede sein.
2. Strafzumessung. Auch insoweit ist das Vorbringen der Revision offensichtlich unbegründet.
Zwar sind die Strafzumessungsgründe beim Angeklagten ██ knapp gefasst; für sich allein erklären sie den Unterschied zur Strafbemessung beim Angeklagten Sch. nicht. Im Zusammenhang halten sie der rechtlichen Nachprüfung aber stand und zeigen, dass die Strafe gegen den Angeklagten Sch. vergleichsweise höher festgesetzt worden ist, weil er als erfahrener Kaufmann und ehemaliger Stadtrat mit Einblick in die öffentliche Haushaltsführung das verwerfliche Vorgehen des ████ selbst bei Berücksichtigung der Täuschung teilweise durchschaut und es trotzdem aus Eigennutz unterstützt hat. Diese Strafzumessungserwägung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.
Die Aufhebung und Zurückverweisung des Strafausspruchs ist jedoch wegen der Einschränkung des Schuldspruchs und deshalb geboten, weil am 1. Oktober 1953 die §§ 23 ff. StGB in Kraft getreten sind; diese Rechtsänderung hat das Revisionsgericht zu berücksichtigen (§§ 2 Abs. 2 StGB, 354 StPO). Das Landgericht muss Gelegenheit zur Prüfung in dieser Richtung erhalten.
| Jagusch | Peetz | Glanzmann | |||
| Mantel | Heimann-Trosien |