Aufhebung wegen mangelnder Feststellungen zur Entführung; Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 133/77
- Datum
- 19.04.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entführung gegen den Willen der Entführten setzt voraus, dass durch das tatbestandsmäßige Verbringen das Opfer in eine gegenüber dem Ausgangsort hilflose Lage gerät; liegt bereits vor Beginn der Verbringung eine gleichwertige Lage vor, scheidet das Delikt aus.
Zur Bejahung der Entführung muss das Gericht konkret darlegen, inwieweit die Weiterfahrt die Flucht‑ oder Abwehrmöglichkeiten des Opfers wesentlich verschlechtert hat; bloße Vermutungen genügen nicht.
Werden weitere sexuelle Handlungen dadurch möglich, dass das Opfer infolge bereits angewendeter Gewalt wegen Schmerzen oder Erschöpfung keinen weiteren Widerstand leisten kann, sind diese Handlungen als durch Gewalt erzwungene Vergewaltigung zu qualifizieren und nicht als gesonderter Tatbestand des Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen.
Fehlende oder unzureichende tatsächliche Feststellungen zu wesentlichen Tatbestandsmerkmalen begründen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an die Vorinstanz, sofern die Annahme von Tateinheit mit anderen Delikten nicht zu beanstanden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Ulm, 16. November 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Soldaten der US-Armee █████ ███████ G aus NC-UC, geboren am ██ 1950, 2. den ████████ der ████████ Glen Wayne J aus NC-UC, geboren am ██ 1951 in W (USA),
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. April 1977, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ aus ███████ als Verteidiger des Angeklagten G,
Rechtsanwalt ██████ aus ██████████████ ████ ███ █████████████ Dr. aus ███████████ als Verteidiger des Angeklagten ███,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 16. November 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Widerstandsunfähigen zum außerehelichen Beischlaf, Entführung gegen den Willen der Entführten und Freiheitsberaubung je zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Der Angeklagte G rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der Angeklagte █████ erklärt, dass er die Verletzung sachlichen Rechts geltend mache; er bringt aber auch vor, dass ein Hilfsbeweisantrag zu Unrecht abgelehnt worden sei (vgl. Bl. 6 der Revisionsbegründung).
Beide Rechtsmittel sind erfolgreich.
I. Die Revision des Angeklagten G
Die Verfahrensrügen können unerörtert bleiben, weil die Sachbeschwerde durchgreift.
Eine Verurteilung wegen Entführung gegen den Willen der Entführten setzt voraus, dass das Tatopfer durch die Entführung in eine hilflose Lage gerät. Die strafrechtlich erhebliche Kausalität kann erst beginnen, wenn das Tatopfer durch tatbestandsmäßig-vorsätzliches Handeln vom bisherigen an einen anderen Aufenthaltsort verbracht wird. Befindet es sich schon vor Beginn des tatbestandsmäßigen Handelns in einer Lage, in der es dem ungehemmten Einfluss des Täters nicht weniger preisgegeben ist als an dem Ort, an den es durch solches Handeln verbracht wird, scheidet ein Vergehen der Entführung gegen den Willen der Entführten aus (BGH GA 1966, 310; 1968, 246; Dreher, StGB 37. Aufl. § 237 Rdn. 2; Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 236 Anm. 2).
Die Strafkammer ist der Ansicht, dass der Zeitpunkt des Beginns der Entführung nicht eindeutig zu bestimmen sei, obgleich die Äußerung ███, er und ███ hätten „von Anfang an... Liebe vorgehabt“ (UA S. 8), dafür spricht, dass die Angeklagten auch von Anfang an die Mädchen an einen Ort bringen wollten, an dem sie ihrem ungehemmten Einfluss preisgegeben waren.
Es ist möglich, so wird im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass die Angeklagten „erst unterwegs“ (UA S. 25), „nachdem sie am Rastplatz neben der B 10 kurze Zeit angehalten hatten“, den Entschluss fassten, „an eine einsame Stelle zu fahren, um dort sich den Mädchen auch gegen deren Willen sexuell zu nähern“ (UA S. 24; vgl. auch UA S. 6). Wird von dieser Möglichkeit ausgegangen, so muss die Frage beantwortet werden, ob in dem Zeitpunkt, in dem die Angeklagten den Entführungsvorsatz fassten, die Lage des Opfers noch wesentlich besser war als am Ort der Vergewaltigung. Das erfordert eine Betrachtung der tatsächlichen Umstände und eine Erörterung der Frage, welche Möglichkeiten, sich dem Einfluss der Angeklagten zu entziehen, dem Tatopfer durch die Weiterfahrt auf einen Feldweg verlorengegangen sind. Es genügt nicht, dass die Strafkammer vermutet, auf der B 10 wäre es den Angeklagten „kaum“ möglich gewesen, eine Vergewaltigung zu begehen (UA S. 25).
Der Mangel ausreichender Feststellungen zum Tatbestand der Entführung gegen den Willen der Entführten zwingt, weil die Annahme von Tateinheit zwischen diesem Delikt und den übrigen Straftaten nicht zu beanstanden ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
II. Die Revision des Angeklagten J
Die Verfahrensrüge kann unerörtert bleiben. Die Sachbeschwerde greift aus den Gründen durch, die unter I. dargelegt sind.
III. Zur materiellen Rechtslage bemerkt der Senat:
Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist die Verurteilung wegen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen unrichtig. Das zum Beischlaf genötigte Tatopfer konnte „wegen der erlittenen Schmerzen“ und wegen seiner „durch die Abwehrhaltung bedingten körperlichen Anstrengung“ dem erneuten Geschlechtsverkehr keinen weiteren Widerstand mehr entgegensetzen (UA S. 11). Die Angeklagten hatten es auf Grund der bereits angewendeten Gewalt so in der Hand, dass es einer zusätzlichen Einwirkung auf seinen Willen nicht mehr bedurfte.
Auch die weiteren Beischlafsakte waren infolgedessen durch Gewalt dem Tatopfer abgenötigt. Bei dem gesamten Vorgang handelte es sich um ein einheitliches, zusammenhängiges Tun der Vergewaltigung durch Anwendung von Gewalt.
| Pfeiffer | Pikart | Herdegen | |||
| Loesdau | Dr. Woesner |