Revision gegen Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 133/69
- Datum
- 20.05.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Diebstahl ist vollendet, sobald der Täter die Sachherrschaft über die Sache so erlangt, dass er sie ohne Hinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben kann; Entfernung vom Zaun oder das Ausbleiben der beabsichtigten Zerkleinerung/Abfuhr sind dafür unerheblich.
Zur Annahme einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB bedarf es konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte über Umfang der Alkoholisierung; bloße Hinweise auf Enthemmung ohne Substantiierung genügen nicht.
Die Mitwirkung an Planung und Ausführung einer Tat kann als Indiz für zwar verminderte, aber nicht für erheblich aufgehobene Zurechnungsfähigkeit gewertet werden, sofern sich in der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte für eine gravierende Beeinträchtigung ergeben.
Wertende Erwägungen des Tatrichters bei Strafzumessung und Würdigung des Tatgeschehens unterliegen im Revisionsverfahren nur einer Überprüfung auf Rechtsfehler; bloße Kritik an Ermessenserwägungen begründet keinen Revisionsgrund.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 13. Februar 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 133/69 AO S. 64 in der Strafsache gegen S) den Kraftfahrer Theodor aus ████, dort geboren am ████████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls i. R.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Mai 1969, an der teilgenommen haben: Seibert, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mosl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13. Februar 1969 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
1. Rechtlich zutreffend hat die Strafkammer vollendeten Diebstahl angenommen. Der Angeklagte und seine Tatgenossen hatten mit der Entfernung der Kabeltrommeln aus dem umzäunten Grundstück die Sachherrschaft derart erlangt, dass sie ohne Hinderung durch den früheren Gewahrsamsinhaber ausgeübt werden konnte (vgl. das vom Landgericht angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. September 1954 – 5 StR 313/54 bei Dallinger MDR 1955, 145 zu § 249 StGB sowie das Urteil vom 8. März 1956 – 3 StR 15/56). Die Strafkammer ist ersichtlich davon ausgegangen, dass es für die rechtliche Vollendung des Diebstahls keine Rolle spielt, in welcher Entfernung vom Zaun die Trommeln lagen und ob etwa dieser Ort sich ebenfalls auf einem Grundstück der Lech-Elektrizitätswerke befand; ebenso hat sie es als unerheblich angesehen, dass es zu der beabsichtigten Zerkleinerung der Kabel und zum Abtransport nicht mehr kam. Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden; der erkennende Senat hat sie bereits in der Parallelsache gegen Eugen ███████ bestätigt (Urteil des Landgerichts Augsburg vom 20. April 1967 – 4 Ks 3/67 –, Beschluss des Senats vom 25. Juli 1967 – 1 StR 299/67).
2. Auch die Beanstandungen des Strafausspruchs gehen fehl. Der Erörterung bedarf hier nur die Urteilswendung, dem Angeklagten sei zugute zu halten, „dass er ... bei der Planung und Ausführung durch den bei der Hochzeitsfeier genossenen Alkohol enthemmt gewesen sein mag, allerdings nicht im Sinn einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB.“ Entgegen der Meinung der Revision stellt das Landgericht an anderer Stelle fest, dass er sich an der Planung beteiligt hat („Die Drei besprachen nun den Plan in allen Einzelheiten...“, UA S. 2). Allerdings teilt das Urteil nicht mit, wie viel Alkohol der Angeklagte genossen hat und in welcher Verfassung er sich befand. Jedoch ist dem Zusammenhang der Gründe noch die Feststellung zu entnehmen, der körperliche und geistige Zustand des Beschwerdeführers sei so normal gewesen, dass er sich an der Absprache des nicht einfachen Vorhabens und an dessen körperlich anstrengender Ausführung zu beteiligen vermochte. Wäre er erheblich betrunken gewesen, so hätten ihn die Mittäter sicherlich nicht zur Mitwirkung herangezogen, wie der Tatrichter offenbar erwogen hat. Für eine alkoholbedingte Abweichung von der Norm, die eine erhebliche Verminderung oder gar Ausschließung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hätte mit sich bringen können, hat sich ersichtlich in der Hauptverhandlung nichts ergeben. Wenn das Landgericht bei dieser Sachlage, der Lebenserfahrung entsprechend, ohne Erörterung der Trinkmenge eine gewisse Enthemmung zugunsten des Angeklagten annahm, so liegt darin kein Rechtsfehler zu seinem Nachteil.
Was die Revision sonst zum Strafausspruch vorträgt, richtet sich gegen Erwägungen, die dem Ermessen des Tatrichters unterliegen. Ein Rechtsfehler ist darin nicht zu finden.
| Mosl | Seibert | Pikart | |||
| Loesdau | Pfeiffer |