Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Nichtbeiordnung eines Pflichtverteidigers – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 133/65
Datum
04.05.1965
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kind verurteilt und legte Revision wegen Verfahrensfehlern ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil der Vorsitzende nicht oder fehlerhaft nach §140 Abs.2 StPO geprüft hatte, ob ein Pflichtverteidiger beizuordnen war. Insbesondere erforderte die Vernehmung des Kindes und die Einbeziehung eines gerichtlichen Sachverständigen die Beiordnung. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Belehrung des Beschuldigten über sein Antragsrecht auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers enthebt den Vorsitzenden nicht von der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung nach §140 Abs.2 StPO.

2

Bei Sexualdelikten mit Vernehmung eines minderjährigen Verletzten und Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen ist nur in seltenen Ausnahmefällen auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu verzichten.

3

Die unterlassene Beiordnung eines erforderlichen Pflichtverteidigers begründet einen unbedingten Revisionsgrund und führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung.

4

Das Tatgericht hat im Urteil wesentliche Umstände, die für die Beurteilung von Schuld und Rechtsfolge erheblich sind (z.B. Alter des Opfers, erhebliche Trunkenheit des Täters), ausdrücklich darzulegen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 22. Mai 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Schrotthändler Werner ████ aus ██ (Saar), dort geboren ████ ████ █████, wegen Unzucht mit einem Kind u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1965, an der teilgenommen haben: Seibert, Bundesrichter Dr., Vorsitzender, Willms, Bundesrichter Dr., Hübner, Bundesrichter Dr., Mai, Bundesrichter, Henning, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Mai 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist vom Landgericht (Jugendschutzkammer) wegen Unzucht mit einem Kind in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.

Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensfehler gestützte Revision des Angeklagten.

Das Rechtsmittel muss Erfolg haben.

Der Angeklagte war zwar bei Zustellung der Anklageschrift über sein Antragsrecht aus § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO (damaliger Fassung) belehrt worden (Bl. 37 d. A.), hatte allerdings davon keinen Gebrauch gemacht.

Dies enthob aber den Vorsitzenden nicht der Prüfung, ob dem Beschuldigten nach § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen war. In Fällen der hier gegebenen Art darf nur selten von einer solchen Bestellung abgesehen werden (BGHSt 6, 199). Ein derartiger Ausnahmefall lag nicht vor. Im Gegenteil: Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des betroffenen Kindes und die Tatsache der Vernehmung eines gerichtlichen Sachverständigen (§§ 240 Abs. 2 S. 1, 257 StPO) geboten es, dem Angeklagten nach § 140 Abs. 2 StPO einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Dies ist jedoch nicht geschehen, wie die Revision mit Recht rügt. Demnach ist davon auszugehen, dass der Vorsitzende entweder eine Prüfung nach § 140 Abs. 2 StPO unterlassen oder diese Vorschrift unrichtig ausgelegt hat.

Es ist also der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben (BGHSt 15, 306). Für das neue Recht vgl. jetzt § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO in der Fassung des StPAG.

Auf die weiteren Verfahrensrügen einzugehen, erübrigt sich.

Die Verweisung an eine andere Kammer beruht auf § 354 Abs. 2 StPO n. F.

Der Tatrichter hat Gelegenheit, im künftigen Urteil den Sachverhalt etwas deutlicher darzustellen. Da der Angeklagte mit dem verstorbenen Vater Astrids und mit deren Mutter gut bekannt war, wird er wohl das Alter des Mädchens jeweils gekannt haben. Immerhin wird es zweckmäßig sein, dazu in den Urteilsgründen Ausdrückliches zu sagen. Bezüglich des ersten Vorfalls aus dem Jahr 1958 (Hochzeitsfeier) ist auch zu § 51 Abs. 2 StGB Stellung zu nehmen. Das Urteil (S. 3, 4 UA) sagt selbst, dass der Angeklagte damals „erheblich angetrunken war“ (BGHSt 1, 384, 386).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SeibertHübnerHenning
WillmsMai
Revision wegen Nichtbeiordnung eines Pflichtverteidigers – Aufhebung und Zurückverweisung — Themis