Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Annahme tätlichen Angriffs/Gewalttätigkeit (§§113,125 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 133/55
- Datum
- 05.07.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Teilnahme an einem Aufruhr kann bereits dann angenommen werden, wenn eine Person bewusst in einer feindseligen Menschenmenge verbleibt und damit die von der Versammlung ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung erhöht.
Tätlicher Angriff im Sinne des § 113 StGB setzt eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung voraus; bloße verbale Angriffe oder Handlungen, die nur seelisches Unbehagen hervorrufen, genügen nicht.
Gewalttätigkeit nach § 125 Abs. 2 StGB erfordert eine ungerechte Anwendung physischer Kraft, die vom Betroffenen körperlich empfunden wird; bloßes seelisches Unbehagen ist hierfür nicht ausreichend.
Für die Annahme von Straftatbeständen mit qualitativen Merkmalen (z. B. tätlicher Angriff, Gewalttätigkeit) sind hinreichende Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz/Angriffswille) erforderlich; fehlen solche Feststellungen, führt dies zu einem Rechtsirrtum und ist die Entscheidung aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Hechingen, 18. Oktober 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Theo ██ aus N____ (Kreis ████), dort geboren am ███ 1932, wegen Aufruhrs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 5. Juli 1955 in der Sitzung vom 8. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███ in der Verhandlung, Justizangestellter ███ bei der Verkündung als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 18. Oktober 1954, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen eines Verbrechens des Aufruhrs in Tateinheit mit einem Verbrechen des Landfriedensbruchs zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt; Strafaussetzung zur Bewährung hat es ihm versagt.
Die Revision, mit der der Beschwerdeführer die Verletzung des sachlichen Rechts (§§ 115, 125 und 23 StGB) rügt, hat Erfolg.
1.) Nach den rechtlich bedenkenfrei getroffenen Feststellungen hatten sich etwa 30 Personen auf dem Platz vor der Gastwirtschaft „zum ███“ in Nusplingen zusammengerottet, um zwei Polizeibeamte, die in verschiedenen Wirtschaften die Einhaltung der Polizeistunde überprüften, an der weiteren Durchführung ihrer Tätigkeit zu hindern und die Beamten womöglich zum Verlassen des Dorfes zu zwingen. In der Menschenmenge befand sich auch der Angeklagte ███. Die Urteilsgründe lassen es als ausgeschlossen erscheinen, dass es dem Beschwerdeführer, wie er vorbringt, beim Verlassen der Gastwirtschaft „zum ███“ unmöglich gewesen wäre, an der Menschenversammlung vorbeizugehen und sich vom Tatort zu entfernen. Die Strafkammer hat vielmehr die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte aus freien Stücken in der Menge verblieben ist, obwohl er ihre feindselige Haltung erkannte. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe war sich der Beschwerdeführer auch bewusst, dass seine Anwesenheit die Gefahr erhöhte, die von der zusammengerotteten Menge für die öffentliche Ordnung ausging. Im weiteren Verlauf begingen mehrere der versammelten Personen Gewalttätigkeiten gegen die Polizeibeamten. Nach alledem ist es auf Grund der bisherigen Feststellungen rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer den Angeklagten als einen Teilnehmer an dem Aufruhr und dem Landfriedensbruch angesehen hat.
2.) Dagegen zählt der Beschwerdeführer nicht zu den Personen, die eine der in §§ 113 und 114 StGB bezeichneten Handlungen oder eine Gewalttätigkeit im Sinne des § 125 Abs. 2 StGB begangen hat. Als die Polizeibeamten das Gasthaus „zum ███“ verließen, stand der Angeklagte unmittelbar neben dem Eingang der Gastwirtschaft und schlug dort sein Wasser ab. Polizeihauptwachtmeister ████ leuchtete mit einer Taschenlampe. Ihr Schein fiel auf den Beschwerdeführer, der sofort rief: „Mach das Licht aus!“ und ████ „anschiffte“. Die Polizeibeamten gingen weiter.
Die Strafkammer hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass der Angeklagte den Polizeibeamten ██ nicht, wie der Beschwerdeführer vorbringt, ungewollt, sondern willentlich „angeschifft“ hat. Diese Handlung hat es als Gewalttätigkeit im Sinne des § 125 StGB und als tätlichen Angriff nach § 113 StGB gewürdigt. Dem kann unter den hier gegebenen Umständen nicht gefolgt werden. Tätlicher Angriff ist jede in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung ohne Rücksicht auf den Erfolg (RGSt 59, 264). Gewalttätigkeit gegen Personen im Sinne von § 125 Abs. 2 StGB bedeutet ein Handeln mit ungerechter Anwendung von Gewalt, das Inbewegungsetzen physischer Kraft, die von dem Betroffenen körperlich empfunden wird (z. B. das Werfen von Steinen gegen eine Person); bloßes seelisches Unbehagen des Betroffenen genügt nicht (vgl. z. B. RGSt 45, 153, 156; OGHSt 1, 289). Es widerspräche dem allgemeinen Sprachgebrauch und einer unbefangenen Betrachtung, wenn man in dem Verhalten des Angeklagten einen tätlichen Angriff oder eine Gewalttätigkeit erblicken würde. Dabei sind insbesondere auch die schweren Straffolgen des § 115 Abs. 2 und des § 125 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen. Im Übrigen hat die Strafkammer insoweit keine ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen.
Der Rechtsirrtum führt zur Aufhebung des Urteils.
Auf die Rüge der Verletzung des § 23 StGB braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. Für die neue Verhandlung ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber davon abgesehen hat, für bestimmte Straftaten die Zubilligung der Strafaussetzung zur Bewährung auszuschließen (BGHSt 6, 298).
| Martin | Mantel | Dr. Mannzen | |||
| Dr. Peetz | Hübner |