Revision der Staatsanwaltschaft gegen Bewährungsentscheidung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 133/54
- Datum
- 11.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anforderungen des § 267 Abs. 3 StPO an die Begründung der Strafaussetzung zur Bewährung sind erfüllt, wenn die gerichtlichen Entscheidungsgründe erkennen lassen, dass die für die Bewährung maßgebliche Überzeugung vom künftigen gesetzmäßigen Leben des Verurteilten dargelegt ist.
Eine ausdrückliche, separate Prüfung des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung ist nicht erforderlich, wenn sich aus der Gesamtwürdigung der Strafzumessungsgründe eindeutig ergibt, dass dieses Interesse durch die Erwägungen des Tatrichters erfasst ist.
Bei der Strafzumessung und der Entscheidung über die Strafaussetzung können persönliche Umstände des Täters (z. B. bisherige Unbescholtenheit, Reue, Bemühen um Wiedergutmachung) sowie die Einwirkung von Alkohol als mildernde Umstände berücksichtigt werden, sofern die Tat als persönlichkeitsfremd charakterisiert wird.
Eine von der Staatsanwaltschaft eingelegte auf den Strafausspruch beschränkte Revision ist zu verwerfen, wenn die gerügten Verfahrens- und Sachfragen von den Urteilsgründen überzeugend behandelt worden sind; die Kostenfolge richtet sich nach § 473 Abs. 1 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 12. November 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Hugo ███ aus ███, geboren am ██████ 1929 in ███████ (CSR), wegen Nötigung zur Unzucht
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████ der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ██ ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 12. November 1953 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat am 2. Mai 1953, nachdem er innerhalb von 1 1/2 Stunden drei Flaschen Bier getrunken hatte, mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einem 17-jährigen Mädchen begangen, mit dem er von Zechgenossen aus Unfug in einem Raum eingeschlossen worden war. Er ist deshalb unter Zubilligung mildernder Umstände zu acht Monaten Gefängnis unter Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden.
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung der §§ 267 Abs. 3 StPO und 23 StGB. Sie ist unbegründet.
Verfahrensrüge:
1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Begründung des Landgerichts zur Strafaussetzung als unzureichend, vor allem deshalb, weil die Urteilsgründe nicht ergeben, ob geprüft worden ist, ob der Angeklagte unter der Einwirkung der Aussetzung künftig ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird. Diese Überzeugung hat jedoch die Strafkammer im vorletzten Absatz der Entscheidungsgründe bezüglich des Angeklagten, der nur wegen eines geringfügigen Verkehrsvergehens vorbestraft und nach den Feststellungen des Tatrichters ein fleißiger und ordentlicher Mensch ist, ausdrücklich ausgesprochen. Damit ist der Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO genügt.
Sachrüge:
2. Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer nicht geprüft habe, ob das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordert. Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Urteil gibt keinen Anhalt dafür, dass dieser nahe liegende Gesichtspunkt übersehen worden ist. Das Landgericht hat nicht verkannt, dass es sich um eine „besonders dreiste und unverschämte Tat“ gegenüber einem unerfahrenen und unverdorbenen Mädchen handelt. Demgegenüber wird die echte Reue und das Bestreben des Angeklagten, den angerichteten Schaden nach Möglichkeit wiedergutzumachen, hervorgehoben. Die Tat wird als persönlichkeitsfremd und durch ungewohnten Alkoholverbrauch begünstigt geschildert. Unter diesen Umständen bedurfte es bei der vom Tatrichter geschilderten Persönlichkeit des Angeklagten umso weniger einer ausdrücklichen Prüfung des öffentlichen Interesses, als dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ohne weiteres zu entnehmen ist, dass es sich nicht um eine Tat handelt, bei der vorwiegend die Abschreckung der Allgemeinheit Strafziel ist, und dass die Genugtuung, die der Verletzten gebührt, schon durch den Ausspruch einer Strafe von acht Monaten Gefängnis gegen den bis zur Tat im wesentlichen unbescholtenen Angeklagten bewirkt wird.
Hiernach ist die Revision mit der sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.
Der Oberbundesanwalt hat die Revision nicht vertreten.
| Mantel | Dr. Hörchner | Jagusch | |||
| Glanzmann | Dr. Schalscha |