Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Mordurteil: Verwerfung mangels Revisionsrechtfertigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 132/94
Datum
19.05.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen ein Mordurteil ein und rügte unter anderem die Behandlung eines Beweisantrags. Das Gericht hält den Beweisantrag zwar für inhaltlich bestimmt, sieht jedoch keinen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler. Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung keinen zu ihren Gunsten wirkenden Rechtsfehler ergab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.

2

Ein Beweisantrag nach § 244 StPO setzt voraus, dass Beweistatsachen und Beweismittel mit der erforderlichen Bestimmtheit bezeichnet werden.

3

Die fehlerhafte Behandlung eines Beweisantrags führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn der Verfahrensfehler entscheidungserheblich war und zu anderen Feststellungen hätte führen können.

4

Eine gründliche und gewichtige Beweiswürdigung der Vorinstanz kann ausschließen, dass ergänzende Ermittlungen oder weitere Beweisaufnahme zu abweichenden feststellungen geführt hätten.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 27. Mai 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 132/94 vom 19. Mai 1994 in der Strafsache gegen ██ ██ geborene ███████ aus Angelika ████ geboren am ██ 1950 in █████ wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 19. Mai 1994 einstimmig

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 27. Mai 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zu der unter II 2 der Revisionsbegründung vom 9. November 1993 erhobenen Verfahrensrüge bemerkt der Senat: Auch diese Rüge greift nicht durch.

Zwar trifft die Auffassung der Strafkammer im Ablehnungsbeschluss vom 5. April 1993 nicht zu, bei dem am 22. März 1993 gestellten Antrag der Verteidigung handle es sich „um einen reinen Beweisermittlungsantrag“. Denn im entsprechenden Schriftsatz vom 19. März 1993 waren, was eine mögliche Beteiligung des Zeugen ██████ an der Tatausführung angeht, sowohl die Beweistatsachen als auch die Beweismittel mit der erforderlichen Bestimmtheit umschrieben (vgl. BGHSt 16, 162; 39, 251; Herdegen in KK 3. Aufl. § 244 Rdn. 43, 53). Es rechtfertigt sich auch nicht die Annahme, die Beweisbehauptung sei „aufs Geratewohl“ aufgestellt worden (vgl. BGH NStZ 1992, 397 f.; BGH StV 1993, 3 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 244 Rdn. 20).

Gleichwohl bleibt die Rüge erfolglos: Es ist nach Auffassung des Senats ausgeschlossen, dass das Urteil auf der rechtsfehlerhaften Behandlung des erwähnten Beweisantrags beruht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 337 Rdn. 37, 38).

Zur Frage, ob die Angeklagte den Auftrag zur Ermordung ihres Ehemannes erteilt hat, fährt das Landgericht im angefochtenen Urteil zu ihren Lasten zahlreiche Beweisanzeichen von erheblichem Gewicht an. Diese gründliche Beweiswürdigung lässt es als ausgeschlossen erscheinen, dass das Gericht hinsichtlich des von der Angeklagten geleisteten Tatbeitrags zu anderen Feststellungen gekommen wäre, wenn sich ergeben hätte, dass der Mitangeklagte ██████ bei seiner Totungshandlung nicht allein gewesen sei, sondern dass dabei ein anderer – ██████ – beteiligt gewesen sei und dass der genannte Mitangeklagte dies verschwiegen habe. Hierfür spricht auch, dass die Strafkammer im erörterten Ablehnungs-

beschluss erklärt hat, „sie sehe keinen Anlass, in diese Richtung zu ermitteln“.

FothGribbohmGranderath
UlsamerBeyer
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