PKH-Antrag der Nebenklägerin zur Revisionsvertretung abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 132/93
- Datum
- 06.04.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren; der Antragsteller muss die wirtschaftlichen Verhältnisse für die jeweilige Instanz darlegen und sich grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks bedienen.
Die Bezugnahme auf eine in früherer Instanz abgegebene Erklärung kann nur in besonderen Fällen genügen; eine solche Bezugnahme muss vom Antragsteller ausdrücklich vorgetragen werden.
Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt.
Ein Zuwarten des Gerichts zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ist nicht erforderlich, wenn die Prozesskostenhilfe lediglich begehrt wird, um einer vom Angeklagten allein eingelegten Revision entgegenzutreten und keine entscheidungserheblichen Umstände vorgetragen werden.
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
1 StR 132/93 vom 6. April 1993 in der Strafsache gegen ███ aus ████████, geboren ██ ███████ (Werner, 1957 in AC), wegen Vergewaltigung u. a. hier: Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **6. April 1993
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.
Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es auch in Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1982, 446; 1985, 921).
Im Hinblick darauf, dass lediglich der Angeklagte – erfolglos – Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin Prozesskostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).
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