Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wegen Fristversäumnis zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 132/90
Datum
20.03.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt die Entscheidung des Revisionsgerichts, nachdem die Revision vom Landgericht als unzulässig verworfen worden war. Zentrale Frage ist die Zulässigkeit der Revision wegen Versäumnis der Revisionsbegründungsfrist und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung. Der BGH bestätigt die Verwerfung: Fristversäumnis liegt vor, Wiedereinsetzung scheidet mangels Nachholung und fehlender Glaubhaftmachung des Unverschuldens aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn binnen der mit Zustellung in Lauf gesetzten Monatsfrist die Revisionsanträge und ihre Begründung weder zu Protokoll der Geschäftsstelle noch in einer vom Verteidiger unterzeichneten Schrift angebracht werden (§ 345 StPO).

2

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn die versäumte Prozesshandlung nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

Für die Gewährung der Wiedereinsetzung muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihn an der Versäumung kein Verschulden trifft (§ 44 S. 1, § 45 Abs. 2 S. 1 StPO).

4

Trägt der Verteidiger vor, er werde die Revision nur bei Auffinden von Rechtsverletzungen begründen, trifft den Angeklagten die Pflicht, sich rechtzeitig zu vergewissern oder notfalls selbst die Begründung zu Protokoll zu geben; unterlassenes Nachforschen begründet Verschulden.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 132/90

in der Strafsache gegen Io ██ aus [REDACTED] (Neckar), geboren am ██ 1962 in [REDACTED], Jugoslawien, wegen versuchter sexueller Nötigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 1990 gemäß § 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird zurückgewiesen.

Gründe

Zu Recht hat das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 29. Januar 1990 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 8. November 1989 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil innerhalb der mit Zustellung des Urteils am 22. Dezember 1989 (Bd. II Bl. 214 d. A.) in Lauf gesetzten Monatsfrist die Revisionsanträge und ihre Begründung weder zu Protokoll der Geschäftsstelle noch durch eine vom Verteidiger unterzeichnete Schrift angebracht worden sind (§ 345 StPO).

Für die vorsorglich beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb kein Raum, weil die versäumte Prozesshandlung nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Angeklagte hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kein Verschulden trifft (§ 44 Satz 1, § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Sein Verteidiger hatte ihm erklärt, er werde die Revision nur dann begründen, wenn er Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung finden werde (Bd. II Bl. 226/227 d. A.). Der Angeklagte hatte sich deshalb vor Ablauf der Frist vergewissern müssen, ob der Verteidiger die Revision begründen will, und er hätte sie notfalls selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen müssen. Über diese Möglichkeit ist der Angeklagte bei Verkündung des Urteils belehrt worden (Bd. II Bl. 169 Rd. A.).

SchauenburgMaulGerlach
UlsamerGranderathVv.
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