Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlender Einzelstrafe und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 132/89
Datum
06.04.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe ein. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, als für die zweite Tat keine Einzelstrafe verhängt worden war, und stellte zugleich die Aufhebung der Gesamtstrafe fest. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt im Urteil die ausdrückliche Verhängung einer Einzelstrafe für eine begangene Tat, ist das Urteil insoweit aufzuheben.

2

Enthält das Urteil zwar Strafzumessungserwägungen zu einer Tat, ohne jedoch eine Einzelstrafe auszusprechen, begründet dies einen wesentlichen Mangel, der auch die Aufhebung der Gesamtstrafe rechtfertigen kann.

3

Bei Vorliegen eines solchen Mangels ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Strafkammer, zurückzuverweisen.

4

Soweit die Revision keine weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt, ist sie insoweit zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 1. Juli 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 132/89 in der Strafsache gegen Saurreis ████ Thomas, dort geboren am ███ 1958, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 1. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit im Falle II keine Einzelstrafe verhängt worden ist; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat zwar auch hinsichtlich der zweiten Tat Strafzumessungserwägungen mitgeteilt; eine Strafe für diese Tat ist jedoch den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Das Urteil kann daher insoweit keinen Bestand haben. Der aufgezeigte Mangel nötigt zugleich zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

MaulSchauenburgGranderath
KuhnGerlachVe
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