Revision: Aufhebung wegen fehlender Einzelstrafe und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 132/89
- Datum
- 06.04.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt im Urteil die ausdrückliche Verhängung einer Einzelstrafe für eine begangene Tat, ist das Urteil insoweit aufzuheben.
Enthält das Urteil zwar Strafzumessungserwägungen zu einer Tat, ohne jedoch eine Einzelstrafe auszusprechen, begründet dies einen wesentlichen Mangel, der auch die Aufhebung der Gesamtstrafe rechtfertigen kann.
Bei Vorliegen eines solchen Mangels ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Strafkammer, zurückzuverweisen.
Soweit die Revision keine weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt, ist sie insoweit zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 1. Juli 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 132/89 in der Strafsache gegen Saurreis ████ Thomas, dort geboren am ███ 1958, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 1. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit im Falle II keine Einzelstrafe verhängt worden ist; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat zwar auch hinsichtlich der zweiten Tat Strafzumessungserwägungen mitgeteilt; eine Strafe für diese Tat ist jedoch den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Das Urteil kann daher insoweit keinen Bestand haben. Der aufgezeigte Mangel nötigt zugleich zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Maul | Schauenburg | Granderath | |||
| Kuhn | Gerlach | Ve |