Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen schweren Raubes, räuberischer Erpressung und gefährlicher KV

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 132/72
Datum
09.05.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen schweren Raubes, tateinheitlich begangener räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu vier Jahren Haft verurteilt. Die Revision rügte Verletzung sachlichen Rechts; der BGH verwirft sie. Das Gericht bestätigt Tateinheit zwischen Raub und räuberischer Erpressung, bejaht Mittäterschaft bei gemeinsamer Niederschlagung und hält die Zurechnungsfähigkeit trotz Alkoholkonsums für gegeben. Die Strafzumessung weist keine Rechtsfehler auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit zwischen Raub (§ 249 StGB) und räuberischer Erpressung (§§ 253, 255 StGB) ist möglich, wenn dasselbe Nötigungsmittel sowohl zur Wegnahme einer Sache als auch zur Erzwingung der Herausgabe weiterer Sachen verwendet wird.

2

Die Annahme von Mittäterschaft bei gefährlicher Körperverletzung setzt ein gemeinsames, kausal wirksames Zusammenwirken der Täter bei der Tatausführung voraus.

3

Alleiniger Alkoholkonsum begründet keine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit; das Tatgericht muss konkrete Feststellungen zur Beeinträchtigung von Unrechts- oder Steuerungsfähigkeit treffen.

4

Formulierungen des Tatgerichts wie ‚voll orientiert‘ und ‚Herr seiner selbst‘ können ausreichend sein, um das Fehlen einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit darzulegen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 15. Dezember 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 132/72

in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Peter aus ██████████, dort geboren ██ █████████ 1949, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Zipfel Bundesrichter Strickert Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ ██████ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 1971 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, begangen in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung, zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Die Tatbestandsmerkmale des Straßenraubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) sind nach den Feststellungen erfüllt. Der Angeklagte und ███ schlugen auf dem öffentlichen Gehsteig mit den Fäusten auf den Zeugen KC_ ein. Zwei Versuche des Opfers, sich in einen Tankstellenraum zu retten, misslangen. Der Angeklagte nahm dem wehrlos am Boden Liegenden die Brieftasche auf der Straße weg (UA S. 104, 1).

2. Auch gegen die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener räuberischer Erpressung (§§ 253, 255 StGB) bestehen keine rechtlichen Bedenken. § 249 StGB ist zwar das besondere Strafgesetz gegenüber dem allgemeineren des § 255 StGB und geht diesem daher grundsätzlich vor (BGHSt 14, 386, 390). Tateinheit zwischen Raub und räuberischer Erpressung bleibt aber möglich, wenn dasselbe Nötigungsmittel dazu benutzt wird, sowohl die Duldung der Wegnahme von Sachen als auch die Herausgabe anderer Sachen zu erzwingen (BGH LM StGB § 73 Nr. 17).

So liegen die Dinge hier. Der Angeklagte entschloss sich nach der Wegnahme der Brieftasche „spontan“, sein Opfer durch weitere Schläge zu veranlassen, ihm den Ring auszuhändigen, den KC___ am Finger trug (UA S. 12). Der Angeklagte beging die weitere Straftat während des Zustandes der Gewaltanwendung, den er bereits für die Wegnahme ausgenutzt hatte. Für die Anwendbarkeit des allgemeineren Strafgesetzes bleibt immer Raum, wenn die Merkmale des besonderen Tatbestandes nicht erfüllt sind. Die Wegnahme, ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des Raubes, war hier bei der Aneignung des Ringes nicht gegeben.

3. Die gefährliche Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 223a StGB) ist in der Form der gemeinschaftlichen Begehungsweise verwirklicht. Der Angeklagte und ███ wirkten beim Niederschlagen des Zeugen KC_ als Mittäter zusammen (UA S. 9–11, 16). Dass BC_ im Zeitpunkt der Wegnahme der Brieftasche „das Geschehen unbeteiligt aus der Nähe betrachtete“, ändert an der tateinheitlichen Begehung nichts.

4. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei für die Tat strafrechtlich voll verantwortlich, wird durch die getroffenen Feststellungen getragen. Das Landgericht führt zur Frage der Zurechnungsfähigkeit aus, der Angeklagte habe im Laufe der Tatnacht „mehrere halbe Liter Bier und drei Whisky“ getrunken. Er sei deshalb „etwas angetrunken“, aber noch voll orientiert und Herr seiner selbst gewesen (UA S. 8).

Auf zwei Tatzeugen, die die Strafkammer als verlässlich, besonnen und solide kennzeichnet, wirkte der Angeklagte „keineswegs angetrunken“ (UA S. 17). Das Landgericht hält ihm „eine gewisse, wenn auch nicht gravierende alkoholische Enthemmung“ bei der Strafzumessung zugute (UA S. 20). Anzeichen für eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB – und damit auch für einen Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit – sieht es als nicht gegeben an (UA S. 19). Diese Darlegung entspricht den rechtlichen Erfordernissen (vgl. BGHSt 1, 384; BGH, Urteil vom 24. Mai 1966 – 1 StR 125/66). Sie ergibt im Zusammenhang mit den sonstigen Feststellungen, die die Zielstrebigkeit der Handlungen des Angeklagten ausweisen, dass § 51 Abs. 1 StGB nicht anwendbar ist. Sie lässt auch hinreichend erkennen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht erfüllt sind. Die Formulierungen „voll orientiert“ und „Herr seiner selbst“ besagen, dass weder die Unrechtseinsichtsfähigkeit noch die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Die Tatsache, dass der Angeklagte dem Opfer auf offener Straße in Gegenwart anderer die Brieftasche wegnahm und den Wehrlosen zur Hingabe des Ringes zwang, stellt die Verneinung einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nicht in Frage. Für die Bewertung dieses Umstandes sind vor allem Tatort und -zeit („eine im Altstadtmilieu verübte Gewalttat“ – UA S. 20) heranzuziehen. Der Angeklagte handelte „rasch“ und steckte die Brieftasche unter sein Hemd, ohne dass der benommene Zeuge ██████ überhaupt bemerkte (UA S. 12).

5. Die weiteren Beanstandungen der Revision sind entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Das gilt insbesondere für den Hinweis, der Freund einer Dirne verfüge über genug Geldmittel, so dass er es nicht nötig habe, sich als Räuber zu betätigen.

II. Die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

PfeifferWoesnerStrickert
PikartZipfel
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