Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch wegen unzureichenden Schuldbeweises bei Unterlassungsdelikt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 132/69
Datum
02.09.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rief Revision gegen ihre Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ein. Zentral war, ob sie den Tötungsentschluss des Ehemanns erkennen und durch Handeln verhindern konnte. Der BGH stellte Widersprüche in den Urteilsgründen und fehlende konkrete Feststellungen zum Erkennen und zur Verhinderungsmöglichkeit fest. Bei unzureichendem Schuldbeweis sprach der Senat die Angeklagte frei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Unterlassens ist erforderlich, dass das Gericht konkrete Tatsachen darlegt, aus denen sich ergibt, dass der Pflichtige den Tatentschluss des Dritten hätte erkennen müssen und die tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung bestand; bloße allgemeine oder formelhafte Feststellungen genügen nicht.

2

Wenn die rechtliche Würdigung eines Urteils im Widerspruch zu den getroffenen tatsächlichen Feststellungen steht, fehlt es an einer tragfähigen Begründung, sodass das Urteil nicht aufrechterhalten werden kann.

3

Erweist sich der Schuldbeweis als unzureichend und verspricht eine neue Verhandlung nach Ablauf erheblicher Zeit keinen besseren Erfolg, kann die Revisionsinstanz den Angeklagten unmittelbar freisprechen.

4

Frühere Verurteilungen des Angeklagten begründen nicht ohne Weiteres die Substanz fehlender konkreter Indizien für eine gegenwärtige Schuld; Vorstrafen dürfen nicht zur Ersetzung erforderlicher konkreter Feststellungen herangezogen werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht Passau, 6. November 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 132/69 in der Strafsache gegen █████████████████ ███ die Hausfrau Maria aus ███ Kreis ██████████, geboren am ████████ in ████ Kreis ████, Sachbezeichnung: Johann wegen Mordes, wegen fahrlässiger Tötung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. September 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Loesdau, Bundesrichter Pfeiffer, Bundesrichter Dr. Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Passau vom 6. November 1968 aufgehoben, soweit es sie betrifft. Die Angeklagte wird freigesprochen.

II. Die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Schöffengerichts Passau vom 30. Juni 1966 zur Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich mit Erfolg die Revision der Angeklagten. Sie rügt ausdrücklich die Verletzung der §§ 261, 264 und 267 StPO, macht aber im einzelnen Ausführungen über die Widersprüchlichkeit der Urteilsgründe. Darin ist in Wirklichkeit eine Sachbeschwerde zu sehen. Im übrigen brauchte auf die behaupteten Verfahrensverstöße nicht mehr eingegangen zu werden, weil die Revision schon mit der Sachbeschwerde durchdringt.

Die Angeklagte hatte in ihre Ehe mit dem ursprünglichen Mitangeklagten Johann ███████ ein uneheliches Kind Marianne mitgebracht, mit dem der Stiefvater seit 1964 ein blutschänderisches Verhältnis unterhielt. Dieses Verhältnis führte zur Schwangerschaft des Mädchens. Johann ███████ brachte kurz nach der Geburt den Säugling in der Badewanne zum Ertrinken. Er wurde wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Seine Revision hat der Senat mit Beschluss vom 1. Juli 1969 als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Schwurgericht hat die Angeklagte schuldig gesprochen, weil sie aus Fahrlässigkeit die Mordabsicht ihres Ehemannes nicht erkannt und ihrer Rechtspflicht zuwider das Leben des Kindes zu erhalten, es unterlassen habe, durch Herbeirufen der Hebamme den Mann an der Ausführung seines Vorhabens zu hindern. Dabei leitet das Schwurgericht den Vorwurf der Fahrlässigkeit aus früheren Abtreibungsversuchen des Mannes her, zu denen die Angeklagte selbst Beihilfe geleistet hatte, und ferner aus seiner in jenem Zusammenhang gemachten Äußerung: „Das Kind muss weg“. Mit dieser Begründung setzt sich der Tatrichter jedoch in Widerspruch zu seiner Wahrnehmung, der Mann habe sein damaliges Vorhaben, das Kind zu beseitigen, aufgegeben (UA 26) und den Vorsatz, es sterben zu lassen, erst in dem Augenblick gefasst, als er es nach der Geburt ins Bad brachte (UA 10), frühestens aber, als er sich in der Hoffnung getäuscht sah, es werde tot geboren werden (UA 9). Aus welchen Anzeichen die Angeklagte diesen neuen Tötungsentschluss ihres Ehemannes hätte erkennen müssen, ist nicht dargelegt. Er hatte sich zwar ihrer Absicht widersetzt, die Hebamme zu rufen; seine Begründung hierfür, sie würden schon beide allein zurechtkommen, hatte das Schwurgericht auf Grund der praktischen Erfahrung der Eheleute jedoch nicht für unglaubhaft erachtet. Tatsächlich hatte der Mann dann Geburtshilfe geleistet, die Angeklagte ebenfalls hinzugerufen und auch sonst äußerlich Anstalten zu regelrechter Versorgung des Kindes getroffen. Bei dieser Sachlage reichen die formelhaften Wendungen des Urteils zur Begründung des Schuldvorwurfs nicht aus.

Ähnlich allgemeine Erwägungen stellt das Schwurgericht auch zur Frage der Ursächlichkeit der Unterlassung an, die es der Angeklagten anlastet. Es legt nicht im einzelnen dar, dass sie das Haus selbst gegen den Widerspruch ihres Mannes hätte verlassen können und, wenn sie seiner Mordabsicht gewahr geworden wäre, überhaupt noch hätte verlassen dürfen. Da das Schwurgericht solche für die Entscheidung unentbehrlichen Einzelheiten schon bisher nicht hat feststellen können, verspricht eine neue Verhandlung 5 Jahre nach der Tat keinen besseren Erfolg. Bei dem unzureichenden Schuldbeweis hat der Senat die Angeklagte – deren frühere Verurteilung wegen Beihilfe zur Abtreibung kein Verfahrenshindernis bildet (BGHSt 13, 21) – unmittelbar freigesprochen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Hübner Seibert Bundesrichter Loesdau befindet sich im Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben. Hübner Pfeiffer Zipfel

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