Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine Entschuldigung durch Notstand bei fortgesetzter Blutschande

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 132/66
Datum
24.05.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügte in der Revision die Verletzung des sachlichen Rechts gegen die Verurteilung wegen fortgesetzter Blutschande. Streitpunkt war, ob ein Notstands- oder Entschuldigungsgrund (§ 52 StGB) vorlag. Der BGH verwirft die Revision: Die Angeklagte habe nicht ernsthaft alle zumutbaren, die Tat vermeidenden Möglichkeiten (z.B. Polizei, Trennung) geprüft. Ihre spätere Einsicht ändert hieran nichts; Strafzumessung und Feststellungen sind nicht rechtsfehlerhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Entschuldigungsgrund nach § 52 StGB setzt voraus, dass der Täter alle zumutbaren, die Straftat vermeidenden Mittel ernsthaft geprüft und, soweit möglich, versucht hat, die Gefahr anderweitig abzuwenden.

2

Fehlt ein ernsthaftes Bemühen, andere Abwehrmöglichkeiten (etwa polizeiliche Hilfe oder Trennung vom Gewalttäter) auszuschöpfen, schließt dies die Annahme eines entschuldigenden Notstands aus.

3

Die bloße nachträgliche Erklärung, man würde heute anders handeln, begründet keinen Rückschluss auf einen damals vorliegenden Notstand, kann aber im Gesamtsachverhalt als Indiz für die damalige Seelenlage gewertet werden.

4

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung oder die irrtümliche Nichtanwendung einer Nebenbestimmung (z. B. Qualifikationsnorm) beeinträchtigt die Strafbarkeit und die Strafzumessung nur dann, wenn daraus rechtliche Fehler in den wesentlichen tatrichterlichen Feststellungen oder in der Begründung folgen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 29. November 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 132/66

in der Strafsache gegen ████ geborene [REDACTED::PC], die Hausfrau Anna ███ (Saarland), geboren am █████ in [REDACTED::Hochthüringen], wegen Blutschande.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 1966, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. November 1965 wird verworfen.

Sie hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat, nachdem ein früheres Urteil vom Senat aufgehoben worden war, die Angeklagte wiederum zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, diesmal nur wegen fortgesetzter Blutschande. Mit ihrer Revision rügt sie die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

Das Landgericht nimmt an, daß die Angeklagte durch wiederholte Drohungen ihres damaligen Ehemanns, die mit Lebensgefahr für sie verbunden war, zur fortgesetzten Blutschande mit ihrem Sohn veranlaßt worden ist. Es hält diese Gefahr nicht für unabwendbar, einen Notigungsstand nach § 52 StGB also nicht für gegeben. Das ist im Ergebnis letztlich nicht zu beanstanden.

Nach Ansicht der Strafkammer hätte die Angeklagte der Lebensgefahr dadurch entgehen können, daß sie sich an die Allgemein-Polizei wandte oder sich von ihrem Ehemann trennte. Allerdings äußert sich der Tatrichter nicht darüber, welchen Erfolg die Anrufung der Polizei gehabt hätte, und ob es der Angeklagten auch zumutbar war, polizeiliche Hilfe gegen ihren Ehemann anzurufen. Der Senat kann diese Prüfung nicht nachholen, indem er etwa den Feststellungen entnimmt, daß die Ehe ohnehin zerrüttet war, insbesondere deshalb, weil der Ehemann, wie der Angeklagten bekannt war, fortgetrieben und daß daher zwar mit einer Tochter Blutschande auch aus diesem Grunde zu einem polizeilichen Einschreiten Anlaß bestand und bei einer Anzeige mit seiner sofortigen Entfernung aus der Familie zu rechnen war. Es ist jedoch die Ansicht des Landgerichts nicht zu beanstanden, daß es der Angeklagten zumutbar war, sich von ihrem Mann zu trennen, wobei sie mit ihren Kindern zunächst vorübergehend bei ihrer Schwester Unterkunft gefunden hätte.

Den Feststellungen kann entnommen werden, daß die Angeklagte diese Möglichkeit mit ihren Kindern wegzuziehen gar nicht erwogen hat. Sie hat sich auch nur dahin geäußert, daß sie in der Wohnung geblieben sei, weil sie ihre Kinder nicht habe verlassen wollen. Das Landgericht ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, daß die Angeklagte nicht ernstlich nach einem Ausweg gesucht hat, durch den sie sowohl den ihr angedrohten Schlägen als auch dem ihr angesonnenen Verbrechen hätte entgehen können.

Hierbei geht es ersichtlich von der Rechtsprechung, auch des Bundesgerichtshofs, aus, wonach derjenige, der sich auf die Voraussetzungen des § 52 StGB beruft, nur dann entschuldigt ist, wenn er sich bemüht hat, der ihm drohenden Gefahr auf andere, die Straftat vermeidende Weise zu entgehen und alle Möglichkeiten in dieser Richtung gewissenhaft geprüft hat (vgl. RGSt 66, 222, 227; BGH NJW 1952, 111, 113; BGHSt 18, 311). Nur dann, wenn der Täter eine solche Prüfung überhaupt vorgenommen hat, könnte ihm ein Irrtum in dem Sinne zugute gehalten werden, daß er wegen vermeintlichen Notigungsstandes – wenigstens hinsichtlich einer vorsätzlichen Straftat – entschuldigt wäre.

Die Angeklagte, die sich der Strafbarkeit des von ihr geforderten Verhaltens bewußt war, wäre, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, ihrer Persönlichkeit nach durchaus in der Lage gewesen, eine solche Prüfung vorzunehmen und die Möglichkeiten eines Auswegs zu erkennen. Sie hat aber in dem abartigen Verlangen ihres Mannes kein so verwerfliches Tun erblickt, daß sie sich zur Ergreifung irgendwelcher Abwehrmaßnahmen veranlaßt gesehen hätte. Vielmehr hat sie aus Gleichgültigkeit – in sittlicher Hinsicht den Weg des geringsten Widerstandes gewählt und ist dem widernatürlichen Begehren ihres Mannes nachgekommen, ohne – abgesehen von dem ihr nicht zur Last gelegten ersten Vorfall – irgendwelchen Widerstand zu leisten oder auch nur Einwendungen zu erheben und ohne ernsthaft nach einem anderen Ausweg zu suchen. Es kann daher dem Tatrichter nicht entgegnet werden, wenn er aus diesem Verhalten folgert, die Tat der Angeklagten sei nicht auf ihre irrige Annahme zurückzuführen, daß nur die Erfüllung des widernatürlichen Verlangens ihres Mannes sie aus ihrer Zwangslage befreien konnte. Sie hat die Tat nicht deshalb begangen, weil sie die Lebensgefahr auf andere Weise nicht für abwendbar hielt.

Damit ist auch die Anwendung des § 54 StGB ausgeschlossen. Gewisse von der Revision gerügte scheinbare Unstimmigkeiten in den Gründen gefährden den Bestand des Urteils letztlich nicht. Wenn das Landgericht die Äußerung der Angeklagten anführt, daß sie heute unter den gleichen Umständen den Mann hinauswerfen oder zur Polizei gehen würde, so will es damit auf ihre eigene heutige Einsicht hinweisen, daß sie damals nicht richtig gehandelt habe und anders hätte handeln können. Zwar könnte man aus dieser ihrer jetzigen Einsicht allein und ohne weiteres nicht auf ihren damaligen zurückliegenden seelischen Zustand schließen. Im Zusammenhang mit anderen Umständen konnte das Landgericht die Äußerung aber als Anzeichen für die besondere Seelenlage der Angeklagten zur Tatzeit mit heranziehen. Wenn das Landgericht schlieBlich meint, daß es „nicht so sehr ein anhaltendes Angstgefühl war“, das sie dem Willen ihres Mannes gefügig machte, so will der Tatrichter damit ersichtlich nur den Grad der Zwangslage, wie sie von der Angeklagten empfunden wurde, näher beschreiben, nicht aber die Zwangslage überhaupt verneinen. Entgegen dem Einwand der Revision war sich die Angeklagte von vornherein darüber im klaren, daß ihr Mann sein unsittliches Verhalten wiederholen werde. Sie ist also nach der ersten Einzeltat von seinen Forderungen nicht mehr überrascht worden, was ja bei einem während eines ganzen Jahres fast allwöchentlich wiederholten Tun ohne weiteres einleuchtet. Es hätte ihr also auch Zeit zu Gegenmaßnahmen zur Verfügung gestanden, die sie aber in keiner Weise genutzt hat.

Durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist die Angeklagte jedenfalls nicht beschwert, ebenso nicht durch die irrige Nichtanwendung des § 174 Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 5, 147, 149).

Da auch die Strafzumessung – mag auch die Strafe für die Angeklagte hart sein – keinen Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision zu verwerfen.

Der Generalbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung beantragt.

Loesdau Seibert Fischer

Bundesrichter Mai ist durch Urlaubsabwesenheit verhindert, zu unterschreiben.

Pikart
Seibert
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