Treffer
BGH Urteil

Wahlfeststellung bei unklarer Tatseite: Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 132/62
Datum
17.04.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Körperverletzungsdelikte verurteilt; seine Revision blieb ohne Erfolg. Streitpunkt war, ob bei unklaren Feststellungen zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit eine Verurteilung zulässig ist. Der BGH bestätigt, dass bei gesetzlicher Erfassung beider Tatformen eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit zulässig ist. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist aus den Feststellungen nur ersichtlich, dass eine Körperverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen sein kann, ist eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung zulässig.

2

Eine Wahlfeststellung ist zulässig, wenn der Gesetzgeber sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Verletzung desselben Rechtsguts in verschiedenen Vorschriften erfasst und damit auch Fälle tatsächlicher Ungewissheit erfassen wollte.

3

Bei unklarer Beweiswürdigung ist nicht stets freizusprechen; steht die fahrlässige Begehung nach den Feststellungen außer Zweifel, kann hierauf verurteilt werden.

4

Die Bindungswirkung von Entscheidungen des Großen Senats erstreckt sich nur auf die vom Großen Senat tatsächlich entschiedene Rechtsfrage (§ 136 GVG).

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 2. Oktober 1961

Rubrum

1 StR 132/62

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Metzgergesellen Franz Heinrich █████ aus ███, geboren █████████████ 1928 in ████, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████

Leitsatz

Lassen die Feststellungen nur die Möglichkeit offen, dass eine Körperverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden ist, so ist wegen fahrlässiger Körperverletzung zu verurteilen.

StGB §§ 223, 230

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 2. Oktober 1961 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht, das teilweise als Berufungsgericht, teilweise als Gericht des ersten Rechtszuges entschied, hat den Angeklagten wegen mehrerer Vergehen der gefährlichen Körperverletzung, in einem Falle in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen leichter Körperverletzung und versuchter Nötigung zur Unzucht zur Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat außerdem die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Oppenheim vom 15. November 1960 verworfen, das den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt hatte.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.

Die Beanstandungen des Verfahrens sind, soweit sie nicht schon der im § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geforderten Voraussetzungen entbehren, offensichtlich unbegründet.

Auch das Vorbringen der Revision zur Sachrüge geht fehl und bedarf keiner besonderen Erörterung. Indessen ist auf die allgemeine Sachrüge hin die Verurteilung im Falle II B der Urteilsgründe näher zu erörtern. Hier hat das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung durch das Amtsgericht Oppenheim bestätigt und folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte suchte am 15. November 1959 in angetrunkenem Zustand die Gastwirtschaft „Zum Butterfass“ in ██ auf. Er setzte sich an einen Tisch, an dem schon der Maurer Erich ██████ saß. █████████████ begrüßte den Angeklagten und streckte ihm die Rechte hin.

Statt ihm die Hand zu geben, fügte ihm der Angeklagte mit einem geöffneten Taschenmesser eine Schnittwunde von 4 cm Länge auf dem Handrücken zu. Das Landgericht hält es nicht für erwiesen, schließt jedoch auch die Möglichkeit nicht aus und hat weiterhin einen erheblichen Verdacht, dass der Angeklagte die Verletzung ███████ wollte. Es ist davon überzeugt, dass der Angeklagte, der Begrüßungen mit Handschlag nicht mochte, diesen zumindest erschrecken oder ärgern wollte, indem er die ausgestreckte Hand mit dem Messer berührte. In diesem Falle, so sagt die Strafkammer, habe der Angeklagte nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten damit rechnen müssen, dass ███████ seine Hand erschreckt zurückzog und sich dadurch verletzen konnte. Er habe deshalb die Körperverletzung ███████ zumindest durch Fahrlässigkeit herbeigeführt.

Der Generalbundesanwalt hat Bedenken gegen die Verurteilung, weil sie auf einer Wahlfeststellung beruhe. Er meint, zwischen den Tatbeständen der vorsätzlichen und fahrlässigen Körperverletzung fehle es an der „rechtsethischen und psychologischen Gleichwertigkeit“, die nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen in BGHSt 9, 390 Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verurteilung auf Grund wahldeutiger Feststellungen sei. Der Große Senat habe das gerade mit dem Hinweis darauf betont, dass die Entscheidung BGHSt 4, 340, die im Verhältnis von Meineid und fahrlässigem Falscheid eine Verurteilung auf Grund einer Wahlfeststellung billigte, von dem bezeichneten Grundsatz abgewichen sei (BGHSt 9, 390, 393).

Der Senat teilt diese Bedenken nicht. Die Entscheidung des Großen Senats bindet im Sinne des § 136 GVG nur, soweit der Große Senat über die seinerzeit vorgelegte Rechtsfrage entschieden, also ausgesprochen hat, dass ein Täter auch dann zu bestrafen ist, wenn zweifelhaft bleibt, ob der verschuldete Rausch die Zurechnungsfähigkeit des Täters ausgeschlossen oder nur erheblich vermindert hat. Allerdings könnte sich die Frage stellen, ob der Senat nicht von der Entscheidung des 5. Strafsenats in BGHSt 4, 340 abwiche, wenn er die Zulässigkeit einer Verurteilung auf Grund Wahlfeststellung im Verhältnis der vorsätzlichen und fahrlässigen Körperverletzung verneinen wollte, und ob er nicht in diesem Falle zur Anrufung des Großen Senats verpflichtet wäre. Indessen bedarf es einer weiteren Erörterung insoweit nicht, weil der Senat den vom 5. Strafsenat für den Fall des Meineids oder fahrlässigen Falscheids entwickelten Grundsätzen im Ergebnis zustimmt und der Meinung ist, dass sie in gleicher Weise auf den hier zur Erörterung stehenden Fall der vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzung zutreffen. Er ist weiter der Ansicht, dass er sich dabei auch mit den tragenden Erwägungen in der Entscheidung des Großen Senats im Einklang befindet.

Der Große Senat hat in seiner Entscheidung dargelegt, dass es im Verhältnis des vorsätzlichen oder fahrlässigen Vergehens gegen § 330a StGB zu der im angetrunkenen Zustande (§ 51 Abs. 2 StGB) begangenen Straftat an der Voraussetzung der rechtsethischen und psychologischen Gleichwertigkeit fehle und deshalb die Zulässigkeit einer „Wahlfeststellung“ verneint. Er hat sodann die Möglichkeit einer Bestrafung des Rauschtäters nach § 330a StGB auch bei Zweifeln über den Grad der Trunkenheit aus dem Sinn und Zweck des § 330a StGB abgeleitet. Gerade damit aber hat er für das Verhältnis des § 330a StGB zum Tatbestand der in Betracht kommenden „mit Strafe bedrohten Handlung“ die Verurteilung auf der Grundlage von Feststellungen zugelassen, die nicht eindeutig den die Zurechnungsunfähigkeit voraussetzenden Tatbestand des § 330a StGB erfüllten, sondern in dem Sinn doppeldeutig waren, dass zwei einander ausschließende Tatbestände, nämlich sowohl der Tatbestand des § 330a StGB wie der Tatbestand des Bezugsdelikts, verwirklicht sein konnten. Er hat gleichwohl die bei rechtlich mehrdeutigen Feststellungen grundsätzlich gebotene Notwendigkeit eines Freispruchs nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ verneint und die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 330a StGB für notwendig befunden, weil der Gesetzgeber diese Vorschrift als einen sogenannten Auffangtatbestand gestaltet habe, der gerade in solchen Fällen tatsächlicher Ungewissheit über Ausschluss oder erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit eingreifen soll.

Nicht anders liegt es in den Fällen, in denen der Gesetzgeber sich nicht damit begnügt hat, die vorsätzliche Verletzung eines bestimmten Rechtsguts unter Strafe zu stellen, sondern in einer weiteren Strafvorschrift auch die bloß fahrlässige Verletzung dieses Rechtsguts erfasst. Mit dieser Entscheidung hat er jeweils nicht nur erklärt, dass er, weil er den Schutz dieses Rechtsguts für besonders wichtig hielt, auch seine zweifelsfrei fahrlässige Verletzung geahndet sehen wollte. Er hat damit zugleich zu erkennen gegeben, dass auch die Fälle erfasst werden sollen, in denen die vorsätzliche Tat nicht nachgewiesen werden kann, aber für den Fall, dass dem Täter vorsätzliches Handeln nicht zweifelsfrei nachzuweisen ist, zumindest eine fahrlässige Verletzung des geschützten Rechtsguts außer Zweifel steht. Auf diesen Grundgedanken ließ sich letzten Endes auch die einschlägige Rechtsprechung des Reichsgerichts, das von Anfang an die Verurteilung wegen einer Fahrlässigkeitstat auch in den Fällen gefordert hat, in denen der Verdacht vorsätzlicher Begehung offen geblieben war (siehe RGSt 41, 389 und die dort angeführten früheren Entscheidungen). Die Meinung, dass in solchen Fällen mangels „rechtsethischer und psychologischer Gleichwertigkeit“ der „zur Wahl“ stehenden Tatbestände freizusprechen sei, würde auch dem Gerechtigkeitsgefühl gröblich widersprechen.

Geller Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner befindet sich im Urlaub und ist deshalb verhindert, das Urteil zu unterschreiben.

GeierMai
Dr. Fischer
Wahlfeststellung bei unklarer Tatseite: Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung zulässig — Themis