Treffer
BGH Urteil

BGH: Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen zum Vermögensschaden beim Betrug (§263 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 132/59
Datum
02.06.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs verurteilt; strittig war, ob sein täuschendes Zuwarten eine Vermögensminderung im Sinne des § 263 StGB bewirkt hat. Der BGH stellte fest, dass das Landgericht nicht hinreichend geprüft hat, ob durch das Zuwarten eine materielle Wertminderung der Forderung eingetreten ist und ob die Täuschung kausal wirkte. Auch die unwahre Angabe zur Eigentümerschaft am Sommerhaus allein begründet keinen Vermögensschaden. Die Verurteilung wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine bloße Vermögensgefährdung zählt nur dann als Vermögensschaden i.S.v. § 263 StGB, wenn sie eine materielle Wertminderung des Vermögens umfasst; Stundung oder Zuwarten führen nur dann zu einem Vermögensschaden, wenn die Forderung dadurch an Wert verliert.

2

Für den Betrug muss die täuschende Handlung ursächlich dafür sein, dass der Geschädigte eine vermögensmindernde Verfügung trifft; liegt zwischen Täuschung und der vermögensmindernden Wirkung ein Informationsstand, der die Kausalität durchbricht, fehlt der tatbestandliche Zusammenhang.

3

Wenn eine vermögensmindernde Wirkung nicht festgestellt werden kann, kommt statt eines vollendeten Betrugs allenfalls der Versuch in Betracht.

4

Die Verneinung der tatbestandlichen Täuschung kann sich ergeben, wenn eine unwahre Angabe über die Eigentumsverhältnisse an einem bestimmten Vermögensgegenstand allein das Absehen von der Zwangsvollstreckung bewirkt; denn der Gläubiger hat regelmäßig keinen Anspruch auf Befriedigung aus einem bestimmten Vermögensgegenstand, sodass ein Absehen von dessen Vollstreckung allein keine Vermögensverfügung i.S.d. § 263 StGB darstellt.

5

Das Tatgericht muss bei der Prüfung des Tatbestands des Betrugs konkrete Feststellungen zu Zeitpunkt und Umfang der Kenntnis des Gläubigers sowie zur tatsächlichen Wertentwicklung der betroffenen Forderung treffen, um Kausalität und Vermögensschaden zu beurteilen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 8. Januar 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ████████████ Wilhelm ██████ aus ███, dort geboren ████████████ 1913, wegen Betrugs hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Dr. Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████,

██████████████████ █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 8. Januar 1959, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen wegen eines Betruges zum Nachteil der Firma ███ █████, mit der er zum Bezug von Materialien in Geschäftsverbindung stand, für sein Malergeschäft zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerde

Auf die von der Revision erhobene unbegündete Aufklärungsrüge braucht nicht besonders eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift. Der Angeklagte wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, die Vernehmung des Zeugen ██ zu beantragen.

II. Zur Sachrüge

Der Angeklagte befand sich Anfang 1957 in einer sehr schwierigen finanziellen Lage; er hatte bei der Firma █████ ███ erhebliche Schulden. Nachdem ein Wechsel und ein Scheck zu Protest gegangen waren, die der Begleichung dieser Schulden dienen sollten, fand am 8. Februar 1957 eine Unterredung des Prokuristen der Firma █████ mit dem Angeklagten statt. Bei der Erörterung von Sicherheiten, die der Angeklagte stellen könne, kam die Rede auf ein Sommerhaus, das der Angeklagte für sich in einem Pachtgarten aufgestellt hatte. Der Angeklagte versicherte wahrheitswidrig, dass er dieses Haus seinem Sohn übereignet habe. Anschließend kam eine Vereinbarung zustande, wonach der Angeklagte der Firma ████████ ███████ eine Forderung aus seinem Sperrkonto bei der Volksbank in ███ in Höhe von 3.000,— DM abtrat. Dabei versicherte er, dass die gesperrte Forderung in einigen Monaten frei werde; er verschwieg jedoch, dass diese Forderung schon im Voraus an die Volksbank abgetreten war, um bei ihrem Freiwerden der Abdeckung des von der Bank gewährten Kredits zu dienen, und dass sie im Zeitpunkt der Absprache nur noch 2.717,55 DM betrug. Auf Rückfrage bei der Volksbank teilte diese der Firma ██████ & ████ mit Schreiben vom 27. Februar 1957 den wahren Sachverhalt mit. Am 10. April 1957 beantragte die Firma ██████ & ███████ den Erlass von Zahlungsbefehlen aus dem Scheck und dem Wechsel.

Bei der Erörterung des Tatbestands des § 263 StGB geht das Landgericht von der Feststellung aus, dem Angeklagten sei es mit seinen unwahren Angaben darauf angekommen, die Firma ██████ & ████████ von Vollstreckungsmaßnahmen in das Sommerhaus und die wenigen ihm sonst noch gehörenden Vermögensgegenstände, die es nicht näher bezeichnet, abzuhalten und diese Vermögensgegenstände dem Zugriff der Firma ██████ & ██████ zu entziehen. Dadurch, dass es ihm gelungen sei, die Firma ██████ & ████████████ durch seine täuschenden Angaben zum Zuwarten zu bestimmen, sei diese in die Gefahr geraten, dass andere Gläubiger die noch vorhandenen Vermögenswerte mit Beschlag belegten; insoweit habe sie durch das Vorgehen des Angeklagten eine Vermögensminderung erlitten.

Diese Erwägungen können die Verurteilung des Angeklagten wegen (vollendeten) Betrugs nicht tragen, weil eine Vermögensgefährdung nur dann als Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB angesehen werden kann, wenn sie eine materielle Wertminderung des Vermögens einschließt. Ein Zuwarten mit Vollstreckungsmaßnahmen bedeutet ebenso wie eine Stundung aber nur dann einen Vermögensschaden, wenn dadurch die Forderung an Wert verliert (vgl. BGHSt 1, 262, 264). Das konnte hier der Fall sein, wenn die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubigerfirma im unmittelbaren Anschluss an die Unterredung vom 8. Februar 1957 wirklich bessere Aussichten gehabt hätte, als entsprechende Maßnahmen, die die Gläubigerfirma nach der Beseitigung ihres Irrtums unverzüglich eingeleitet haben würde. Dagegen wäre ein Vermögensschaden zu verneinen, wenn die Aussichten der Gläubigerin, zu ihrem Gelde zu kommen, sich in der maßgeblichen Zeitspanne tatsächlich nicht weiter verschlechtert hätten. Hiermit hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen. Konnte es eine Wertminderung der Forderung der Firma ██████ & ██████ im Sinne der vorstehenden Ausführungen etwa durch eine zwischenzeitliche Veräußerung oder Beschlagnahme des Sommerhauses nicht feststellen, so wäre nur eine Bestrafung wegen versuchten Betrugs in Betracht gekommen.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf Folgendes hingewiesen:

Das Landgericht hat nicht festgestellt, wann die Firma ██████ & ██████████ dem Inhalt des Briefes der Volksbank, der die unwahren Angaben des Angeklagten über das Freiwerden seines Sperrkontos aufdeckte, Kenntnis genommen hat. Sollte dies, was naheliegt, alsbald nach der Absendung des Briefes (27. Februar 1957) geschehen sein und sollte sich ergeben, dass die Forderung der Firma ███ ██████████ im Laufe des März oder Anfang April 1957 eine Wertminderung im vorher erläuterten Sinne erfahren hatte, so würde es möglicherweise an dem erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Täuschungshandlung des Angeklagten und der in dem weiteren Zuwarten mit der Vollstreckung liegenden Vermögensverfügung der geschädigten Firma fehlen.

Was die Revision zur Begründung der Sachrüge näher ausgeführt hat, sollte – obwohl es für sich genommen den Bestand des Urteils nicht in Frage stellen konnte – dem Landgericht Veranlassung geben, ausdrückliche Feststellungen dazu zu treffen, wie hoch die Kreditschuld des Angeklagten bei der Volksbank zur Zeit der Besprechung am 8. Februar 1957 war und ob der Angeklagte damit rechnen konnte, diese Schuld werde in der nächsten Zeit vollständig abgetragen sein und damit einem Wirksamwerden der Forderungsabtretung an die Firma ████████ nicht mehr im Wege stehen.

Die unwahren Angaben des Angeklagten über die Eigentumsverhältnisse an dem Sommerhaus scheiden als tatbestandsmäßige Täuschungshandlung i.S. des § 263 StGB aus. Sie waren nur rein tatsächlich die Voraussetzung dafür, dass der Prokurist der Firma █████ & ███████ nicht die Sicherungsübereignung dieses Gegenstandes verlangte und sich durch die mit der tatbestandsmäßig allein wesentlichen weiteren Täuschung verbundene Abtretung des Sperrkontos zum Zuwarten bestimmen ließ. Die unwahren Angaben über das Eigentum am Sommerhaus könnten bei der hier gegebenen Sachgestaltung für sich allein betrachtet auch dann nicht Merkmal einer Betrugshandlung sein, wenn die Firma ██████ ██ ██ sich durch sie hätte abhalten lassen, in das Sommerhaus zu vollstrecken; denn im Absehen von der Vollstreckung in einen bestimmten Vermögensgegenstand des Schuldners kann keine einen rechtswidrigen Vermögensvorteil des Schuldners bewirkende Vermögensverfügung i.S. des § 263 StGB liegen, weil der Gläubiger eine Geldforderung – abgesehen von den Fällen eines gesetzlichen oder vereinbarten Pfandrechts – niemals einen Anspruch auf Befriedigung aus einem bestimmten Vermögensgegenstand des Schuldners besitzt.

Dr. PeetzDr. GeierWillms
MantelMartin
BGH: Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen zum Vermögensschaden beim Betrug (§263 StGB) — Themis