Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Kindestötung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 132/54
- Datum
- 21.09.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen eines Versuchs einer Tötung ist festzustellen, dass der Täter mindestens bedingten Vorsatz (dolus eventualis) hinsichtlich des Lebens des Opfers hatte; fehlt diese Annahme, ist die Verurteilung nicht tragfähig.
Hat der Angeklagte vorgetragen, er habe nicht gewusst, ob das Neugeborene gelebt habe, muss das Tatgericht diesen Vortrag substantiiert prüfen und die tatsächlichen Feststellungen dazu eindeutig treffen.
Widersprüchliche oder lückenhafte Feststellungen des Tatrichters über entscheidungserhebliche Fragen verhindern eine revisionsrechtliche Überprüfung der Rechtsanwendung und sind zur Wiederherstellung der Rechtssicherheit aufzuheben und zurückzuverweisen.
Die Aufhebung einer einzelnen Verurteilung kann zugleich die Entscheidung über die Gesamtstrafe berühren und erfordert bei Aufhebung eine Neubemessung der Gesamtstrafe in der neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Schwurgericht Regensburg, 10. November 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Angestellte Hedwig █████ aus M[REDACTED], geboren am ██ 1931 in [REDACTED],
wegen versuchter Kindestötung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. September 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Weizsäcker als Vorsitzender,
Bundesrichter Peetz Bundesrichter Dr. Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten M[REDACTED] wird das Urteil des Schwurgerichts in Regensburg vom 10. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Beschwerdeführerin wegen versuchter Kindestötung verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte M[REDACTED] wegen versuchter Abtreibung und wegen versuchter Kindestötung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat Gefängnis verurteilt.
Die Beschwerdeführerin hat ihre zunächst im vollen Umfang eingelegte Revision in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen versuchter Kindestötung eingeschränkt. Sie rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nachdem der im August 1952 unternommene Abtreibungsversuch zu keinem Erfolg geführt hatte, entschloss sich die Angeklagte zunächst, das zu erwartende Kind auszutragen. Kurz nach Weihnachten 1952 brach der Schwängerer die Beziehungen zu der Beschwerdeführerin ab. Diese rechnete damit, dass sie Mitte April 1953 niederkommen werde. Sie hielt ihren Zustand auch gegenüber ihrer Mutter, ihren Schwestern und dem sie wegen eines Lungenleidens behandelnden Arzt geheim und beschaffte sich keine Kindersachen. Sie ließ sich dabei von dem Gedanken leiten: „Ich lasse alles kommen, wie es kommt.“ Am 30. März 1953 setzten bei der im Bett liegenden Angeklagten die Wehen ein. Etwa eine Stunde später kam das Kind zur Welt. Die Beschwerdeführerin kümmerte sich nicht darum, ließ es vielmehr den ganzen Tag und die folgende Nacht unter der Bettdecke zwischen ihren Beinen liegen und überzeugte sich auch nicht, ob es lebte. Am nächsten Morgen warf sie das schon steife Neugeborene in die Abortgrube, wo es nach mehreren Wochen gefunden wurde. Durch die Leichenöffnung konnte nicht geklärt werden, ob es bei der Geburt gelebt hat.
Die Angeklagte machte zu ihrer Verteidigung u. a. geltend, sie wisse nicht, ob das Kind bei der Geburt gelebt habe; ihrer Meinung nach sei das nicht der Fall gewesen.
Die Feststellungen zu diesem Verteidigungsvorbringen sind nicht eindeutig und vollständig. An einer Stelle des Urteils führt das Schwurgericht aus: „Die Angeklagte, der das uneheliche Kind unerwünscht war, trug sich von Anfang an mit dem Gedanken, das Kind nicht lebend zur Welt zu bringen bzw. es bei der Geburt oder unmittelbar danach zugrunde gehen zu lassen. Aus diesem Grunde unterließ sie bewusst jede Maßnahme für eine Erhaltung des Lebens des Kindes während des Geburtsvorganges und nach der Geburt und unterließ es vor allem auch, ihre Mutter nach deren Rückkehr in die Wohnung zu Hilfe zu rufen und ihr die Betreuung des Kindes zu überlassen.“
Hieraus könnte gefolgert werden, dass das Schwurgericht das Vorbringen der Angeklagten nicht geglaubt hat, sondern davon ausgegangen ist, sie habe zumindest mit der Möglichkeit gerechnet, dass das Kind lebt. An einer anderen Stelle ist festgestellt, der Beschwerdeführerin sei ihre Einlassung, sie habe nicht gewusst, ob das Kind bei der Geburt gelebt hat, nicht zu widerlegen. Mit dem im Urteil wiedergegebenen Vorbringen der Angeklagten, sie sei der Auffassung gewesen, das Kind lebe nicht, hat sich jedoch das Schwurgericht nicht auseinandergesetzt. Hat sie nicht mindestens damit gerechnet, dass das Neugeborene lebt, und hat sie nicht diese Möglichkeit in Kauf genommen, dann kann sie nicht wegen versuchter Kindestötung verurteilt werden.
Die lückenhaften Feststellungen des Tatrichters ermöglichen dem Senat nicht die Nachprüfung, ob das Schwurgericht von einer rechtlich einwandfreien Begriffsbestimmung des bedingten Vorsatzes ausgegangen ist. Das führt zur Aufhebung des Urteils im Falle der versuchten Kindestötung und hinsichtlich der Gesamtstrafe.
Da das Urteil in dem angefochtenen Umfang schon auf die Sachrüge aufzuheben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Verfahrensrügen. Die Angeklagte wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, ihren verständlichen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit zu wiederholen.
Dr. Weizsäcker Dr. Peetz Mantel Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Jagusch ist wegen Erkrankung an der Unterzeichnung verhindert.
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