Treffer
BGH Beschluss

Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss nach §349 Abs.2 StPO verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 132/23
Datum
12.07.2023
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:120723B1STR132.23.0
Quelle
Der Verurteilte erhob Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats, mit dem seine Revision gemäß §349 Abs.2 StPO verworfen wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass die Frist des §356a Satz 2 StPO gewahrt wurde, da der Zugangszeitpunkt des Beschlusses nicht mitgeteilt wurde. Sachdienlich ist die Rüge unbegründet: Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor; das Gericht hat keine entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweisergebnisse zum Nachteil des Verurteilten verwertet oder übergangen. Die Kostenentscheidung erfolgt nach §465 Abs.1 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach §356a StPO setzt voraus, dass die Wochenfrist gewahrt ist; der Zeitpunkt des Zugangs des angefochtenen Beschlusses ist hierfür substantiiert darzulegen.

2

Im Verfahren nach §349 Abs.2 StPO begründet die Verwerfung der Revision allein keine Gehörsverletzung; eine Anhörungsrüge ist begründet, wenn das Gericht entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse zum Nachteil der Partei verwertet hat, ohne sie zu hören.

3

Eine Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn weder entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen noch sonstige Umstände ersichtlich sind, die den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen.

4

Die Kostenentscheidung über die Zurückweisung einer Anhörungsrüge richtet sich nach §465 Abs.1 StPO.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 15. Mai 2023, Az: 1 StR 132/23

vorgehend LG München I, 25. Januar 2023, Az: 12 KLs 257 Js 217947/19 (2)

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 15. Mai 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Januar 2023 mit Beschluss vom 15. Mai 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte am 6. Juni 2023 die Anhörungsrüge erhoben.

2

1. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Verurteilte die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO gewahrt hat; denn er teilt nicht mit, wann ihm der Verwerfungsbeschluss zugegangen ist. Jedenfalls ist der Rechtsbehelf unbegründet. Der Senat hat im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen- oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

3

2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

JägerWimmerLeplow
BellayBär
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