Steuerhinterziehung: Steuervorteil durch fehlerhaften Gewerbesteuermessbescheid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 132/16
- Datum
- 12.07.2016
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2016:120716B1STR132.16.0
Abstrakte Rechtssätze
Ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil i.S.d. § 370 Abs. 1 AO kann auch durch das Herbeiführen eines fehlerhaften rechtsförmigen Verwaltungsakts (z.B. Gewerbesteuermessbescheid) verwirklicht werden.
Unrichtige Feststellungsbescheide zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns nach § 180 AO begründen einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil.
Die Feststellung eines zu hohen vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG kann einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil i.S.d. § 370 Abs. 1 AO darstellen.
Für die Tatbestandsverwirklichung der Steuerhinterziehung genügt, dass durch eine rechtswidrige Einflussnahme auf die steuerliche Festsetzung ein steuerlicher Vorteil herbeigeführt wird, auch wenn dieser sich in einem formellen Verwaltungsakt niederschlägt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Schwerin, 11. September 2015, Az: 31 KLs 6/11
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 11. September 2015 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass ein unrichtiger Gewerbesteuermessbescheid ebenso wie ein unrichtiger Feststellungsbescheid zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns nach § 180 AO (BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - 1 StR 537/12, BGHSt 58, 50) und die Feststellung eines zu hohen vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG (BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09, NZWiSt 2012, 75) nicht gerechtfertigte Steuervorteile im Sinne des § 370 Abs. 1 AO darstellen.
Graf Jäger Radtke
Mosbacher Bär