Revisionen wegen unterbliebener Zeugenermittlung abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 131/96
- Datum
- 15.05.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag, der darauf gerichtet ist, zunächst eine größere Zahl von unter einem Namen in Registern geführten Personen festzustellen und anschließend zu vernehmen, ist ein Beweisermittlungsantrag, der wegen fehlender Individualisierung des Beweismittels zurückgewiesen werden kann.
Die Zurückweisung eines Beweisermittlungsantrags verletzt die Aufklärungspflicht des Tatrichters nur, wenn die unterlassene Maßnahme nach der Sicht des Revisionsgerichts zur weiteren Aufklärung erforderlich gewesen wäre oder die fehlerhafte Begründung eine irreführende Prozesslage geschaffen hat, die das Verteidigungsverhalten beeinflussen konnte.
Eine pauschale Annahme, Registerbehörden wie das Bundeszentralregister oder das Ausländerzentralregister antworteten auf Anfragen ohne jegliche weitere Identifikationsangaben grundsätzlich nicht, ist unzutreffend; solche Stellen können Hinweise auf unter einem Namen registrierte Personen liefern.
Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen ist auf die Realitätsnähe der Ermittlungsansätze und auf vorhandene Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden abzustellen; liegen konkrete, ernsthafte Anhaltspunkte zur Auffindbarkeit des Zeugen nicht vor, sind zusätzliche Registeranfragen nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 7. April 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 131/96 vom 15. Mai 1996 in der Strafsache gegen aus FO geboren Enver, geboren am █ 1950 in PC_J/Kosovo (Jugoslawien), und Sahit, geboren am ██ 1954 in BC bei P(___)/Kosovo (Jugoslawien), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Mai 1996 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 7. April 1995 werden als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, den Angeklagten Sahit zudem wegen eines hiermit tateinheitlich begangenen Verstoßes gegen das Ausländergesetz, zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Gegen dieses Urteil richten sich ihre Revisionen, die erfolglos bleiben.
Beide Angeklagten rügen, die Strafkammer habe unterlassen, bei dem Ausländerzentralregister und dem Bundeszentralregister nach dem Zeugen Ismet BC zu forschen.
1. Folgendes liegt zugrunde:
a) Der Angeklagte Sahit hatte zum Beweis dafür, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Rauschgiftgeschäft „um ein Geschäft zwischen dem Zeugen MC und dem Zeugen BC gehandelt hat“, „dass BC den Zeugen MC mit Heroin beliefern sollte“ und „dass zwischen ████ und BC bereits vor dem 27.7.92 die Verkaufsmodalitäten abgesprochen waren“, die Vernehmung des Zeugen Ismet BC beantragt. Ein Aufenthaltsort des Zeugen war nicht mitgeteilt. Seine genauen Personalien könnten aber über die „IC EC“ in cC (Slowenien) festgestellt werden. Der Zeuge habe dort jahrelang gearbeitet, ehe er seinen Arbeitsplatz wegen Waffenschmuggels verloren habe.
Als weitere Möglichkeiten, den Aufenthaltsort des Zeugen zu ermitteln, werden Anfragen bei der slowenischen und der restjugoslawischen Auslandsvertretung sowie bei Interpol in Belgrad und Ljubljana genannt.
Schließlich wird mitgeteilt, BC solle sich nach den Angaben des Zeugen MC seit längerer Zeit in der Bundesrepublik aufhalten. Deshalb könne durch Anfragen beim Bundes- und Ausländerzentralregister sein Aufenthalt ermittelt werden.
Der Angeklagte Enver hat sich dem Antrag angeschlossen.
b) Die Ermittlungen der Strafkammer ergaben, dass bei der Spedition niemals ein Ismet BC gearbeitet hat; in ganz Slowenien ist ein Ismet BC nirgends registriert. In Deutschland lagen weder beim Bundeskriminalamt noch bei den Landeskriminalämtern Bayern und Hessen Erkenntnisse über einen Ismet BC vor.
c) Die Strafkammer hat den Antrag unter Hinweis auf § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt. Die in sein Wissen gestellten Behauptungen seien zwar für die Schuldfrage von großer Bedeutung, der Zeuge sei aber unerreichbar. Hinsichtlich eines Aufenthalts in Deutschland führt sie aus, der Zeuge solle „sich im Juni/Juli 1992 in Frankfurt/Main aufgehalten haben; dies ist der Zeitraum, in der die abgeurteilte Tat begangen wurde“. Von Anfragen beim Ausländerzentralregister und beim Bundeszentralregister hat sie abgesehen. Diese Anfragen, so führt sie aus, „versprachen von vornherein keinen Erfolg, weil das Geburtsdatum und der Geburtsort nicht bekannt sind. Anfragen ohne diese Angaben haben diese Ämter bisher noch nie beantwortet.“
2. Durch das Unterlassen dieser Anfragen sehen die Revisionen der Angeklagten § 244 Abs. 2 StPO (Sahit) bzw. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO (Enver) als verletzt an.
Die Revision des Angeklagten Enver stellt dabei ausdrücklich klar, dass auch nach ihrer Auffassung das Landgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen sei, „dass weitere Bemühungen im Ausland nicht erfolgversprechend waren“.
Sie führt weiter aus, Anfragen bei den genannten Registern hätten zwar vermutlich nicht sofort Anhaltspunkte für den „richtigen“ Ismet BC ergeben, die Ämter hätten aber eine Liste von Personen mit dem Namen Ismet ███ erstellen können, die es erlaubt hätte, die Suche nach dem Zeugen einzugrenzen.
Zu dem Widerspruch, dass nach dem Vorbringen des Antrags BC „seit längerer Zeit in der Bundesrepublik aufhalten soll“, während es in dem Beschluss nur heißt, er soll sich im Sommer 1992 zwei Monate in Frankfurt aufgehalten haben, äußern sich die Revisionen nicht. Der Inhalt einer Aussage des Zeugen MC ist nicht mitgeteilt. Insbesondere ist auch nicht vorgebracht, die Strafkammer sei hinsichtlich des behaupteten Aufenthalts in Deutschland von einem unzutreffenden Zeitraum ausgegangen.
Der Senat hat daher bei seiner Prüfung des Beschlusses der Strafkammer davon auszugehen, dass die Strafkammer insoweit einen zutreffenden Ausgangspunkt zugrunde gelegt hat.
3. Die Annahme der Strafkammer, Bundeszentralregister und Ausländerzentralregister würden Anfragen hinsichtlich von Personen, von denen Geburtsort und Geburtsdatum nicht bekannt seien, nicht beantworten, ist unzutreffend.
Hinsichtlich des Bundeszentralregisters ist dies dem Senat ohnehin bekannt; hinsichtlich des Ausländerzentralregisters hat dies eine Anfrage des Senats bei dieser Behörde ergeben. Das Ausländerzentralregister hat darüber hinaus in seiner Mitteilung an den Senat vom 12. April 1996 das Vorbringen der Revision des Angeklagten Enver auch insoweit bestätigt, als mitgeteilt ist, dass dort gegenwärtig 20 Personen namens Ismet ███ registriert seien.
4. Die Ablehnung des genannten Antrags ist gleichwohl im Ergebnis nicht zu beanstanden.
a) Bei dem Antrag handelt es sich um die Kombination eines Beweisantrags und eines Beweisermittlungsantrags. Soweit er darauf gerichtet war, den Zeugen über die Spedition zu ermitteln, war es ein Beweisantrag. Mit der Angabe des früheren Arbeitsplatzes war ein nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend konkreter Anhaltspunkt für das Auffinden des Zeugen genannt (BGH bei Holtz MDR 1977, 984 m. w. Nachw.). Dass der Zeuge angesichts des Ergebnisses der Ermittlungen in Slowenien unerreichbar i. S. d. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO war, liegt auf der Hand. Diese Annahme wird auch von der Revision nicht gerügt.
b) Soweit Anfragen bei den genannten Registerbehörden beantragt waren, liegt dagegen ein Beweisermittlungsantrag vor. Wie die Revision des Angeklagten Enver selbst vorträgt, sollte durch die Anfragen erst die Suche nach dem Zeugen unter sämtlichen in Deutschland auffindbaren Personen gleichen Namens ermöglicht werden. Der Antrag ist also darauf gerichtet, eine größere Zahl von Personen zunächst festzustellen und dann zu vernehmen, ohne dass angegeben ist, welche dieser Personen von der zu beweisenden Tatsache Kenntnis hat. Ein solcher Antrag ist wegen der fehlenden Individualisierung des Beweismittels (vgl. BGHSt 40, 3, 6; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 244 Rdn. 117, 276 m. w. Nachw.) kein Beweisantrag, sondern ein Beweisermittlungsantrag.
c) Die Zurückweisung eines Beweisermittlungsantrags begründet die Revision nur dann, wenn das Tatgericht dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt hat. Dass die Zurückweisung des Beweisermittlungsantrags dabei in der Form der Bescheidung eines Beweisantrags erfolgte, ändert daran nichts (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 13; BGH, Beschl. vom 8. Oktober 1992 – 1 StR 440/92 m. w. Nachw.).
aa) Hat, wie hier, der Tatrichter mit unzutreffenden Erwägungen begründet, warum er eine – rechtlich nach Aufklärungsgesichtspunkten zu beurteilende – Beweiserhebung nicht für erforderlich hält, kann dies auch dann zum Erfolg der Revision führen, wenn eine rechtsfehlerfreie Begründung desselben Ergebnisses möglich gewesen wäre. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass durch den (unzutreffenden) Inhalt der Begründung hinsichtlich der Bedeutung der Beweisbehauptung eine „irreführende Prozesslage“ geschaffen worden sein kann, die auf das Verteidigungsverhalten Einfluss gehabt haben kann (BGH NStZ 1985, 324, 325). Dies ist hier nicht der Fall, da die Strafkammer die sachliche Bedeutung der Beweisbehauptung ausdrücklich hervorgehoben hat.
bb) Unter diesen Umständen ist die Begründung der Strafkammer für den Senat nicht maßgebend. Entscheidend ist vielmehr allein, ob nach „seiner Sicht der Dinge“ die Durchführung der in Rede stehenden Beweiserhebung zur weiteren Aufklärung erforderlich gewesen wäre (BGH a. a. O.).
Dies ist nicht der Fall. Im Hinblick darauf, dass die überprüften Hinweise zur Ermittlung des Zeugen hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der Spedition ohne Realitätsbezug waren und der Zeuge, der angeblich wegen Waffenschmuggels bereits in Erscheinung getreten ist, beim Bundeskriminalamt ebenso wie bei mehreren Landeskriminalämtern unbekannt ist, waren die unterbliebenen Ermittlungen bei den genannten Behörden zur Überzeugung des Senats nicht geeignet, den Zeugen doch noch zu ermitteln. Dies gilt umso mehr, als davon auszugehen ist, dass der Zeuge sich lediglich 1992 zwei Monate in Frankfurt aufgehalten hat.
Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Anträgen vom 29. Februar 1996 Bezug.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ulsamer Richter am BGH Dr. hat nach Beschlussfassung Urlaub angetreten und kann daher nicht unterschreiben.
| Granderath | Maul | Wahl | |||
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