Aufhebung der einheitlichen Gesamtstrafe: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 131/93
- Datum
- 27.04.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der nachträglichen Bildung von Gesamtstrafen nach § 55 StGB sind die gleichen Grundsätze wie bei der Bildung einer Gesamtstrafe bei gemeinsamer Aburteilung (§§ 53, 54 StGB) anzuwenden.
§ 55 StGB begründet eine Zäsurwirkung: in eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung sind nur die Taten einzubeziehen, die vor der früheren Verurteilung begangen wurden.
Wer nach einer früheren Verurteilung erneut strafbar wird, ist hierfür mit einer Einzelstrafe oder einer oder mehreren weiteren Gesamtstrafen zu bestrafen; für diese gelten dieselben Regeln wie für die erste Gesamtstrafenbildung.
Bei nicht genau feststellbarer Tatzeit gilt die Tat im Zweifel als vor der früheren Verurteilung begangen; § 55 StGB lässt dagegen keine Erwägungen zu, die allein auf eine günstigere Gesamtstrafenlösung für den Angeklagten abzielen, wobei das Schlechterstellungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO zu beachten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 12. November 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 131/93 vom 27. April 1993 in der Strafsache gegen ███ aus █████████, geboren ████████, Kurt ███, 1937 in ████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 12. November 1992 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Der Ausspruch über die Bildung einer einzigen Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 55 StGB hat keinen Bestand. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils unter Berücksichtigung der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen hat das Landgericht den Angeklagten zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, wobei es Strafen aus zwei früheren Urteilen in die Gesamtstrafe einbezogen hat.
Da die ersten drei der neu abzuurteilenden Taten vor der Verurteilung vom 27. September 1990 und sechs weitere Taten zwischen diesem Urteil und dem Urteil vom 9. September 1991 begangen wurden, hatte das Landgericht insoweit nach ständiger Rechtsprechung zwei Gesamtstrafen bilden müssen. Bei nicht genau festzustellender Tatzeit gilt eine Tat als „im Zweifel“ vor einer früheren Verurteilung begangen (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 55 Rdn. 4). Die wegen der 1992 begangenen Tat verhängte Einzelstrafe – der zehnten – musste als selbständige Freiheitsstrafe bestehen bleiben. Die Jugendkammer hat das auch gesehen, aber unter Hinweis auf Meinungen in der Literatur (vgl. Vogler in LK 10. Aufl. § 55 Rdn. 12, 13) nur eine Gesamtstrafe gebildet, weil die Verhängung mehrerer Strafen den Angeklagten „hier benachteilige“.
Der Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung fest. § 55 StGB nimmt auf die §§ 53, 54 StGB Bezug. Das zeigt, dass die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach denselben Regeln erfolgen soll wie die Bildung einer Gesamtstrafe bei gemeinsamer Aburteilung mehrerer Straftaten. Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären. Durch dieses Urteil wird eine Zäsur gebildet dahin, dass alle vor diesem Zeitpunkt begangenen Taten in die Gesamtstrafe einzubeziehen sind. Der Tatrichter, dem sich die Frage nachträglicher Gesamtstrafenbildung stellt, muss sich deswegen jeweils in die Lage des Richters versetzen, dessen Entscheidung für eine nachträgliche Einbeziehung in Betracht kommt (vgl. hierzu BGHSt 32, 190, 193; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 1 und Zäsurwirkung 1, 4). Alle Strafen für die vor jenem Urteil begangenen Taten – aber auch nur diese – sind auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.
Hat der Täter sich nach dem früheren Urteil erneut strafbar gemacht, so sind insoweit eine Einzelstrafe oder eine oder mehrere weitere Gesamtstrafen festzusetzen; für diese gelten dieselben Grundsätze wie für die erste Gesamtstrafenbildung. § 55 StGB lässt keinen Raum für Überlegungen, was für den Angeklagten am günstigsten wäre.
Eine Beschwer des Angeklagten ist jedoch andererseits nicht von vorneherein ausgeschlossen. Die neu entscheidende Jugendkammer wird bei den neuen Gesamtstrafenbildungen beachten, dass das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) dazu führt, dass die Summe der neuen Gesamtstrafen und der Einzelstrafe für die Tat Nr. 10 die bisher verhängte Gesamtstrafe von acht Jahren nicht übersteigen darf.
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